Der Europäische Gerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen gehabt, wie der Umfang des Rechts auf eine Kopie der personenbezogenen Daten nach § 15 Abs. 3 S. 4 DSGVO zu bestimmen ist (EuGH, Urteil v. 04.05.23, C‑487/21).
Der Betroffene verlangte von einer Kreditauskunftei eine Auskunft über seine personenbezogenen Daten. Im Zuge dessen verlangte er auch eine Kopie der Dokumente, die seine personenbezogenen Daten enthielten (siehe auch: Anspruch auf Kopien von personenbezogenen Daten aus DSGVO (OLG München)).
Daraufhin übersandte die Kreditauskunftei dem Betroffenen eine Liste bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Eine Übersendung der geforderten Dokumente blieb aus. Der Betroffene erhob daraufhin eine Beschwerde vor der österreichischen Datenschutzbehörde, ohne Erfolg. Der Betroffene verfolgte seine Anliegen weiter mit einer Klage vor dem österreichischen Bundesverwaltungsgericht und verlangte eine Kopie der Dokumente, die seine personenbezogenen Daten enthielten. Das österreichische Bundesverwaltungsgericht wandte sich sodann an den Europäischen Gerichtshof. Dabei wollte das österreichische Bundesverwaltungsgericht unter anderem wissen, welchen Umfang das Recht auf eine Kopie der personenbezogenen Daten nach § 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO aufweise.
Der Europäische Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch aus § 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO auch einen Anspruch auf eine Kopie von Dokumenten oder Auskünften umfassen könne.
Dazu führt der Europäische Gerichtshof an, dass der Begriff der „Kopie der personenbezogenen Daten“ im Sinne des § 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO bedeute, dass der Betroffene eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten erhalten müsse. In Bezug auf Auszüge von Dokumenten oder die Übermittlung ganzer Dokumente bedeute das, dass der Betroffene einen Anspruch auf diese habe, wenn die Übermittlung der Dokumente unerlässlich sei, um die erforderliche Transparenz und leichte Verständlichkeit der geforderten personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Nur so können der Betroffene wirksam von seinen Rechten aus der DSGVO Gebrauch machen.
Dies sei insbesondere der Fall, wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert werden oder wenn sie auf freien Feldern beruhen. Darunter sei eine fehlende Angabe zu verstehen, aus der eine Information über den Betroffenen hervorgehe. Besonders dann sei der Kontext des gesamten Dokuments erforderlich. Bezüglich des Begriffes der Informationen in § 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO stellte der EuGH fest, dass davon nur die personenbezogenen Daten umfasst seien, von denen der Verantwortliche nach § 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO eine Kopie zur Verfügung stellen müsse (siehe auch: Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem Versicherer (BGH)).
Komme durch Übermittlung der Dokumente eine mögliche Verletzung der Rechte Dritter in Betracht, so sei es nötig, die Verletzung der jeweiligen Rechte der Betroffenen gegeneinander abzuwägen. Dabei sei das Recht auf die umfassende Auskunft über personenbezogene Daten mit den Rechten oder Freiheiten der Dritten abzuwägen. Im Zuge dessen sei es auch möglich, die Übermittlung der Dokumente an den Betroffenen so anzupassen, dass die Rechte Dritter nicht verletzt würden. Eine Verweigerung jeglicher Auskunft aufgrund der Verletzung der Rechte Dritter komme nicht in Betracht.
In der Praxis ist es Betroffenen nun möglich, eine noch umfassendere Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass die geforderten Auszüge oder gesamten Dokumente für die Übermittlung der Daten unerlässlich sind, und dass nur so die erforderliche Transparenz und leichte Verständlichkeit der geforderten personenbezogenen Daten gewährleistet werden kann.
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Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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