Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow hat sich u.a. im Bereich des Handelsvertreterrechts auf die Vertretung von Versicherungsvertretern spezialisiert und steht Ihnen für Anfragen gerne zur Verfügung.
Ein vertragliches Wettbewerbsverbot für Versicherungsvertreter wird für gewöhnlich auch als Ausschließlichkeitsgebot benannt. Zeitlich gesehen beschreibt ein Ausschließlichkeitsgebot damit ein während des Bestehens des Handelsvertretervertrages geltendes Wettbewerbsverbot. Hierdurch unterscheidet es sich von einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, welches ggf. im Anschluss an die Beendigung des Handelsvertretervertrages bestehen kann.
Viele Handelsvertreterverträge enthalten vertragliche Regelungen zum Ausschließlichkeitsgebot. Auch bei Fehlen einer solchen expliziten Regelung wäre eine Konkurrenztätigkeit des Versicherungsvertreters allerdings mit der ihm nach § 86 HGB obliegenden Treuepflicht unvereinbar. Nach der Entscheidung des BGH mit Urteil v. 17.10.1991 (Az.: I ZR 248/89) kann aber auch ohne ausdrückliche Regelung im Handelsvertretervertrag für Versicherungsvertreter ein Ausschließlichkeitsgebot bestehen (vgl. BGH: Ausschließlichkeit ohne vertragliche Vereinbarung?).
Im Rahmen des Handelsvertretervertrages kann das Wettbewerbsverbot jedoch konkretisiert oder aber auch eingeschränkt werden. Auch ist es möglich, dass auf ein Wettbewerbsverbot gänzlich verzichtet wird. Dies ist z.B. bei Mehrfachvertretern der Fall, die für unterschiedliche Versicherer Versicherungsverträge vermitteln sollen, selbst wenn diese Versicherungsverträge untereinander in Konkurrenz zueinanderstehen.
Verstöße gegen das Ausschließlichkeitsgebot können weitreichende rechtliche Folgen nach sich ziehen. Ob dabei ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsvertreters als Verstoß gewertet werden kann, ist dabei oftmals jedoch nicht einfach feststellbar. Abzugrenzen ist der Wettbewerbsverstoß dabei insbesondere von bloßen Vorbereitungshandlungen.
Rechtsanwalt Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er betreut als Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vor Allem Versicherungs- und Finanzanlagevermittler. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie in dem gegenüberliegenden Video oder unter folgendem Anwaltsprofil:
Ist das Ausschließlichkeitsgebot vertraglich geregelt worden, so enthält der Handelsvertretervertrag oft auch eine Bestimmung der Rechtsfolgen eines Verstoßes. Regelmäßig sehen solche vertraglichen Regelungen vor, dass ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot als Grund für eine außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages dienen kann und darüber hinaus für jeden Verstoß auch eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. Mangelt es an einer vertraglichen Regelung zu den Folgen eines Wettbewerbsverstoßes, so können gleichwohl eine außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages oder aber Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.
Verstöße gegen das Ausschließlichkeitsgebot können weitreichende rechtliche Folgen für Versicherungsvertreter haben. Bei Zweifel an der Zulässigkeit bestimmter Tätigkeiten sollten Versicherungsvertreter daher unbedingt vorab rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wird ihnen gegenüber jedoch bereits konkrete Forderungen wegen eines (angeblichen) Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot geltend gemacht oder aber ihnen gegenüber sogar die außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertretervertrages erklärt, so sollte dies unbedingt einer anwaltlichen Prüfung zugeführt werden, da es hier oft auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt. Gerne steht hierfür auch die u.a. im Handelsvertreterrecht spezialisierte Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow zur Verfügung.
Rechtsanwalt Jens Reichow
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Ihre Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.