Ein vertragliches Wettbewerbsverbot für Versicherungsvertreter wird für gewöhnlich auch als Ausschließlichkeitsgebot benannt. Zeitlich gesehen beschreibt ein Ausschließlichkeitsgebot damit ein während des Bestehens des Handelsvertretervertrages geltendes Wettbewerbsverbot. Hierdurch unterscheidet es sich von einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, welches ggf. im Anschluss an die Beendigung des Handelsvertretervertrages bestehen kann.
Viele Handelsvertreterverträge enthalten vertragliche Regelungen zum Ausschließlichkeitsgebot. Auch bei Fehlen einer solchen expliziten Regelung wäre eine Konkurrenztätigkeit des Versicherungsvertreters allerdings mit der ihm nach § 86 HGB obliegenden Treuepflicht unvereinbar. Nach der Entscheidung des BGH mit Urteil v. 17.10.1991 (Az.: I ZR 248/89) kann aber auch ohne ausdrückliche Regelung im Handelsvertretervertrag für Versicherungsvertreter ein Ausschließlichkeitsgebot bestehen (vgl. BGH: Ausschließlichkeit ohne vertragliche Vereinbarung?).
Im Rahmen des Handelsvertretervertrages kann das Wettbewerbsverbot jedoch konkretisiert oder aber auch eingeschränkt werden. Auch ist es möglich, dass auf ein Wettbewerbsverbot gänzlich verzichtet wird. Dies ist z.B. bei Mehrfachvertretern der Fall, die für unterschiedliche Versicherer Versicherungsverträge vermitteln sollen, selbst wenn diese Versicherungsverträge untereinander in Konkurrenz zueinanderstehen.
Verstöße gegen das Ausschließlichkeitsgebot können weitreichende rechtliche Folgen nach sich ziehen. Ob dabei ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsvertreters als Verstoß gewertet werden kann, ist dabei oftmals jedoch nicht einfach feststellbar. Abzugrenzen ist der Wettbewerbsverstoß dabei insbesondere von bloßen Vorbereitungshandlungen.
Dem Versicherungsvertreter ist es nicht schlechthin verwehrt, für andere Firmen Geschäfte zu tätigen. Das Ausschließlichkeitsgebot verbietet ihm nur, die Vermittlung von Produkten, mit denen er im Wettbewerb zu seinem Versicherer bzw. Vertriebsgesellschaft tritt (vgl. Schürr in Küstner/Thume: Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band I, Kap. III, Rn. 59). Oftmals liegt ein Wettbewerbsverstoß damit jedoch dann vor, wenn der Versicherungsvertreter Versicherungsverträge an einen anderen Versicherer vermittelt, obwohl er das zu versichernde Risiko auch bei „seinem“ Versicherer hätte platzieren können.
Vorbereitungshandlungen des Versicherungsvertreters in Bezug auf eine spätere Konkurrenztätigkeiten können jedoch zulässig sein, wenn hierdurch die Interessen des Versicherers nicht tangiert werden (siehe hierzu auch OLG Düsseldorf: Provisionsanspruch nach außerordentlicher Kündigung). Zulässig sein kann danach z.B. die Teilnahme an einer Besprechung mit anderen Versicherungsvertretern über die Gründung eines Wettbewerbsunternehmens oder der Abschluss eines für den nachvertraglichen Zeitraum geltenden Vertrages mit einem Wettbewerber (vgl. OLG Hamm Urteil v. 07.11.1997 – Az.: 35 U 30/97). Gegen die Interessen des Versicherers dürfte der Versicherungsvertreter allerdings verstoßen, wenn er unbefugt Daten und Geschäftsgeheimnisse des Versicherers (z.B. Kundendaten) speichert, insbesondere um sie nach Beendigung des Handelsvertretervertrages für eine Konkurrenztätigkeit zu nutzen (vgl. hierzu OLG München Beschluss v. 08.02.2018 – 23 U 1932/17).
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Ist das Ausschließlichkeitsgebot vertraglich geregelt worden, so enthält der Handelsvertretervertrag oft auch eine Bestimmung der Rechtsfolgen eines Verstoßes. Regelmäßig sehen solche vertraglichen Regelungen vor, dass ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot als Grund für eine außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages dienen kann und darüber hinaus für jeden Verstoß auch eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. Mangelt es an einer vertraglichen Regelung zu den Folgen eines Wettbewerbsverstoßes, so können gleichwohl eine außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages oder aber Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.
Verstöße gegen das Ausschließlichkeitsgebot können weitreichende rechtliche Folgen für Versicherungsvertreter haben. Bei Zweifel an der Zulässigkeit bestimmter Tätigkeiten sollten Versicherungsvertreter daher unbedingt vorab rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wird ihnen gegenüber jedoch bereits konkrete Forderungen wegen eines (angeblichen) Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot geltend gemacht oder aber ihnen gegenüber sogar die außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertretervertrages erklärt, so sollte dies unbedingt einer anwaltlichen Prüfung zugeführt werden, da es hier oft auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt. Gerne steht hierfür auch die u.a. im Handelsvertreterrecht spezialisierte Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow zur Verfügung.
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