Wir helfen im Streitfall zwischen Versicherten und Vermittler.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützt bundesweit im Zusammenhang mit der Haftung des Versicherungsmaklers. Diese Haftung geht durchaus weit, urteilte der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1985. Im Gegensatz zum Versicherungsvertreter steht der Versicherungsmakler im Lager des Versicherungsnehmers. Er wird daher auch als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter betrachtet. Der Versicherungsmakler schließt dabei mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer einen eigenständigen Maklervertrag, aus welchem der Versicherungsmakler auch gegenüber seinen Kunden haftet. Auch zugunsten Dritter kann ein solcher Maklervertrag eine Schutzwirkung entfalten (siehe hierzu Versicherungsmaklervertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter). An den Abschluss eines solchen Maklervertrages sind auch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Ein solcher Vertrag kann auch bereits durch eine telefonische Kontaktaufnahme gegenüber einem Versicherungsmakler entstehen (vgl. OLG Dresden: Abschluss eines Maklervertrages durch Ausfüllen eines Kontaktformulars und anschließendes Telefonat).
Hinsichtlich der Pflichten des Versicherungsmaklers muss zeitlich zwischen zwei Phasen unterschieden werden, nämlich der Vermittlungsphase und der Betreuungsphase. Insoweit spricht man auch von einer Haftung des Versicherungsmaklers für Beratungsfehler bei Vermittlung des Versicherungsvertrages und nach Vermittlung des Versicherungsvertrages. Auf beide Pflichten soll im Nachfolgenden näher eingegangen werden.
Eine Übersicht über die Thematik bietet auch das gegenüberliegende Video:
Der Versicherungsmakler unterliegt der Beratungspflicht nach § 61 Abs.1 S.1 VVG. Er hat also, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Dies folgt im Übrigen auch aus seiner Stellung als „Sachwalter“ des Versicherungsnehmers und der Vergleichbarkeit seines Berufes zu „sonstigen Beratern“ wie Rechtsanwälten, Steuerberatern, Notare oder Wirtschaftsprüfern (Zopfs in VersR 86, 747). Nähere Informationen zur Sachwalterstellung des Versicherungsmaklers finden Sie unter BGH: Versicherungsmakler ist treuhänderähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers („Sachwalterentscheidung“)
Maßstab für die Beratungspflicht ist stets der Einzelfall, wobei die Geschäftskenntnisse und die Erfahrungen des Auftraggebers zu berücksichtigen sind. Zunächst muss der Versicherungsmakler die Sachlage und Risikosituation des Versicherungsnehmers umfassend aufklären. Er ist dabei zur eigeninitiativen Bedarfsermittlung (siehe hierzu auch OLG Schleswig: Pflicht des Versicherungsmaklers zur eigeninitiativen Bedarfsermittlung) und auch zur Prüfung des zu versichernden Objektes verpflichtet (für nähere Informationen siehe Objektprüfungspflicht des Versicherungsmaklers). Anschließend muss er nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen feststellen, welche Deckung für den Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Situation und seiner Bedürfnisse am zweckmäßigsten erscheint. Er hatte also den objektiven Versicherungsbedarf festzustellen (Werber in VersR 92, 917, 921).
Anschließend hat der Versicherungsmakler den Versicherungsnehmer zu beraten und über die mögliche Absicherung des zu versichernden Risikos aufzuklären (Benkel/Reusch in VersR 92, 1302, 1307). Der Versicherungsmakler muss den Versicherungsnehmer insbesondere über alle Umstände aufklären und beraten, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sein können. Besondere Aufklärungspflichten gelten dabei bei der Beratung bzgl. des Wechsels eines bereits bestehenden Versicherungsschutzes (für die Lebensversicherung siehe Beratungspflichten des Versicherungsmaklers bei Umdeckung einer Lebensversicherung; für die Berufsunfähigkeitsversicherung siehe Haftung für die Umdeckung einer Berufsunfähigkeitsversicherung). Anschließend hat der Versicherungsmakler dem Versicherungsnehmer aufgrund einer objektiven Markt-, Angebots- und Anbieteranalyse im Hinblick auf das Leistungsangebot und die Prämienhöhe den bestmöglichen Versicherungsschutz zu empfehlen (Zierke in MDR 89, 780, 781).
Aufgrund des Maklervertrages trifft den Versicherungsmakler auch eine Pflicht zur unverzüglichen Eindeckung des zu versichernden Risikos (Tätigkeitspflicht). Er ist also verpflichtet, für die tatsächliche Absicherung des zu versichernden Risikos zu sorgen (vgl. BGH VersR 71, 714). Das tatsächliche Zustandekommen des Versicherungsvertrages hat er auch zu überwachen (siehe hierzu Haftung des Versicherungsmaklers wegen Nichtzustandekommen des Versicherungsvertrages). Auch kann der Versicherungsmakler verpflichtet sein, auf eine schlechte Bonität des Versicherers vorab hinzuweisen (vgl. auch OLG Saarbrücken: Haftung des Versicherungsmaklers für Bonität des Versicherers).
Das OLG Dresden hatte zudem bereits darüber zu befinden, ob und wie sich ein Vergleich zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf den Versicherungsvermittler auswirkt. Der Versicherungsnehmer behauptete es sei zu einer Beratungspflichtverletzung gekommen, verglich sich jedoch mit dem Versicherer (vgl. OLG Dresden: Wirkung von Vergleich zwischen Versicherungsnehmer und einem Versicherer für den Versicherungsvermittler).
„Die Haftung des Versicherungsmaklers geht weit. Dieser Satz des Bundesgerichtshofs gilt auch mehrere Jahre nach der Sachwalterentscheidung noch. Die Pflichten wurden seitdem durch eine Vielzahl von Instanzurteilen und Gesetzesänderungen ausformuliert und konkretisiert. Im Haftungsfall ist es daher gut, wenn man einen Anwalt an seiner Seite hat, der den Überblick behält“
Fraglich ist, welche Pflichten den Versicherungsmakler nach der Vermittlung des Versicherungsvertrages treffen. Dabei ist sowohl Inhalt als auch Umfang einer weiteren Betreuungspflicht umstritten. Hintergrund ist, dass es für den Versicherungsmakler an einer vergleichbaren Regelung des § 6 Abs.4 VVG mangelt.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass eine Betreuungspflicht des Versicherungsmaklers nur besteht, nachdem dies ausdrücklich zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungsnehmer vereinbart worden ist (OLG Frankfurt/M Urteil vom 05.07.2006 – Az.: 7 U 68/05 – abgedr. in VersR 06, 1546). Dies ist jedoch nicht zutreffend und die überwiegende Mehrheit in der Literatur (Spielberger in VersR 84, 1013, 1014; Zinnert in VersR 07, 689, 670) und Rechtsprechung (BGH VersR 85, 930) gehen neben der Pflicht zur Unterstützung im Schadensfall (Prölss/Martin: VVG – Kommentar, 27. Auflage, Nach § 48, Rn.5) auch von einer Beratungspflicht des Versicherungsmaklers während der Dauer des Versicherungsvertrages aus. Allerdings besteht diese Betreuungspflicht nur anlassbezogen (siehe hierzu auch OLG Frankfurt: Keine Haftung des Versicherungsmaklers für Unterversicherung durch nachträgliche Anschaffungen). Auch eine Pflicht zur Führung eines Jahresgespräches besteht nicht (siehe hierzu OLG Hamburg: Versicherungsmakler trifft keine Pflicht zum Jahresgespräch). Folgende Fallgruppen sind zu beachten:
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Rechtsanwalt Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er ist als Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vor Allem im Bank- und Kapitalmarktrecht, Handelsvertreterrecht und Vertriebsrecht tätig. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie in dem gegenüberliegenden Video oder unter folgendem Anwaltsprofil:
Verletzt der Versicherungsmakler seine Pflichten und entsteht dem Versicherungsnehmer hierdurch ein Schaden, so hat der Versicherungsnehmer nach § 280 Abs.1 BGB,§ 63 VVG einen Schadensersatzanspruch gegen den Versicherungsmakler (Prölss/Martin: VVG Kommentar; 27. Auflage, Nach § 48, Rn.9). Bezüglich der Schadenshöhe kann der Versicherte verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten. Der BGH macht sich damit der bislang in der Literatur von vielen vertretenen Ansicht der „Quasideckung“ zu eigen (siehe hierzu Quasideckung: So ermittelt der BGH den Schaden des Versicherten bei einer Pflichtverletzung des Versicherungsvermittlers).
Der Versicherungsmakler haftete dabei gemäß §§ 347, 343 Abs.1 HGB mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes (BGH VersR 71, 714, 715; OLG Bremen VersR 70, 853, 854). Dabei wird vermutet, dass sich der Versicherungsnehmer bei richtiger Beratung objektiv sachgerecht verhalten hätte (BGH VersR 92, 1001, 1003).
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow bietet auch 2023 wieder einen Vermittler-Kongress an. Dieser findet am 02.02.2023 ausschließlich digital statt. Nutzen Sie die Gelegenheit im Rahmen der kostenlosen Weiterbildungsveranstaltung spannende rechtliche Themen rund um das Vermittler-/Maklerbüro näher kennenzulernen. Daneben berichten weitere Experten aus der Versicherungs- und Finanzanlagebranche über aktuelle Marktentwicklungen. Informationen zur Agenda finden Sie unter folgendem Link:
Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer in einem Schadensersatzprozess darlegungs- und beweislastpflichtig. Er hat daher eine Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers vorzutragen und auch zu beweisen. Dabei können ihm jedoch Beweiserleichterungen zu Gute kommen. Insbesondere, wenn der Versicherungsmakler keine Beratungsdokumentation vorlegen kann, dreht sich die Beweislastverteilung und der Versicherungsmakler ist dann beweisbelastet (siehe BGH: Umkehr der Beweislast bei fehlender oder unvollständiger Dokumentation). Ebenso verhält es sich, wenn die Beratungsdokumentation über wesentliche Punkte der Beratung keine Angaben enthält (vgl. OLG Saarbrücken Urteil vom 26.02.2014 – Az.: 5 U 64/13 – VersR2015, 1248 ff.)
Zur Haftung des Versicherungsvertreters beachten Sie auch unseren gesonderten Artikel. Diesen finden Sie hier.
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Rechtsanwalt Jens Reichow
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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