Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützt bundesweit bei der Geltendmachung des Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters nach § 89b HGB. Dieser kann bereits nach einigen Jahren Tätigkeit für einen Versicherer leicht mehrere tausend Euro betragen. Er sollte daher vom Versicherungsvertreter nicht leichtfertig aufgegeben werden.
Der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters dient der Kompensation der Provisionsverluste, welche der Versicherungsvertreter durch die Beendigung des Handelsvertretervertrages erleidet. Der Versicherer hat also diejenigen Vorteile auszugleichen, welche ihm aus der Tätigkeit des Versicherungsvertreters nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages noch erwachsen. Berücksichtigt werden können dabei nicht nur die selbst vom Versicherungsvertreter vermittelten Versicherungsverträgen, sondern nach einer gewissen Zeit auch von ihm übernommene Bestandsverträge (vgl. OLG Köln: Berücksichtigung von übernommenen Bestandverträgen beim Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters).
Die Bestimmung der konkreten Höhe des Ausgleichsanspruches ist oftmals schwer. Das HGB selbst enthält zur Berechnung der Anspruchshöhe kaum konkrete Vorgaben, sondern spricht nur von einem „angemessenen Ausgleich“. Was im Einzelfall „angemessen“ ist, bedarf oftmals der richterlichen Schätzung.
Um Gerichten und Beteiligten Hilfestellungen bei der Ermittlung der Anspruchshöhe zu geben, wurden die sogenannten „Grundsätze zur Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruches“ von Branchenverbänden der Versicherungswirtschaft entwickelt. Diese ermöglichen eine Bestimmung der Anspruchshöhe und werden regelmäßig auch von Gerichten zur Schätzung der Anspruchshöhe herangezogen. Auch der BGH hat mit Urteil vom 23.11.2011 – Az.: VIII ZR 203/11 – auf die „Grundsätze“ zurückgegriffen (siehe hierzu BGH: Anwendbarkeit der Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches). Sind die „Grundsätze“ im Handelsvertretervertrag als Berechnungsgrundlage für die Berechnung des Ausgleichsanspruches vereinbart worden, so ist eine solche Vereinbarung allerdings für den Versicherungsvertreter nicht unbedingt verpflichtend (siehe LG Düsseldorf: Vertragliche Vereinbarung über die Anwendbarkeit der Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruches). Enthält der Bestand des Versicherungsvertreters bei Beendigung des Handelsvertretervertrages noch vom Versicherer ursprünglich an den Versicherungsvertreter übertragene Kunden, so kann dies ggf. zu einer Minderung des Ausgleichsanspruches führen (vgl. OLG Köln: Berücksichtigung von übernommenen Bestandsverträgen beim Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters).
Auch kommt eine Minderung um einen Billigkeitsabzug bis zu 1/4 in Betracht, wenn es zu einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kommt. Allerdings ist der Ausgleichsanspruch, wegen einer Verurteilung, nicht vollständig ausgeschlossen (vgl. OLG Köln: Minderung des Ausgleichsanspruch bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung).
Gleichwohl ist der Versicherungsvertreter aber regelmäßig gehalten im Rahmen seiner Darlegungs- und Beweislast die zur Schätzung der Höhe des Ausgleichsanspruches erforderlichen Umstände vorzutragen (siehe hierzu OLG München: Darlegung zur Schätzung des Ausgleichsanspruches). Allerdings billigen einzelne Gerichte dem Versicherungsvertreter zur Erlagung der hierfür erforderlichen Informationen einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Versicherer zu (siehe OLG München: Inhalt des Auskunftsanspruches des Versicherungsvertreters zur Vorbereitung seines Ausgleichsanspruches).
In dem gegenüberliegenden Video erklären wir die wichtigsten Aspekte des Ausgleichsanspruches des Versicherungsvertreters.
Rechtsanwalt Reichow ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er betreut als Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vor Allem Versicherungs- und Finanzanlagevermittler. Die Vertretung von Versicherungsvertretern gegenüber Versicherern ist dabei ein wesentlicher Bestandteil seiner anwaltlichen Tätigkeit.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützen Versicherungsvertreter bundesweit bei der Geltendmachung des Ausgleichsanspruches. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Versicherungsvertreter sollten darauf achten, dass der Ausgleichsanspruch nur innerhalb der Jahresfrist des § 89b Abs.4 HGB geltend gemacht werden kann. Welche Anforderungen von der Rechtsprechung inhaltlich an die Geltendmachung des Ausgleichsanspruches gestellt werden, zeigen wir in unserem Artikel OLG München: Geltendmachung des Ausgleichsanspruches.
Gleichwohl ist natürlich darauf zu achten, dass die Frist gewahrt wird. Die Frist beginnt dabei grundsätzlich mit Beendigung des Handelsvertretervertrages und endet taggenau. Entscheidend ist dabei regelmäßig nicht die faktische Tätigkeitseinstellung, sondern der rechtliche Beendigungszeitpunkt des Handelsvertretervertrages (siehe BGH: Maßgeblicher Beendigungszeitpunkt für die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen). Gerade wenn die Beendigung des Handelsvertretervertrages (z.B. wg. außerordentlicher oder ordentlicher Kündigung) streitig ist, kann es dabei zu erheblichen Streitpotential kommen. Um dies zu vermeiden, sollten Ansprüche möglichst frühzeitig nach Beendigung des Handelsvertretervertrages geltend gemacht werden.
Der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters besteht zunächst unabhängig von der weiteren Tätigkeit des Versicherungsvertreters. Er besteht also auch dann, wenn der Versicherungsvertreter nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages eine Konkurrenztätigkeit aufnimmt – für einen anderen Versicherer oder aber als selbständiger Versicherungsmakler.
Eine anschließende Konkurrenztätigkeit kann sich jedoch auf die Höhe des Ausgleichsanspruches auswirken. Schließlich dient der Ausgleichsanspruch auch als Entschädigung dafür, dass dem Versicherungsvertreter durch die Beendigung des Handelsvertretervertrages Provisionsverluste entstehen. Wirbt der Versicherungsvertreter bestehende Versicherungsnehmer ab und kann er daher aus diesen Kundenverbindungen weitere Provisionen im Rahmen seiner neuen Tätigkeit erzielen, wirkt sich dies mindernd auf seinen Ausgleichsanspruch aus. Im Übrigen sollte der Versicherungsvertreter selbstverständlich darauf achten, dass eine Abwerbung bestehender Kunden nur im Rahmen des zulässigen Wettbewerbs erfolgt. Andernfalls drohen dem Versicherungsvertreter eine kostenpflichtige Abmahnung und ggf. zusätzliche Vertragsstrafen.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat sich auf den Bereich des Handelsvertreterrecht spezialisiert und steht für Rückfragen ebenso wie für eine Interessensvertretung gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
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