Falschberatung durch Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler Beweislast

Die Haftung des Versicherungsvertreters für Falschberatung

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Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützt bundesweit im Zusammenhang mit der Haftung des Versicherungsvertreters für Falschberatung. Diese Haftung ist seit der VVG-Reform gemeinsam mit der Haftung des Versicherungsmaklers gesetzlich in den §§ 59 ff. VVG geregelt. Im Gegensatz zum Versicherungsmakler steht der Versicherungsvertreters im Lager des Versicherers und ist dessen Vertriebsorgan. Er wird daher nicht im Auftrag des Versicherungsnehmers, sondern stets im Auftrag des Versicherers tätig. Gleichwohl haftet auch er für eine Falschberatung.

Die Pflichten des Versicherungsvertreters

Hinsichtlich der Pflichten des Versicherungsvertreters muss zeitlich zwischen zwei Phasen unterschieden werden, nämlich der Vermittlungsphase und der Betreuungsphase. Insoweit spricht man auch von einer Haftung des Versicherungsvertreters für Falschberatung bei Vermittlung des Versicherungsvertrages und nach Vermittlung des Versicherungsvertrages. Auf beide Bereiche soll im Nachfolgenden näher eingegangen werden.

Die Pflichten des Versicherungsvertreters bei der Vermittlung

Der Versicherungsvertreter unterliegt der Beratungspflicht nach § 61 Abs.1 S.1 VVG. Er hat also, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben.

Anders als ein Versicherungsmakler hat er jedoch nicht selbständig den Versicherungsbedarf des Versicherungsnehmers zu ermitteln. Vielmehr muss der Versicherungsnehmer selbst das zu versichernde Risiko abschätzen, weil er das in seiner Sphäre liegende Risiko am besten beurteilen kann (OLG Hamm Urteil vom 04.12.2009 – Az.: 20 U 131/09 – Rn. 24).  Etwas anderes gilt nur, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertreter um Hilfe bei der Feststellung des Versicherungsbedarfs bittet und der Versicherungsvertreter hierauf eingeht. Dann muss der Versicherungsvertreter das zu versichernde Risiko umfassend aufnehmen (vgl. OLG Hamm Urteil vom 23.11.1983 – Az.: 20 U 36/83 – Rn. 53, abgedr. in VersR 1984, 853). Alsdann hat der Versicherungsvertreter den Bedarf des Versicherungsnehmers in Versicherungskategorien zu übersetzen und über den Inhalt des von ihm angebotenen Versicherungsschutzes zu beraten. Er darf sich dabei auf die Versicherungsprodukte des/der mit ihm zusammenarbeitenden Versicherers/Versicherer beschränken.

Zu den Inhalten und dem Umfang der Aufklärungen des Versicherungsschutzes existiert dabei eine Vielzahl von Rechtsprechung. Dabei ist teilweise höchst strittig, wie weitreichend die Aufklärungspflicht des Versicherungsvertreters geht. Es sind jedoch über diejenigen Inhalte des Versicherungsschutzes aufzuklären, die von wesentlicher Bedeutung sind (OLG Stuttgart Urteil vom 09.06.2004 – Az.: 7 U 211/03 –  Rn. 26, abgedr. in VersR 2004, 1161). Erhöhte Aufklärungspflichten bestehen jedoch beim Wechsel des Versicherungsvertrages von einem Versicherer zum anderen, da der Versicherungsnehmer einen nahtlosen Übergang des Versicherungsschutzes möchte und im Zweifel seinen Versicherungsschutz auch nicht verschlechtern will (BGH Urteil vom 11.05.2006 – Az.: III ZR 228/05 –  abgedr. in VersR 2006, 1072; OLG Saarbrücken: Haftung des Versicherungsvertreters bei Umdeckung einer Berufsunfähigkeitsversicherung).

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Die Pflichten des Versicherungsvertreters nach der Vermittlung

Nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsvertrages treffen den Versicherungsvertreter – anders als den Versicherungsmakler – regelmäßig keine weiteren Betreuungs- oder Beratungspflichten. Hintergrund ist, dass im Rahmen der §§ 59 ff. VVG eine § 6 Abs.4 VVG vergleichbare Regelung fehlt und der Versicherungsvertreter auch kein Vertragsverhältnis mit dem Versicherungsnehmer eingeht, aus welchem sich eine Betreuungsverpflichtung ergeben könnte.

Zu beachten ist jedoch, dass der Versicherer auch nach Vermittlung des Versicherungsvertrages gemäß § 6 Abs.4 VVG zur Beratung des Versicherungsnehmers verpflichtet ist, wenn ein Beratungsanlass für ihn erkennbar ist. Diese Betreuungspflicht erbringt der Versicherer grundsätzlich durch seinen Versicherungsvertreter. Erfolgt keine anlassbezogene Betreuung des bestehenden Versicherungsvertrages, so kann dies zur Haftung des Versicherers führen (siehe hierzu auch Haftung & Beweislast für Beratungsfehler bei Vermittlung einer Versicherung).

Die Haftung des Versicherungsvertreters für Falschberatung – kompakt:

In dem gegenüberliegenden Video erklärt Rechtsanwalt Jens Reichow – Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte – nochmals die wesentlichen Punkte hinsichtlich der Haftung des Versicherungsvertreters für eine Falschberatung.

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Haftungsfolgen der Falschberatung

Kommt es zu einer Falschberatung des Versicherungsvertreters und entsteht dem Versicherungsnehmer hierdurch ein Schaden, so hat der Versicherungsnehmer einen Schadensersatzanspruch gegen den Versicherungsvertreter. Dabei wird vermutet, dass sich der Versicherungsnehmer bei richtiger Beratung objektiv sachgerecht verhalten hätte (BGH VersR 92, 1001, 1003). Bezüglich der Schadenshöhe kann der Versicherte verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten. Der BGH macht sich damit der bislang in der Literatur von vielen vertretenen Ansicht der „Quasideckung“ zu eigen (siehe hierzu Quasideckung: So ermittelt der BGH den Schaden des Versicherten bei einer Pflichtverletzung des Versicherungsvermittlers).

Beweislast

Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer in einem Schadensersatzprozess darlegungs- und beweislastpflichtig. Er hat daher eine Falschberatung des Versicherungsvertreters vorzutragen und auch zu beweisen. Dabei können ihm jedoch Beweiserleichterungen zu Gute kommen. Insbesondere, wenn der Versicherungsvertreter keine Beratungsdokumentation vorlegen kann, dreht sich die Beweislastverteilung und der Versicherungsvertreter ist dann beweisbelastet (siehe BGH: Umkehr der Beweislast bei fehlender oder unvollständiger Dokumentation). Ebenso verhält es sich, wenn die Beratungsdokumentation über wesentliche Punkte der Beratung keine Angaben enthält (vgl. OLG Saarbrücken Urteil vom 26.02.2014 – Az.: 5 U 64/13 – VersR2015, 1248 ff.).

Haftungserweiterung als Anscheinsmakler

Die Haftung des Versicherungsvertreters kann sich leicht erweitern, wenn er gegenüber dem Versicherungsnehmer wie ein Versicherungsmakler auftritt. Man spricht dann vom „Anscheinsmakler“. Diesen treffen dann die Pflichten und die Haftung eines Versicherungsmaklers (siehe hierzu Die Haftung des Versicherungsmaklers). Gerade Mehrfachagenten trifft ein erhebliches Risiko als Anscheinsmakler behandelt zu werden.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat sich auf die Bereiche Versicherungsrecht und Vertriebsrecht spezialisiert und steht für Rückfragen ebenso wie für eine Interessensvertretung gerne zur Verfügung.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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