Der Versicherungsmakler – Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützen im Streitfall

Der Versicherungsmakler ist in § 59 Abs. 3 VVG gesetzlich legaldefiniert. Versicherungsmakler ist danach, „wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein“. Somit werden Versicherungsmakler regelmäßig von den Versicherungsinteressenten beauftragt eine, ihren Wünschen entsprechende, Versicherung für sie zu finden. Häufig wird der Versicherungsmakler daher auch als „treuhänderähnlicher Sachwalter“ des Versicherungsnehmers bezeichnet (siehe hierzu BGH: Versicherungsmakler ist treuhänderähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers). Gewerberechtlich ist der Versicherungsmakler zugleich Handelsmakler gemäß § 93 HGB.

Gewerbeerlaubnis

Der Versicherungsmakler ist eine besondere Form eines Versicherungsvermittlers. Für Versicherungsmakler gilt daher die Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 GewO. Diese fordert, dass gewerbsmäßige Versicherungsvermittler eine Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer besitzen. Das Bestehen der Gewerbeerlaubnis kann über das Vermittlerregister nach § 11a GewO abgefragt werden.

Um eine Gewerbeerlaubnis als Versicherungsmakler zu erlangen, muss ein Versicherungsmakler den Nachweis seiner Zuverlässigkeit, seiner geordneten Vermögensverhältnisse, des Bestehens einer Berufshaftpflichtversicherung und seiner Sachkunde erbringen. Diese Anforderungen dienen dem Schutz der Versicherungsnehmer vor unseriösen Vermittlern. Die Berufshaftpflichtversicherung soll zudem dafür sorgen, dass entsprechende Liquidität besteht, um im Haftungsfall Schäden des Versicherungsnehmers durch die Beratung des Versicherungsmaklers zu ersetzen.

Verhältnis zum Versicherer

Versicherungsmakler und Versicherer sind regelmäßig durch eine Courtagezusage verbunden. Diese bildet die Grundlage für eine vom Versicherer an den Versicherungsmakler für vermittelte Versicherungsverträge zu zahlenden Courtage.

Bei einer Courtage handelt es sich um eine Vergütung, die der Versicherer dem Versicherungsmakler für das Vermitteln eines Versicherungsvertrages zahlt. Die Courtage ist dabei regelmäßig Bestandteil der Prämienkalkulation. Man spricht dann oftmals von einer sogenannten Bruttopolice (siehe BGHZ 94, 356, 359; BGH VersR 2005, 550). Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall kein Honorar an den Versicherungsmakler zu entrichten.

Ein Anspruch auf Courtage entsteht jedoch nur bei einer wirksamen Vermittlung eines Versicherungsvertrages. Eine Mitursächlichkeit der Vermittlungsbemühung ist nicht ausreichend (siehe Koblenz VersR 2012,1256). Jedoch kann es ausreichend sein, wenn der Versicherungsmakler den Vertragsschluss vorbereitet hat oder in wesentlichen Punkten den Vertrag mit erarbeitet hat. Kein Courtageanspruch entsteht, wenn der Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages vom Versicherer abgelehnt wird oder wenn der Versicherer nur die Vermittlung durch den Versicherungsmakler ablehnt und der Versicherungsvertrag anschließend direkt zwischen dem Versicherer und Versicherungsnehmer oder unter Einschaltung eines anderen Versicherungsmaklers zustande kommt (vgl. Dörner im Kommentar Prölss/Martin zum VVG, § 59 Rdnr. 119 a.E.).

Grundsätzlich gilt für die Courtage der sog. „Schicksalsteilungsgrundsatz“. Dieser besagt, dass die Courtage nur gezahlt wird, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie auch bezahlt (siehe hierzu LG Nürnberg-Fürth VersR 2000, 1235; AG Berlin-Neukölln VersR 2003, 502). Bei Vertragsaufhebungen oder Prämienherabsetzungen entfällt oder mindert sich der Courtageanspruch entsprechend (beachte hierzu Rückforderung von unverdienten Courtagen im Stornofall: So kann sich der Versicherungsmakler wehren).

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Verhältnis zum Versicherungsnehmer

Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler wird regelmäßig ein Maklervertrag geschlossen. Dieser Maklervertrag ist als Geschäftsbesorgungsvertrag zu klassifizieren und kann dadurch auch Schutzwirkung gegenüber Dritten entfalten (siehe hierzu: Versicherungsmaklervertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter).

Pflichten des Versicherungsmaklers & Haftung

Aus dem Maklervertrag und den gesetzlichen Regelungen des § 60 VVG und § 61 VVG ergeben sich verschiedene Pflichten für den Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungsnehmer. Aufgrund des Maklervertrages trifft den Versicherungsmakler dabei auch eine Pflicht zur unverzüglichen Eindeckung des zu versichernden Risikos, sog. Tätigkeitspflicht (siehe BGHZ 94, 356, 359). Er ist also verpflichtet, für die tatsächliche Absicherung des zu versichernden Risikos zu sorgen (vgl. BGH VersR 71, 714). Das tatsächliche Zustandekommen des Versicherungsvertrages hat er zudem zu überwachen (siehe Haftung des Versicherungsmaklers wegen Nichtzustandekommen des Versicherungsvertrages). Aus der Tätigkeitspflicht leitet sich auch die Stellung des „treuhändischen Sachwalters“ ab.

Bevor eine Versicherung empfohlen oder gar vermittelt wird hat der Versicherungsmakler im Rahmen einer Deckungsanalyse eine Bedarfsermittlung bei dem Versicherungsnehmer vorzunehmen (siehe hierzu OLG Schleswig: Pflicht des Versicherungsmaklers zur eigeninitiativen Bedarfsermittlung). Dabei muss der objektive Versicherungsbedarf ermittelt werden (siehe Werber in VersR 92, 917, 921). Zudem muss, wenn ein Objekt versichert werden soll dies auch geprüft werden (siehe: Objektprüfungspflicht des Versicherungsmaklers).

Nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes ist der Versicherungsmakler auch zur weiteren Verwaltung des von ihm vermittelten Versicherungsvertrages verpflichtet. Zudem trifft ihn auch eine anlassbezogene Betreuungspflicht (siehe hierzu Die Betreuungspflichten des Versicherungsmaklers).

Kommt es zu einer Verletzung der Pflichten des Versicherungsmaklers, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherungsmakler Schadensersatz verlangen. Er kann danach verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei einer ordnungsgemäßen Absicherung des zu versichernden Risiko gestanden hätte  (siehe hierzu Quasideckung: So ermittelt der BGH den Schaden des Versicherten bei einer Pflichtverletzung des Versicherungsvermittlers).

Weitere Informationen – auch zu den genauen Beratungspflichten des Versicherungsmaklers – finden Sie auch unter Die Haftung des Versicherungsmaklers.

Honoraranspruch bei Nettopolice

Alternativ zur Vermittlung einer sogenannten Bruttopolice können Versicherungsmakler auch auf die Vermittlung von sogenannten Nettopolicen nebst gesonderter Honorarvereinbarung zurückgreifen. Eine Nettopolice beinhaltet dabei grundsätzlich keinen Courtageanteil. Grundlage der Vergütung ist daher eine zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsnehmer gesondert zu treffende Honorarvereinbarung. Im Falle einer erfolgreichen Vermittlung, welche auf der Nachweis- und Vermittlertätigkeit des Versicherungsmaklers beruht, hat kann dem Versicherungsmakler dann gegen den zukünftigen Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Zahlung eines Honorars aus eben jener Honorarvereinbarung zustehen.

Neben der für den Versicherungsvertrage zu zahlenden Prämie hat der Versicherungsnehmer dann noch ein Honorar für den Versicherungsmakle zu entrichten. Anders als bei einer Courtage muss ein zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungsnehmer vereinbartes Honorar dabei auch nicht dem Schicksalsteilungsgrundsatz entsprechen (vgl. Zulässigkeit einer Honorarvereinbarung bei Nettopolicen).

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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