Der EuGH hatte sich mit der Frage zu befassen gehabt, ob Betroffenen ein Auskunftsanspruch über die Identität der Arbeitnehmer des Verantwortlichen nach § 15 DSGVO zusteht (EuGH, Urteil v. 22.06.23, C‑579/21).
Der Betroffene war sowohl Kunde als auch Mitarbeiter einer finnischen Bank. Im Jahr 2014 erfuhr er, dass seine personenbezogenen Daten mehrmals von anderen Mitarbeitern der Bank abgefragt wurden. Daraufhin verlangte er von der Bank im Jahr 2018, ihm die Identität der Personen, den genauen Zeitpunkt der Abfrage und die Zwecke der Verarbeitung dieser Daten offenzulegen. Zu diesem Zeitpunkt war er nicht mehr bei der Bank beschäftigt.
Die Bank kam der Aufforderung des Auskunftsanspruchs über die Identität der Arbeitnehmer nicht nach. Sie teilte dem Betroffenen mit, dass sie sich weigere, diese Auskünfte zu erteilen, da es sich um personenbezogene Daten handele (siehe auch: Kein DSGVO-Schadensersatz in Höhe von 6.650 Euro für vermeintlichen Verstoß gegen Auskunftsrechte (LG München I)). Die Bank erteilte jedoch nähere Auskünfte über die von ihrer internen Revision ausgeführten Abfragen.
Der Betroffene wandte sich sodann an das Büro des Datenschutzbeauftragten Finnlands. Auch hier machte er seinen Anspruch auf die geforderten Informationen geltend, ohne Erfolg. Nachfolgend verfolgte er seinen Anspruch durch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Ostfinnlands weiter. Dieses legte dem Europäischen Gerichtshof sodann die Frage vor, wie § 15 DSGVO diesbezüglich auszulegen sei.
Der Europäische Gerichtshof stellte zunächst fest, dass die DSGVO auch auf solche Vorgänge anzuwenden sei, wenn der fragliche Verarbeitungsvorgang vor dem Anwendungsdatum der DSGVO ausgeführt wurde.
Sodann führte der Europäische Gerichtshof fort, dass eine Person grundsätzlich Informationen von Verantwortlichen verlangen könne, die die Abfrage ihrer eigenen personenbezogenen Daten betreffe. Dies umfasse auch den Zeitpunkt und den Zweck der Abfragung der personenbezogenen Daten (siehe auch: Versicherungen müssen bei einer Auskunft nach DSGVO auch über interne Vermerke Auskunft geben (OLG Köln)).
Anderes gelte aber in Bezug auf die Arbeitnehmer, die diese personenbezogenen Daten aufgrund einer Weisung des Verantwortlichen abgefragt hätten. Ausnahmsweise sei eine Auskunft über die abfragenden Arbeitnehmer möglich, wenn die Informationen unerlässlich seien, um es den Betroffenen zu ermöglichen, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen. Dabei müssten aber besonders die Rechte und Freiheiten der Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Führe die Auskunftserteilung über die Arbeitnehmer zu einer Kollision der Rechte der Arbeitnehmer und der der Betroffenen, müsse eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Wenn möglich, müsse dann eine Lösung gefunden werden, die die Rechte und Freiheiten beider Parteien beachte.
Es sei grundsätzlich nicht relevant, dass der Betroffene ehemaliger Beschäftigter bei dem Verantwortlichen war.
Das Urteil des EuGH stellt klar, dass Betroffene grundsätzlich immer Auskunft über den Zeitpunkt und den Zweck der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten nach § 15 DSGVO verlangen können. Über die abfragenden Arbeitnehmer des Verantwortlichen ist die Erteilung einer Auskunft hingegen nur in besonderen Fällen zulässig. Betroffene müssen geltend machen, dass die Information unerlässlich ist, um ihre Rechte nach der DSGVO wahrzunehmen. Aber auch dann bedarf es immer einer Interessenabwägung der Rechte und Freiheiten der Arbeitnehmer und des Auskunftsanspruchs der Betroffenen. Weitere Artikel zu diesen rechtlichen Fragestellungen sind nachstehend zu finden: Auskunftsanspruch (Datenschutz)
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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