Leidet man vermehrt unter Angst in Situationen, in denen es keinen realen Anlass dafür gibt, kann es sein, dass man unter einer Angststörung leidet. Ob es zu einer Berufsunfähigkeit bei Angststörung kommen kann und was gegebenenfalls bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente zu beachten ist, erfahren Sie in dem folgenden Beitrag.
Eigentlich ist Angst ein natürliches Gefühl, welches uns normalerweise vor Gefahren und Bedrohungen warnt. Durch dieses Gefühl wird der Körper in eine Art Alarmbereitschaft versetzt und man beginnt Handlungsmöglichkeiten abzuwägen und Abwehrmaßnahmen zu treffen. Dadurch werden Reaktionen wie Flucht, Abwarten oder Angriff ausgelöst. Bei einer Angststörung dagegen treten derartige Angstreaktionen auf, obwohl keine gefährliche Situation vorliegt. Die Angstreaktion steht folglich in keinem angemessenen Verhältnis zu der tatsächlichen Bedrohung.
Auch wenn es für Außenstehende nicht nachvollziehbar erscheint, ist für die Betroffenen die Angst psychisch und körperlich sehr intensiv. Auch wenn sie erkennen, dass die Angst unbegründet ist, können sie diese nicht abschalten oder kontrollieren. Als Reaktion auf die Angst folgt meist ein Vermeidungsverhalten, in dem Orte oder Situationen, die bekannterweise Angst auslösen vermieden werden. Wenn die Angststörung besonders extrem ist, ziehen sich Betroffene häufig völlig zurück.
Unterschieden wird generell zwischen zwei Arten der Angststörungen. Einmal die Angststörung mit konkreten Auslösern (Phobien) und die Angststörungen ohne konkreten Auslöser. Zu den Angststörungen mit konkreten Auslösern gehören zum Beispiel Flugangst, Spinnenangst, Platzangst oder die Angst vor Spritzen. Die Angststörungen ohne konkreten Auslöser wiederum unterteilt man in Panikstörungen und generalisierte Angststörungen. Bei Panikstörungen werden heftige Körperreaktionen wie Herzrasen, Schwindel und Schweißausbrüche ausgelöst. Bei der generalisierten Angststörung treten ständig unbegründete Ängste auf, zum Beispiel das einem selbst oder Nahestehenden Unglücke passieren.
Ursächlich für eine Angststörung können besonders einschneidende persönliche Ereignisse, Stress und Belastung oder körperliche Faktoren sein. Auch falsch erlernte oder verinnerlichte Verhaltensweisen oder bestimmte Erbanlagen, wie zum Beispiel erblich verankerte Urängste, können die Ursache für Angststörungen sein.
Die Behandlung der Angststörungen erfolgt je nach Grad der Beeinträchtigung mithilfe von Psychotherapie, Medikamenten und dem sogenannten „beobachtenden Abwarten“. Auch die Aufgabe des Vermeidungsverhaltens kann zu einer Besserung führen.
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Wenn die Angststörung sehr stark ausgeprägt ist und die Therapiemöglichkeiten nicht helfen, kann es zu einer Berufsunfähigkeit bei Angststörung kommen. Maßgeblich dafür sind zunächst die im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsbedingungen. Regelmäßig wird vorausgesetzt, dass der aktuell ausgeübte Beruf infolge der Erkrankung zu mehr als 50 Prozent nicht mehr ausgeübt werden kann. Ob das bei einer Angststörung der Fall ist, bedarf immer eine Betrachtung im Einzelfall. Es kommt unter anderem auf den Beruf und dessen Anforderungen bzw. Ausgestaltung an, welche im Zusammenhang mit dem Fortschritt der Erkrankung und den daraus resultierenden körperlichen Einschränkungen geprüft werden müssen.
Eine Angststörung kann zu starken körperlichen Reaktionen führen und Betroffene dadurch stark einschränken. Je nachdem, ob eine Angststörung mit konkreten Auslösern oder eine Angststörung ohne konkreten Auslöser vorliegt, ist eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit unterschiedlich wahrscheinlich. Ist der Ort oder die Situation, welche die Angststörung verursacht, bekannt und hängt mit der beruflichen Tätigkeit zusammen, ist eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bei Angststörung eher wahrscheinlich. Ist der Ort oder die Situation hingegen bekannt aber komplett unabhängig von der Arbeit, so führt die Angststörung eher nicht zu einer Berufsunfähigkeit.
Eine pauschale Aussage darüber, ob man durch eine Angststörung bedingungsgemäß berufsunfähig wird, kann daher jedoch nicht getroffen werden. Es ist individuell zu prüfen, wie stark die Beschwerden im Einzelfall bereits ausgeprägt sind und wie die konkret ausgeübte Tätigkeit mit diesen Beschwerden kollidiert. Weiterhin sind die noch nicht ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten mit einzubeziehen. Lesenswert dazu ist auch folgender Artikel: Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützen von einer Angststörung Betroffene in sämtlichen Stadien des Berufsunfähigkeitsverfahrens. Dabei ist zu erwähnen, dass gerade die Anforderungen an die Darlegung der Berufsunfähigkeit nicht unerheblich sind. Die lediglich grobe Darstellung der beruflichen Tätigkeit ist nämlich nicht ausreichend.
Die ständige Rechtsprechung hält es vielmehr für erforderlich, dem Versicherer alle für die Entscheidung maßgeblichen Informationen anzuzeigen, dazu gehört auch eine hinreichend spezifische Aufschlüsselung der regelmäßig zu erbringenden Teiltätigkeiten (siehe hierzu Die Arbeitsbeschreibung bei Berufsunfähigkeit (BGH)). Diese Übersicht ist in Gestalt eines sog. Stundenplanes zu erstellen (siehe hierzu Anforderungen an die Beschreibung der beruflichen Tätigkeiten in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)). Wir unterstützen daher von einer Angststörung Betroffene auch bereits beim Ausfüllen des Leistungsantrages.
Weist der Versicherer den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente zurück, sind dessen Argumente und die Rechtmäßigkeit der Leistungsablehnung dezidiert zu prüfen. Insbesondere wenn sich der Versicherer darauf beruft, dass bei der Beantragung des Versicherungsschutzes Gesundheitsfragen falsch beantwortet worden seien (siehe hierzu Die vorvertragliche Anzeigepflicht) und der Versicherer daraufhin die Anfechtung oder Rücktritt erklärt, sollte die Angelegenheit in qualifizierte Hände eines Experten gegeben werden. Auch hierfür stehen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte natürlich gerne zur Verfügung. Dasselbe gilt auch im Nachprüfungsverfahren der Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte haben sich im Versicherungsrecht spezialisiert. Ein Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit liegt dabei auf dem Gebiet der Berufsunfähigkeitsversicherung, in welchem wir Versicherte sowohl bei der Beantragung der Berufsunfähigkeitsrente als auch nach einer Leistungsablehnung bundesweit unterstützen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
In der Vergangenheit haben wir dabei auch bereits für unsere Mandantschaft eine Berufsunfähigkeit bei Angststörung durchsetzen können oder aber zumindest einen nennenswerten Vergleichsbetrag erzielen können. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl unserer erfolgreichen Verfahren:
Auch für Betroffene anderer Krankheiten haben wir bereits erfolgreich bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente begleitet oder nach einer Leistungsablehnung des Versicherers den Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung weiterverfolgt. Dabei konnten sowohl Anerkennungen der Berufsunfähigkeit als auch erhebliche Vergleichszahlungen erstritten werden. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl unserer erfolgreichen Verfahren:
Neben der Erkrankung des Versicherten hat auch der ausgeübte Beruf erheblichen Einfluss darauf, ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt und die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente beansprucht werden kann. Im Nachfolgenden finden Sie eine Übersicht ausgewählten Verfahren unserer Kanzlei nach der jeweiligen Berufsgruppe:
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.