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Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?

Immer mehr Versicherungsnehmer und deren Versicherungsvermittler stehen vor der wichtigen Fragestellung, wann eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit beim Versicherungsnehmer vorliegt. Nach dieser Einschätzung stellt sich weitergehend die Frage, ob mit Eintritt der Berufsunfähigkeit auch die entsprechenden Versicherungsbedingungen erfüllt sind. Erst dann kann überhaupt ein Leistungsantrag bei dem Berufsunfähigkeitsversicherer gestellt werden.

Definition der Berufsunfähigkeit

Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann (§ 172 Abs. 2 VVG).

Diese Definition der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit bedarf im Einzelfall jedoch stets der Auslegung und auch einer medizinischen Einschätzung des „Berufsunfähigen“. Nicht jedes vorgenannte Tatbestandsmerkmal kann mit Sicherheit immer sofort bejaht werden. Es kommt eher auf die Gesamtsituation des Versicherungsnehmers hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustandes an, nämlich ob im Ergebnis eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt.

Sind vorgenannte Tatbestandsmerkmale erfüllt, so „ist bei der Berufsunfähigkeitsversicherung der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen“ (§ 172 Abs. 1 VVG).

Qualifizierte Unterstützung bei der Begleitung des BU-Verfahrens zahlt sich aus!

 

Das sogenannte „Berufsunfähigkeits-Verfahren“ beginnt bereits mit dem Leistungsantrag. Aus diesem Grund sollte frühzeitig kompetente und qualifizierte Unterstützung in diesem frühen Stadium des BU-Verfahrens in Anspruch genommen werden, damit „unvorhersehbare Risiken und Probleme“ des BU-Verfahrens vorhersehbar und damit kalkulierbar werden.

Zu allen rechtlichen Themen hinsichtlich „Berufsunfähigkeitsversicherungen“ berät und unterstützt Sie die Rechtsanwaltskanzlei Jöhnke & Reichow gern. Die Kanzlei bietet rechtliche Unterstützung in allen Stadien eines BU-Verfahrens. Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf. Gern planen wir mit Ihnen eine Strategie um Sie bei der Anspruchsdurchsetzung gegenüber der Versicherung zu unterstützen.

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Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Bundesweite Unterstützung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

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Zuletzt ausgeübte Tätigkeit ist maßgeblich

Dabei ist der Prüfungsmaßstab nicht zwingend der ursprünglich erlernte Beruf des Versicherungsnehmers. Auch der im Versicherungsantrag angegebene Beruf ist nicht per se maßgeblich. Selbst ein zwischenzeitlich aufgegebener Beruf ist nicht immer ausschlaggebend. Allein der zuletzt konkret ausgeübte Beruf zählt als Maßstab (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. November 2010, Az. I-20 U 64/10).

Der Versicherungsnehmer hat seine Berufstätigkeit nach Art, Umfang und Häufigkeit der regelmäßig anfallenden Arbeiten sowie ihren Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit konkret zu beschreiben, da dieses zu seiner Vortragslast gehört (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.02.2008, Az. 5 U 237/06).

Die reine Angabe eines Berufstyps gegenüber dem Versicherer reicht jedoch nicht. Genauso wenig ist die reine Angabe einer Arbeitszeit ausreichend. Der Versicherungsnehmer hat vielmehr einen „minutiösen Stundenplan“ vorzulegen, damit sich der Versicherer ein Bild von dem beruflichen Alltag des Versicherungsnehmers vor und nach Eintritt der Berufsunfähigkeit machen kann (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 11.03.2004, Az. 10 U 744/03).

Der Versicherungsnehmer hat dabei auch darzulegen, welche gesundheitlichen Hindernisse ihn in welcher Weise in der Ausübung seiner Berufstätigkeit – also in dem zuletzt konkret ausgeübten Beruf – ganz konkret beeinträchtigen. Dieses stellt für die Versicherungsnehmer eine sehr große Hürde dar.

Zusammenfassung:

Der Versicherungsnehmer hat die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorzutragen und auch alle medizinischen Umstände zu beweisen. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen. Es  empfiehlt sich daher frühestmöglich einen Spezialisten zu Rate zu ziehen. Zeitlich sollte dies erfolgen, bevor ein Antrag auf Zahlungen von Berufsunfähigkeitsrenten beim Versicherer gestellt wird. Andernfalls droht dieser Antrag durch den Versicherer möglicherwiese mangels Darlegung der Berufsunfähigkeit ablehnt zu werden.

Expertenrat zahlt sich in BU-Verfahren aus!

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte gern Ihr Ansprechpartner und steht Ihnen jederzeit unterstützend zur Seite. Die Kanzlei blickt auf eine Vielzahl von Berufsunfähigkeits-Fällen zurück und kann Ihnen mit Erfahrung und Kompetenz dienen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Stellung eines Leistungsantrages ebenso wie bei der außergerichtlichen Geltendmachung der BU-Leistung und auch in einem späteren Prozess gegen den Versicherer. Eine Zusammenfassung des Ablaufes eines BU-Verfahrens können Sie unserem Beitrag Berufsunfähigkeitsversicherung: Der Ablauf des BU-Verfahrens entnehmen. Soforthilfe und Tipps entnehmen Sie unserer Präsenz unter www.bu-anwalt24.de. Weitere Informationen und Rechtsprechungen finde Sie unter „Versicherungsrecht“ und „Berufsunfähigkeitsversicherung“.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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