Den Versicherungsmakler trifft eine Pflicht zur eigeninitiativen Bedarfsermittlung des Versicherungsschutzes. So muss er bei Prüfung auf ausreichende Deckung neben der Vermittlung einer Haftpflichtversicherung auch den Bedarf einer Diebstahlsversicherung unabhängig davon ermitteln, ob dem Versicherungsnehmer der Unterschied zwischen Haftpflicht- und Kaskoschutz bekannt ist. So entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 15.11.2018 (Az: 16 U 26/18).
Im zugrunde liegenden Fall wies der Versicherungsmakler den Versicherungsnehmer nicht auf ein Diebstahlrisiko hinsichtlich eines – später tatsächlich entwendeten – Radladers und eine entsprechende Versicherung hin. Der Kunde ging davon aus, dass es (lediglich) eines Haftpflichtversicherungsschutzes bedarf. Damit verletzte der Versicherungsmakler eine Beratungspflicht i. S. d. § 61 Abs. 1 VVG, so das OLG Schleswig.
Der Versicherungsmakler hatte die streitgegenständliche Beratung nicht dokumentiert, so dass er den ihm obliegenden Beweis, doch hinreichend beraten zu haben, nicht erbringen konnte. Nach Ansicht des OLG Schleswig ist hier deshalb zugunsten des Versicherungsnehmers davon auszugehen, dass der Hinweis vom Versicherungsmakler nicht erteilt wurde.
Dem Versicherungsnehmer war vorliegend der Unterschied zwischen Haftpflicht- und Kaskoschutz hinsichtlich seines betrieblich genutzten Radladers nicht bewusst. Der Versicherungsmakler hätte den Versicherungsnehmer daher auf die Möglichkeit eines Diebstahlschutzes hinweisen und den Bedarf einer Diebstahlsversicherung ermitteln müssen, so das OLG Schleswig.
Einem Versicherungsmakler treffen – ungeachtet von Kenntnissen des Versicherten über die Unterschiede von Haftpflicht- und Kaskoschutz bei Kraftfahrzeugen – die Pflicht zur eigeninitiativen Bedarfsermittlung. Nur der ausdrückliche Wunsch des Versicherungsnehmers nach eingeschränkter Beratung entbindet den Versicherungsmakler von dieser Verpflichtung.
Da der Versicherungsmakler die vorhandene Gewerbe-Inhaltsversicherung des Versicherten auf hinreichenden Schutzumfang prüfte, hätte er auch den allgemeinen Diebstahlschutz der gewerblich genutzten Fahrzeuge prüfen müssen.
Allein das typische und allgemeine Diebstahlsrisiko begründet eine Beratungs- bzw. eine Nachfragepflicht, selbst wenn der Versicherungsnehmer lediglich einen Wunsch nach Haftpflichtversicherungsschutz äußert. Der Versicherungsnehmer schaltet einen Versicherungsmakler ja gerade deshalb ein, weil er sich auf eine eigene Risikobeurteilung nicht verlassen möchte.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zeigt also in seinem Beschluss vom 15.11.2018 auf, dass eine eigeninitiative Bedarfsermittlung Hauptpflicht eines Versicherungsmaklers ist. Versicherungsmakler sind daher gut beraten, wenn sie lediglich auf der Grundlage eines spartenbezogenen Maklervertrages ihre Tätigkeit erbringen. Hierdurch erfolgt bereits eine Eingrenzung des Tätigkeitsumfanges (siehe zum Tätigkeitsumfang des Versicherungsmaklers auch Die Haftung des Versicherungsmaklers)
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
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