Falschberatung durch Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler Beweislast

LG Tübingen weist Schadensersatzklage gegen Darlehensvermittler ab!

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow hat für eine Darlehensvermittlerin eine Abweisung einer Schadensersatzklage vor dem LG Tübingen erreicht (Urteil vom 08.11.2021 – Az.: 2 O 275/19).

Darlehensvermittlung zur Eigenheimfinanzierung

Die spätere Mandantin der Kanzlei Jöhnke & Reichow wurde zunächst als Immobilienmaklerin mit dem Verkauf einer Immobilie beauftragt. Der Interessent meldete sich bei ihr, nachdem er eine Anzeige der Immobilie im Internet gesehen hatte. Nach Besichtigungen der Immobilie kam es auch zu Gesprächen über die entsprechende Finanzierung. Im Rahmen eines Gespräches wurde übereinstimmend vereinbart, dass sich die spätere Mandantin der Kanzlei Jöhnke & Reichow auch um die Finanzierung für den Immobilienerwerb bemühen soll.

Allerdings waren die finanziellen Mittel des Kaufinteressenten begrenzt. Schlussendlich erklärten sich die Veräußerer der Immobilie daher dazu bereit dem Interessenten ein Darlehen für die Erwerbsnebenkosten zu gewähren. Daraufhin wurde von der späteren Mandantin der Kanzlei Jöhnke & Reichow ein Bankdarlehen für die Finanzierung des restlichen Kaufpreises vermittelt. Für dieses war es notwendig, dass der Interessent eine Selbstauskunft ausfüllte. In dieser Selbstauskunft gab der Interessent das von den Verkäufern bereitgestellte Darlehen als Eigenkapital an. Es kam sodann zum Abschluss des entsprechenden Darlehensvertrages, sowie zum Erwerb der Immobilie.

Nach einiger Zeit geriet der Erwerber der Immobilie in Zahlungsschwierigkeiten. Mittels Anwaltsschreiben machte der Erwerber sodann Schadensersatzansprüche geltend. Er behauptete, man habe ihn unter Druck gesetzt und zu einer schnellen Entscheidung gedrängt. Zudem sei er bei der Vermittlung des Darlehens wirtschaftlich überfordert worden und die falschen Auskünfte im Rahmen der Selbstauskunft seien von der späteren Mandantin der Kanzlei Jöhnke & Reichow zu verantworten. Daraufhin erfolgte die Mandatierung der Kanzlei Jöhnke & Reichow.

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LG Tübingen urteilt zugunsten von Darlehensvermittler

Das LG Tübingen hat mit Urteil vom 08.11.2021 die Klage abgewiesen. Der Erwerber hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Darlehensvermittlerin.

Allerdings sei ein Vertragsverhältnis über eine Darlehensvermittlung begründet worden und die Darlehensvermittlerin habe auch ihre Pflichten hieraus verletzt, so das LG Tübingen. Die Pflichtverletzung wurde darin gesehen, dass die Darlehensvermittlerin nicht darauf hingewiesen habe, welche Folgen eine Falschangabe in der Selbstauskunft haben könnte und zudem eine Weitergabe der unzutreffenden Selbstauskunft an die darlehensgebende Bank erfolgte. Die I Darlehensvermittlerin hätte darauf aufmerksam machen müssen, dass das aufzunehmende Darlehen von den Veräußerern kein Eigenkapital darstellt und es deswegen spätere Probleme mit dem Darlehen geben könnte.

Jedoch fehlte es, nach Ansicht des Gerichts, im vorliegenden Fall an einer Kausalität. Der Schaden des Erwerbers sei nur entstanden, weil er die abgeschlossenen Darlehensverträge nicht bediente. Allerdings erschien eine Bedienung des Darlehens aufgrund der Lebensumstände des Erwerbers als knapp aber durchaus möglich. Die nicht erfolgte Bedienung der Darlehnsforderungen steht damit einer Zurechnung der Pflichtverletzung der Darlehensvermittlerin und des dadurch entstandenen Schadens bei dem Erwerber im Wege.

Fazit

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow freut sich über das für unsere Mandantschaft positive Urteil. Das Verfahren zeigt aber auch, wie schnell Vermittler in Bedrängnis geraten können, wenn sie an der Weiterleitung offenkundig fehlerhafter Unterlagen an den Produktgeber mitwirken.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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