Falschberatung durch Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler Beweislast

Der Versicherungsmaklervertrag

Der Versicherungsmaklervertrag stellt die Grundlage der Vertragsbeziehung zwischen einem Versicherungsmakler und einem Versicherungsnehmer. Durch den Abschluss des Versicherungsmaklervertrages tritt der Versicherungsmakler in die Stellung als Sachwalter für den Versicherungsnehmer ein (vgl. BGH: Versicherungsmakler ist treuhändischer Sachwalter des Versicherungsnehmers). Neben dem Versicherungsnehmer kann ein solcher Versicherungsmaklervertrag auch Schutzwirkungen zugunsten Dritter entfalten (siehe hierzu Versicherungsmaklervertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter).

Abschluss des Versicherungsmaklervertrages

Für dem Anschluss eines Versicherungsmaklervertrages muss Einigkeit zwischen den Versicherungsmakler und dem Versicherungsnehmer, über die Beauftragung des Versicherungsmaklers, bestehen. In Bezug auf den Vertragsschluss bestehen keine Formvorschriften. Dies hat zur Folge, dass eine Versicherungsmaklervertrag sowohl schriftlich, mündlich als auch konkludent abgeschlossen werden kann. Ob ein Versicherungsvertreter durch schlüssiges Verhalten auch einen Versicherungsmaklervertrag abschließen kann hatte das OLG Hamm zu entscheiden (vgl. OLG Hamm: Vom Versicherungsvertreter zum sogenannten „Pseudomakler„)

An den Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages sind auch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Ein solcher Vertrag kann auch bereits durch eine telefonische Kontaktaufnahme gegenüber einem Versicherungsmakler entstehen (vgl. OLG Dresden: Abschluss eines Maklervertrages durch Ausfüllen eines Kontaktformulars und anschließendes Telefonat).

Inhalt des Versicherungsmaklervertrages

Den Inhalt des Versicherungsmaklervertrages können Versicherungsmakler und Versicherungsnehmer im Rahmen ihrer Privatautonomie weitesgehend selbst festlegen. Allerdings ist zu beachten, dass nach § 67 VVG von den gesetzlichen Regelungen der §§ 60 – 66 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden kann. Soweit der Versicherungsmaklervertrag nachteilige Regelungen für den Versicherungsnehmer enthält, wären diese unwirksam.

Eingrenzung der Spartentätigkeit

Oftmals erfolgt eine Eingrenzung der Sparten, in denen der Versicherungsmakler tätig sein soll. Erfolgt dies nicht, so ist der Versicherungsmakler schnell auch spartenübergreifend zu einer Beratung des Versicherungsnehmers verpflichtet (vgl. Pflicht des Versicherungsmaklers zur eigeninitiativen  Bedarfsermittlung).

Beratungs- und Betreuungspflichten des Versicherungsmaklers

Den Versicherungsmakler trifft zunächst eine gesetzliche Beratungs- und Dokumentationspflicht nach § 61 VVG. Verstößt der Versicherungsmakler gegen die Dokumentationspflicht, so kann sich hieraus zugunsten des Versicherungsnehmers eine Beweislastumkehr ergeben (vgl. BGH: Umkehr der Beweislast bei fehlender oder unvollständiger Dokumentation).

Der Versicherungsmaklervertrag stellt ein Dauerschuldverhältnis dar. Aus dieser Rechtsnatur ergibt sich die Pflicht des Versicherungsmakler auch das Zustandekommen des Versicherungsvertrages zu überwachen (vgl. Haftung des Versicherungsmaklers wegen Nichtzustandekommen des Versicherungsvertrages).

Mit dem Abschluss einer Versicherung ist die Tätigkeit des Versicherungsmaklers jedoch nicht beendet. Ihn treffen vielmehr weitere Betreuungspflichten (vgl. Die Betreuungspflicht des Versicherungsmaklers). Da diese Betreuungspflichten jedoch gesetzlich nicht geregelt sind, können Versicherungsmaklerverträge hierzu weiterführende Vertragsvereinbarungen enthalten.

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Vergütung

Die Zahlung einer Courtage durch den Versicherer ist gängige Praxis. Es kommt danach zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler im Versicherungsmaklervertrag regelmäßig zu einem sogenannten Doppelverzicht, in welchem der Versicherungsmakler einerseits gegenüber dem Versicherungsnehmer als seinem eigentlichen Auftraggeber auf eine Vergütung verzichtet und der Versicherungsnehmer andererseits auf eine Herausgabe der Courtage/Provision als vermögenswerten Vorteil verzichtet (siehe hierzu Prölss/Martin: VVG Kommentar, 31. Auflage, § 59, Rn. 91).

Im Rahmen des Versicherungsmaklervertrages können Versicherungsmakler und Versicherungsnehmer aber auch explizite Regelungen zu einer vom Versicherungsnehmer an den Versicherungsmakler zu zahlenden Vergütung treffen. Dies geschieht oftmals, wenn sich der Versicherungsmaklervertrag auch auf die Vermittlung sog. Nettopolice bezieht und der Versicherungsmakler folglich für seine Vermittlungstätigkeit keine Courtage vom Versicherer erhält (siehe Zulässigkeit einer Honorarvereinbarung bei Nettopolice).

Ausschluss von Direktversicherer

Will der Versicherungsmakler nicht auf eine Honorarvereinbarung mit dem Versicherungsnehmer zurückgreifen, sondern auf der Grundlage einer vom Versicherer zu zahlenden Courtage seine Tätigkeit erbringen, so erfolgt oftmals ein Ausschluss von Direktversicherern im Rahmen des Versicherungsmaklervertrags. Hintergrund ist, dass Direktversicherer eben regelmäßig keine Courtage an Versicherungsmakler zahlen.

Ob ein solcher Ausschluss von Direktversicherern im Versicherungsmaklervertrag allerdings zulässig ist, ist umstritten. Einzelne Gerichte haben einen solchen Ausschluss von Direktversicherungen im Maklervertrag bereits als unwirksam betrachtet (vgl. LG Konstanz: Ausschluss von Direktversicherern von der Marktgrundlange & OLG Karlsruhe: Zur Ausschlussfähigkeit von Direktversicherungen aus der Beratungsgrundlage nach § 60 VVG).

Haftungsbegrenzungsklauseln

Um eine Haftung des Versicherungsmaklers in unbegrenzter Höhe zu entfliehen, enthalten viele Versicherungsmaklerverträge auch Haftungsbegrenzungsklauseln. Diese sollen die Maklerhaftung oftmals der Höhe nach begrenzen.

Für die Vereinbarung einer Haftungsbegrenzungsklausel hat der Gesetzgeber jedoch weitreichende Vorgaben gemacht. Werden diese nicht beachtet, können Haftungsbegrenzungsklauseln in Versicherungsmaklerverträgen auch unwirksam sein (vgl. Maklerhaftung: Versicherungsmakler haftet für ca. 5 Mio. Euro Schaden des Versicherungsnehmers (LG Hamburg)).

Vollmachten

Um im Namen des Versicherungsnehmers Erklärungen abgeben zu können, bedarf der Versicherungsmakler einer Vollmacht des Versicherungsnehmers. Viele Versicherungsmaklerverträge enthalten daher eine explizite Vollmacht. Diese Vollmacht dient dann auch gegenüber Versicherern als Nachweis, dass der Versicherungsmakler vom Versicherungsnehmer beauftragt wurde (vgl. Korrespondenzpflicht des Versicherers mit dem Versicherungsmakler – Was der Vermittler sich nicht gefallen lassen sollte!).

Beendigung des Versicherungsmaklervertrages

Aufgrund der Ausgestaltung des Versicherungsmaklervertrages als Dauerschuldverhältnis endet der Versicherungsmaklervertrag regelmäßig nicht durch Zeitablauf. Es bedarf für die Beendigung des Versicherungsmaklervertrages regelmäßig der Kündigung einer der Vertragsparteien.

Auch der Tod des Versicherungsnehmers lässt den Versicherungsmaklervertrag im Zweifel nach §§ 675, 672 BGB nicht enden. Der Tod des Versicherungsmaklers hingegen würde nach §§ 675, 673 BGB im Zweifel zur Beendigung des Versicherungsmaklervertrages führen (vgl. Der Tod des Versicherungsmaklers). Allerdings enthalten viele Versicherungsmakler konkrete Regelungen, um eine solche Beendigung des Versicherungsmaklervertrages zu verhindern.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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