Falschberatung durch Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler Beweislast

Falschberatung des Versicherungsmaklers bei Umdeckung einer Lebensversicherung

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit Urteil vom 26.07.2018 (Az. I ZR 274/16) mit der Falschberatung eines Versicherungsmaklers bei Umdeckung einer Lebensversicherung zu befassen.

Beratungspflichten des Versicherungsmaklers bei Umdeckung einer Lebensversicherung gehen weit

Der Bundesgerichtshof bekräftigt in seiner Entscheidung nochmals deutlich, dass die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers sehr weit gehen (siehe hierzu auch Versicherungsmakler ist treuhänderähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers). Dies gilt nach dem aktuellen Urteil auch und insbesondere bei der Umdeckung einer Lebensversicherung. In der Rechtsprechung ist bereits anerkannt gewesen, dass die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers gerade bei einem Wechsel des Versicherungsschutzes sehr weitreichend sind. Hintergrund ist, dass sich der Versicherungsnehmer grundsätzlich bei einem Wechsel des Versicherungsvertrages nicht verschlechtern will (siehe Artikel hier).

Diesen Grundsatz konkretisiert der Bundesgerichtshof nunmehr für die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers bei Umdeckung einer Lebensversicherung. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Versicherungsmakler im Jahr 2006 empfohlen, die Versicherungsprämie einer im Jahr 1999 abgeschlossenen Lebensversicherung erheblich zu reduzieren und stattdessen eine sogenannte Rürupversicherung abzuschließen. Dieser Empfehlung war der Versicherungsnehmer gefolgt.

Im Jahr 2013 klagte der Versicherungsnehmer. Er sah die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers bei Umdeckung einer Lebensversicherung verletzt. Nach Ansicht des Versicherungsnehmers sei die Beratungspflicht dadurch verletzt, dass der Versicherungsmakler keinen Vergleich des angeratenen neuen Modells mit den bereits abgeschlossenen Lebensversicherungen hinsichtlich der Rentabilität oder Wirtschaftlichkeit angestellt hatte. Auch hätte der Versicherungsmakler nicht auf die Möglichkeit einer Vergleichsbetrachtung hingewiesen.

Bundesgerichtshof folgt Argumentation des Versicherungsnehmers

Dieser Argumentation folgte sowohl die Vorinstanz als auch der Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Abschluss der Rürupversicherung und die Verminderung der Beiträge für die Lebensversicherungen dem Versicherungsnehmer nur hätten angeraten werden dürfen, wenn dieser dadurch wirtschaftlich besser gestanden hätte als zuvor. Diese Frage der wirtschaftlichen Verbesserung lasse sich zwar nicht abstrakt beantworten, da sie auch von individuellen Präferenzen des Versicherungsnehmers wie etwa in Bezug auf die Erzielung von Steuerersparnissen abhänge. Der Versicherungsmakler hätte die Frage einer Vergleichsberechnung aber zumindest ansprechen müssen. Auf entsprechenden Wunsch des Versicherungsnehmers hätte dann geprüft werden können, ob sich der Abschluss der Rürupversicherung und die Verminderung der Beiträge zu den Lebensversicherungen für den Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung seiner Wünsche lohnten.

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Abschlusskosten sind kein ersatzfähiger Schaden

Der Versicherungsnehmer verlangte zunächst den Ersatz der Abschlusskosten der Rürupversicherung. Er argumentierte, dass diese Kosten ihm bereits als konkreter Schaden entstanden seien.

Dieser Argumentation folgten die Karlsruher Richter nicht. Ein etwaiger Schaden des Versicherungsnehmers bestünde nämlich in der Differenz zwischen der Vermögenslage, die sich ohne die Verminderung der Beiträge zu den Lebensversicherungen ergeben hätte, und der Vermögenslage, die sich nach der Verminderung der Beiträge zu den Lebensversicherungen und dem Abschluss der Rürupversicherung ergibt. Diese Vermögenslagen werden nicht allein durch die Ersparnis und den Aufwand von Kosten der Versicherungen bestimmt, sondern auch durch die Ablaufleistungen der Versicherungen, Steuervorteile und andere Gesichtspunkte, die zudem von der individuellen Situation des Versicherungsnehmers abhängen.

Versicherungsnehmer kann Feststellung begehren

Die Differenz der Vermögenslagen ergibt sich erst bei Ablauf der Versicherungen. Dies ist für den Versicherungsnehmer problematisch. Die aus einer Verletzung der Beratungspflichten des Versicherungsmaklers bei Umdeckung einer Lebensversicherung resultierenden Schadensersatzansprüche unterliegen nämlich auch der Verjährung. Um eine Verjährung zu vermeiden, ist der Versicherungsnehmer daher regelmäßig schon vor Ablauf der Versicherungen gehalten, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Er kann dabei jedoch nur auf Feststellung der zukünftigen Schadensersatzverpflichtung klagen. Dies setzt die Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ergibt. Eine konkrete Vermögensdifferenz muss der Versicherungsnehmer hingegen nicht nachweisen.

Fazit:

Versicherungsmakler sollten die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers bei Umdeckung einer Lebensversicherung kennen und einhalten. Wichtig ist dabei auch, diese Beratung umfassend zu dokumentieren, da es ansonsten zu einer Beweislastumkehr zu ihrem Nachteil kommen kann (zur Beweislastumkehr siehe Artikel hier). Gleichwohl sind Haftungsfälle für Versicherungsmakler stets Einzelfälle. Mit einer Klagewelle ist infolge der BGH-Entscheidung sicherlich nicht zu rechnen.

Für weitere Informationen zur Haftung des Versicherungsmaklers beachten Sie auch unseren gesonderten Artikel zu diesem Thema. Diesen finden Sie hier. Weitere Beiträge zur Vermittlerhaftung finden Sie hier.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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