Das LG Bielefeld hatte sich mit Urteil v. 07.02.2017 (Az.: 7 O 175/15) mit der Haftung des Versicherungsmaklers wegen Nichtzustandekommen des Versicherungsvertrages zu befassen.
Grundsätzlich besteht eine Haftung des Versicherungsmaklers wegen Nichtzustandekommen des Versicherungsvertrages, wenn der Versicherungsmakler sich daraufhin nicht um anderweitige Deckung des zu versichernden Risikos bemüht. Der Versicherungsmakler muss also kontrollieren, ob der von ihm für den Versicherungsnehmer eingereichte Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages auch seitens des Versicherers angenommen wird. Leider versäumen Versicherungsmakler oftmals eine solche Nachprüfung, sodass es zu Haftungsfällen komm.
So lag der Fall auch im Wesentlichen in dem vom LG Bielefeld zu entscheidenden Fall. Dort hatte der Versicherungsnehmer den Versicherungsmakler mit der Vermittlung einer Hausratversicherung beauftragt. Der Versicherungsmakler reichte daraufhin einen Antrag auf Abschluss einer Hausratversicherung bei einem Maklerpool ein. Dieser unterließ es jedoch den Antrag an den entsprechenden Versicherer weiterzuleiten. Jedoch signalisierte der Maklerpool dem Versicherungsmakler, die Vermittlung des Antrages sei kein Problem. Dies teilte der Versicherungsmakler auch dem Versicherungsnehmer mit.
Nachdem es bei einem Einbruchsdiebstahl zur Entwendung einer kostbaren Uhr gekommen war und der Versicherer den Ersatz dieser Uhr ablehnte, machte der Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler in Höhe des angeblichen Wertes der Uhr geltend.
Das LG Bielefeld bejahte eine Haftung des Versicherungsmaklers wegen Nichtzustandekommen des Versicherungsvertrages dem Grunde nach. Allerdings sah das LG Bielefeld auch ein erhebliches Mitverschulden des Versicherungsnehmers und kürzte den Schadensersatzanspruch infolgedessen um 1/3.
Diese Reduzierung verwundert sehr. Die Voraussetzungen, die insbesondere der BGH an ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers stellt, sind nämlich durchaus beachtlich. Gleichwohl sah das LG Bielefeld diese Anforderungen als erfüllt an, da dem Versicherungsnehmer hätte auffallen müssen, dass er weder einen Versicherungsschein erhalten hat noch zur Beitragszahlung durch den Versicherer aufgefordert wurde.
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Das LG Bielefeld hatte sich nur mit der Frage der Haftung des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer zu befassen. Auffällig ist jedoch, dass in diesem Fall auch die Möglichkeit bestanden haben dürfte, dass der Versicherungsmakler den von ihm zu ersetzenden Schaden wiederum beim Maklerpool ersetzt verlangen könnte. Schließlich hatte der Maklerpool es versäumt den Versicherungsantrag ordnungsgemäß weiterzuleiten.
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