Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 05.03.2021 (Az.: 5 U 37/20) darüber entschieden, ob eine Haftung des Versicherungsmaklers für die Bonität des Versicherers besteht.
Ein Versicherungsnehmer wandte sich mit der Bitte um Vermittlung einer Wohngebäudeversicherung mit Allgefahren-Deckung an seinen Versicherungsmakler. Dieser stellte daraufhin über einen anderen Versicherungsvermittler einen Antrag bei einer in Liechtenstein ansässigen Versicherungsgesellschaft. Über die Beratung des Versicherungsnehmers fertigte der Versicherungsmakler auch ein Beratungsprotokoll. Diese enthielt einen klein gedruckten Hinweis auf die Versicherungsgesellschaft als „Risikoträger“.
Nach Erhalt des Versicherungsscheins kündigte der Versicherungsmakler die bisher bestehende Gebäudeversicherung für den Versicherungsnehmer. In der Folgezeit wurde der Versicherungsgesellschaft in Liechtenstein des Neukundengeschäft untersagt und ein örtliches Insolvenzverfahren eröffnet. Als es zu einen Wasserrohrbruch auf dem Grundstück des Versicherungsnehmers, allerdings außerhalb des Wohngebäudes, kam meldetet dies der Versicherungsnehmer und ließ sich eine Reparaturfreigabe geben und übernahm zunächst selbst sämtliche Kosten.
Zwar wurde der Schaden zu der Insolvenztabelle des Versicherers angemeldet, allerdings möchte der Versicherungsnehmer zeitgleich Schadensersatz von dem Versicherungsmakler wegen einer Beratungspflichtverletzung. Dabei beruft er sich darauf, dass er bei Kenntnis der wirtschaftlichen Lage des Versicherers keinen Antrag bei diesem gestellt und seinen bisherigen Versicherungsschutz nicht hätte kündigen lassen.
Nach Ansicht des OLG Saarbrücken war die Beratung des Versicherungsmaklers fehlerhaft. Zur Überzeugung des Gerichts hatte der Versicherungsmakler nicht angemessen verdeutlich, dass sich der von ihm vorgelegt Antrag auf Abschluss einer Gebäudeversicherung an einen weithin unbekannten, im Ausland ansässigen, der dortigen Insolvenzsicherung unterstehenden Risikoträger richtete. Dies hätte eine Haftung des Versicherungsmaklers begründen können.
Gleichwohl hatte der Versicherungsnehmer jedoch mit seiner Klage keinen Erfolg. Das OLG Saarbrücken verneinte einen kausalen Schaden. Der Versicherungsnehmer konnte sich nämlich im Verfahren nicht eindeutige dazu erklären, ob er auch in Kenntnis des Risikoträgers an seinem bisherigen Vertrag ohne ausreichende Deckung festgehalten oder besseren Versicherungsschutz bei einer anderen Gesellschaft gesucht hätte. Somit fehlte es an einer Grundlage für die „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ und somit an einem ersatzfähigen Schaden.
Die Entscheidung des OLG Saarbrücken zeigt erneut, dass nicht jede Beratungspflichtverletzung automatisch zu einem Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherungsmakler führt. Allerdings zeigt das Urteil wieder einmal wie hoch die Beratungsanforderungen für Versicherungsmakler als Sachwalter der Versicherungsnehmer ist (siehe auch BGH: Versicherungsmakler ist treuhänderähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers („Sachwalterentscheidung“)). Es ist daher zu empfehlen sich bei Schadensersatzforderungen stets rechtlich beraten zu lassen. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB ist Ihnen dabei gerne behilflich. Weitere Informationen finden Sie unter Die Haftung des Versicherungsmaklers.
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
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