Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 03.05.2021 (Az.: 4 U 2372/20) über die Möglichkeit des Abschlusses eines Maklervertrages durch Ausfüllen eines Kontaktformulars und anschließendes Telefonat entschieden.
Nachdem der Versicherungsnehmer eine dauerhafte Arbeitsstelle angetreten war, welche ihm die Möglichkeit einer Verbeamtung bot, wollte er sich über einen Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung informieren. Nachdem er sich online informiert hatte, hinterließ er seine Kontaktdaten auf einer Website eines Maklerverbundes.
Daraufhin meldete sich ein Versicherungsmakler telefonisch bei dem Interessierten. In dem Telefonat wies der Versicherungsnehmer auf eine mögliche Erstverbeamtung zu einem noch unbekannten Zeitpunkt hin. Der Versicherungsmakler erkundigt sich über mögliche Vorerkrankungen, auf welche der Versicherungsnehmer die Erkrankung am Wolff-Parkinson-Syndrom hinwies. Mit Verweis auf die Vorerkrankung erklärte der Versicherungsmakler, nach mehreren erfolglosen Anfragen bei verschiedenen Versicherern, dass eine private Krankenversicherung nicht möglich sei.
Nachdem es zu einer Verbeamtung auf Probe kam, erfolgte ein erneuter Mailkontakt zwischen dem Versicherungsmakler und Versicherungsnehmer. Wiederholt verwies der Makler darauf, dass ein Abschluss einer Versicherung nach seiner einigen Recherchen nicht möglich sei. Später gelang es dem Versicherungsnehmer jedoch, ohne die Beteiligung des Versicherungsmaklers, in die private Krankenversicherung zu wechseln.
Daraufhin machte der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherungsmakler Schadensersatz, wegen einer Falschberatung geltend. Er behauptete, zum Zeitpunkt der Gespräche hätte eine Öffnungsaktion bei den privaten Krankenversicherungen gegolten. Bei dieser sei eine Aufnahme in die private Krankenversicherung ohne Leistungsausschlüsse und ohne Risikoprüfung mit einem Beitragszuschlag von max. 30% innerhalb der ersten 6 Monate nach Erst-Verbeamtung möglich gewesen. Diese Frist hat der Versicherungsnehmer aufgrund der Fehlberatung durch den Versicherungsmakler nicht wahrnehmen können.
Der Versicherungsnehmer verlangte daraufhin Schadensersatz vom Versicherungsmakler. Der Versicherungsmakler versuchte sich gegen die Inanspruchnahme mit dem Argument zu wehren, dass mangels Unterzeichnung einer Maklervollmacht überhaupt kein Maklervertrag zustande gekommen sei.
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Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine Unterzeichnung einer Maklervollmacht keine zwingende Voraussetzung für den Abschluss eines Maklervertrages ist. Vielmehr kann ein solcher Vertrag auch dadurch zustande kommen, dass die Kontaktdaten auf einer Internetpräsenz eines Maklerverbundes eingegeben werden und es anschließend zu einer telefonischen Kontaktaufnahme durch den Versicherungsmakler kommt.
Nach Ansicht des Gerichts hätte es dem Versicherungsmakler im Rahmen einer anlassgerechten, ordnungsgemäßen Beratungstätigkeit oblegen, auf die Möglichkeit eines Versicherungswechseln, trotz Vorerkrankung, im Rahmen der Öffnungsaktion hinzuweisen. Insbesondere aufgrund der laufenden Frist sei ein Hinweis notwendig gewesen. Zwar war die erste Beratung, mangels vorliegender Verbeamtung, zutreffend. Allerdings war der Versicherungsinteressent bei der erneuten Kontaktaufnahme Erst-Verbeamtet. Damit wäre ein Wechseln in die private Krankenversicherung im Rahmen der Öffnungsaktion möglich gewesen. Der fehlende Hinweis auf die, in diesem Falle eingreifende Öffnungsaktion, stellte eine schuldhafte Beratungspflichtverletzung des Versicherungsmaklers dar. Folglich verurteilte das OLG Dresden ihn zum Schadensersatz.
Die Entscheidung des OLG Dresden sollte von Versicherungsmakler ernst genommen werden. Mit der Entscheidung wird verdeutlicht, dass es ganz schnell zum Abschluss eines Maklervertrages kommen kann. Hierfür bedarf es keiner Unterzeichnung einer schriftlichen Maklervollmacht. Gerade Online-Anfragen oder telefonische Anfragen von Interessenten können Versicherungsmakler daher nicht auf die leichte Schulter nehmen. Vielmehr ist es notwendig jede Anfrage mit derselben Sorgfalt zu bearbeiten, unerheblich auf welche Art und Weise diese den Versicherungsmakler erreicht hat. Weiter Informationen finden Sie auch unter „Die Haftung des Versicherungsmaklers“.
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
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