Falschberatung durch Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler Beweislast

Versicherungsmakler trifft keine Pflicht zum Jahresgespräch (OLG Hamburg)

Mit Urteil vom 27.09.2018 (Aktenzeichen: 1 U 2/18) hatte sich das OLG Hamburg mit dem Umfang der Betreuungspflicht des Versicherungsmaklers und einer etwaigen Pflicht zum Jahresgespräch zu befassen.

Sachverhalt vor dem OLG Hamburg

Ein Versicherungsmakler hat den Versicherungsnehmern eine Reisegepäckversicherung und eine Familien-Vielschutzversicherung mit einer Hausratversicherung bei einem Versicherer verschafft. Nach einem Schaden aufgrund eines Raubüberfalls auf die Versicherungsnehmer in einem Ferienhaus sollte der Versicherungsmakler für eine Unterversicherung haftbar gemacht werden.

Die abgeschlossene Reisegepäckversicherung sowie auch die Hausratsversicherung war auf eine bestimmte Versicherungssumme beschränkt. Die Reisegepäckversicherung bezog sich zudem nicht auf Uhren und Schmucksachen aller Art. Bei abhandengekommenen Sachen war ferner nur der Zeitwert versichert (Neuanschaffungspreis abzüglich eines Betrags für Alter, Abnutzung und Gebrauch). Dementsprechend zahlte die Reisegepäckversicherung nur für das von den Versicherungsnehmern angegebene Stehlgut ohne Uhren und Schmuck und nahm einen Abzug von 10 % unter dem Gesichtspunkt „neu für alt“ vor.

Keine Haftung des Versicherungsmaklerunternehmens für Unterversicherung

Nach Ansicht des OLG Hamburg haftet der Versicherungsmakler nicht für den eingetretenen Schaden der Versicherungsnehmer. Der Versicherungsmakler hat die Versicherungsnehmer bei Abschluss der o. g. Versicherungen nicht unzureichend beraten und war daher nicht für die Unterversicherung verantwortlich. Der beschränkte Umfang der Versicherungen ergab sich nämlich eindeutig aus den Versicherungsbedingungen. So waren Uhren und Schmucksteine aller Art eindeutig vereinbarungsgemäß nicht Gegenstand der Versicherungspolice.

Dauerbetreuungspflicht des Versicherungsmaklers während der Vertragslaufzeit?

Der Versicherungsmakler hat auch nicht nach Abschluss der o. g. Versicherungsverträge ihm obliegende Pflichten verletzt.

Mit Abschluss des Versicherungsmaklervertrages ist der Versicherungsmakler zur anschließenden Dauerbetreuung der Interessen des Versicherungsnehmers verpflichtet.  Dabei muss er über Anpassung und Veränderung des Versicherungsschutzes die gesamte Laufzeit der vermittelten Verträge umfassend beraten. Allerdings muss der Versicherungsmakler die Versicherungssituation des Versicherungsnehmers nicht die ganze Zeit beobachten und optimieren. Der Versicherungsmakler ist vielmehr nur dann zum Tätigwerden verpflichtet, wenn für ihn ein konkreter Anlass erkennbar ist.

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Aufteilung der Verantwortlichkeiten nach Sphären

Dabei ist auch nach Ansicht des OLG Hamburg zwischen der Sphäre des Versicherungsnehmers und der Sphäre des Versicherungsmaklers zu differenzieren. Diese Auffassung hat die Kanzlei Jöhnke & Reichow bereits seit vielen Jahren vertreten (siehe Betreuungspflichten des Versicherungsmaklers).

Ergeben sich in der Sphäre des Versicherungsnehmers Veränderungen (z.B. Neuanschaffungen), so muss der Versicherungsmakler nur tätig werden, wenn ihn der Versicherungsnehmer über solche Veränderungen informiert. Ergeben sich in der Sphäre des Versicherungsmaklers Veränderungen (z.B. Änderung der Rechtslage), muss der Versicherungsmakler von sich aus tätig werden, denn der Versicherungsnehmer als Laie erkennt in diesem Fall seinen Beratungsbedarf wohl kaum. Das OLG Hamburg betont in seiner Entscheidung nochmals ausdrücklich die Unterschiede zwischen den einzelnen Sphären und knüpft dabei auch an eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 08.06.2016, Az: 4 U 223/15. Dieses Urteil hatten wir bereits in der Vergangenheit kommentiert (Zur Urteilsbesprechung).

Das OLG Hamburg verneint vorliegend die Pflicht des Versicherungsmaklers, nach der Vermittlung von sich aus die bestehenden Versicherungen nochmals auf eine Unterdeckung zu überprüfen. Vielmehr hätten die Versicherungsnehmer bei einem Wunsch nach einer höheren Versicherungssumme und Einbeziehung von Uhren und Schmuck in den Versicherungsschutz der Reisegepäckversicherung den Versicherungsmakler informieren müssen.

Versicherungsmakler trifft keine Pflicht zum Jahresgespräch

Den Versicherungsmakler trifft also keine Pflicht zur ständigen Überprüfung, ob die bestehenden Versicherungen den Verhältnissen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entsprechen. Er muss auch nicht mindestens jährlich prüfen, ob der Versicherungsschutz geändert werden muss. Zwar ist es nach einem gewissen zeitlichen Ablauf wahrscheinlich, dass sich die Umstände und der Absicherungsbedarf des Versicherungsnehmers geändert haben. Ein Jahresgespräch oder eine noch häufigere Überprüfung ist jedoch nicht verpflichtend.

Fazit

Aus dem Urteil wird nochmals deutlich, dass der Versicherungsmakler nicht durch regelmäßiges Nachfragen beim Versicherungsnehmer (z.B. durch ein Jahresgespräch) klären muss, ob sich Änderungen ergeben haben. Eine Betreuungspflicht besteht nur dann, wenn ein konkreter Anlass besteht. Das OLG Hamburg betont dabei insbesondere, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsmakler über in der Risikosphäre des Versicherungsnehmers begründeten Anpassungsbedarf informieren muss.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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