Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreichen Klageabweisung in einem Prozess vor dem Landgericht Stuttgart (Urteil vom 28.09.2022 – Az. 18 O 85/22) wegen angeblicher Falschberatung aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Beitragsvorauszahlung in der privaten Krankenversicherung.
Der später Versicherte trat an die Versicherungsmaklerin heran, um von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung zu wechseln. In einer E-Mail an den Versicherungsmakler schrieb der Versicherte, dass er aufgrund eines neuen Jobs und einer Abfindungszahlung eine Beitragsvorauszahlung nutzen und von der GKV in die PKV wechseln wolle.
Der Versicherungsmakler unterbreitete dem Versicherten daraufhin die Angebote von drei verschiedenen Versicherungsgesellschaften. Der Versicherte entschied sich schlussendlich für den Abschluss eines dieser Angebote. Vor Abschluss des Versicherungsvertrags ließ der Versicherungsmakler dem Versicherten einen Artikel zukommen. In diesem hieß es, dass sich in der PKV maximal drei Jahresbeiträge im Voraus zahlen ließen und dies kostentechnisch vorteilhaft für Versicherte sein könnte.
In den Versicherungsbedingungen des Versicherers, welche dem Versicherten bereits vor Vertragsschluss vorlagen, heißt es zur Frage der Prämienzahlung: „Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet.“ Eine Vorauszahlung für einen längeren Zeitraum war in den Versicherungsbedingungen nicht vorgesehen.
Der Versicherer verweigerte schlussendlich eine Beitragsvorauszahlung des Versicherten. Der Versicherte berief sich daraufhin auf eine Falschberatung des Versicherungsmaklers. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die Möglichkeit der Beitragsvorauszahlung Gegenstand voriger Telefongespräche gewesen sei. Der Versicherungsmakler habe dabei erklärt, dass eine Beitragsvorauszahlung für einen Zeitraum von drei Jahren möglich sei. Nur aufgrund dieser Möglichkeit habe er sich für die konkrete Versicherungsgesellschaft entschieden, da er durch die Beitragsvorauszahlungen Steuern sparen wollte. Nur weil diese Vorauszahlung nicht möglich gewesen sei, habe er schlussendlich Spenden geleistet und Rentenversicherungen abgeschlossen, um auf diesem Wege Steuern zu sparen. Den seinerseits angeblich erlittenen Steuernachteil verlangte der Versicherte nunmehr vom Versicherungsmakler ersetzt.
Der Versicherungsmakler hingegen ist der Ansicht, dass der Versicherte den Gesichtspunkt der Steuerersparnis nicht angesprochen habe und es ihm nur um eine jährliche Vorauszahlung gegangen sei. Im Jahr 2021 habe es auf dem Versicherungsmarkt zudem keinen Versicherer gegeben, der eine dreijährige Vorauszahlung sicher akzeptiert hätte. Es habe jederzeit einer individuellen Anfrage bedurft.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützen Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Falschberatung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Das Landgericht Stuttgart lehnte eine Falschberatung des Versicherungsmaklers ab.
Das LG Stuttgart vertrat hierzu die Ansicht, dass der Versicherte eine Falschberatung des Versicherungsmaklers nicht ausreichend dargelegt und bewiesen habe. Der Versicherte schulde den vollumfänglichen Beweis dafür, dass eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung kausal für den entstandenen Schaden geworden sei. Für diesen Kausalitätsbeweis sei erforderlich, dass der Versicherte ansonsten mit einer anderen Versicherungsgesellschaft einen Vertrag geschlossen hätte, bei welcher er eine Vorauszahlung für drei Jahre hätte leisten können.
In dem vorliegenden Fall habe der Versicherte bereits in keiner Weise dargelegt, bei welchem anderen Versicherer er sich alternativ versichert hätte. Er habe auch nicht dargelegt, in welcher Höhe er ansonsten Beiträge gezahlt hätte und welche Steuermehrbelastungen er sich hierdurch erspart hätte.
Außerdem ist nach dem eigenen Vortrag des Versicherten kein Schaden entstanden, da er durch die Spendenzahlungen gleichwohl eine Senkung der Steuerlast erreicht hat. Bei den Spenden handele es sich jedoch um freiwillige Vermögensaufwendungen. Solche seien nicht von Schadensersatzansprüchen, die unfreiwillige Vermögensopfer ersetzen sollen, erfasst. Der Versicherte habe zudem die Möglichkeit gehabt, sich nach Erhalt der allgemeinen Versicherungsbedingungen für einen anderen Versicherer zu entscheiden.
Die Entscheidung des LG Stuttgart zeigt, dass es durchaus gewisse Anforderungen an die Darlegung der Falschberatung durch den Versicherten gibt. Bei der Bestimmung des Schadens ist sodann die Frage zu klären, wie sich das Vermögen des Versicherten bei ordnungsgemäßer Beratung durch den Versicherungsmakler entwickelt hätte. Dabei ist eben nicht nur isoliert auf die Steuerbelastungen des Versicherten abzustellen, sondern auch alle anderen Änderungen in der Vermögensentwicklung zu berücksichtigen. Hierzu können einmal auch Prämiendifferenzen aber auch konkret erlangte Versicherungsleistungen zu berücksichtigen sein.
Weitere Informationen zur Maklerhaftung finden Sie unter Die Haftung des Versicherungsmaklers.
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
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