Die rechtliche Stellung von im Außendienst der Versicherer beschäftigter Personen

Im Außendienst der Versicherer werden vielfach Personen mit unterschiedlichen rechtlichen Stellungen beschäftigt. Welche rechtliche Stellung einer Person zukommt, entscheidet nicht nur über deren Rechte und Pflichten im Außenverhältnis, z.B. gegenüber Versicherungsnehmern, sondern hat auch maßgeblichen Einfluss auf ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Versicherer selbst. Mit dem vorliegenden Artikel soll daher versucht werden einen groben Überblick über verschiedene Vermittlertypen zu geben, einige Unterscheidungskriterien zu benennen und deren Rechte und Pflichten anhand einiger Punkte zu beschreiben.

Verschiedene Vermittlertypen im Versicherungsvertrieb

Im Außendienst der Versicherer tauchen oftmals folgende 3 Personengruppen auf: Der Angestellte im Außendienst, der Versicherungsvertreter und der Versicherungsmakler.

 

Der Angestellte im Außendienst

Der Angestellte im Außendienst ist als Arbeitnehmer für den Versicherer tätig. Die Hauptpflicht des Angestellten im Außendienst ist also die Erbringung der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Tätigkeit. Dies wird regelmäßig die nach außen gerichtete Vertriebstätigkeit für den Versicherer sein. Im Arbeitsvertrag können aber auch andere bzw. weitere Tätigkeitspflichten normiert werden. Mangels Selbständigkeit trägt der Angestellte im Außendienst für seine Vertriebstätigkeit aber nicht das unternehmerische Risiko. Er erhält vielmehr das im Arbeitsvertrag vereinbarte Gehalt. Zusätzlich hierzu können aber auch umsatzabhängige Zusatzvergütungen vereinbart werden.

Als Arbeitnehmer ist der Angestellte im Außendienst den Weisungen des Versicherers als seines Arbeitgebers unterworfen. Hierzu zählt es, dass er sich an die im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeiten zu halten hat und regelmäßig auch seinen Tätigkeitsort nicht frei bestimmen kann. Urlaubszeiten sind von ihm abzustimmen. Ebenso ist eine Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfall unverzüglich vom Angestellten im Außendienst anzuzeigen.

Der Versicherungsvertreter

Der Versicherungsvertreter ist eine Sonderform des Handelsvertreters (siehe § 92 Abs.1 HGB). Es handelt sich also um eine Person, die als selbstständiger Gewerbetreibende ständig damit betraut ist, für den Versicherer Versicherungsverträge zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Die Hauptpflicht des Versicherungsvertreters besteht darin, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen. Als Selbständiger trägt er dabei ein eigenes unternehmerisches Risiko. Andererseits partizipiert er aber auch unmittelbar an seinen eigenen Vertriebserfolgen in Form einer Provision.

Kennzeichnend für den Versicherungsvertreter ist, dass er im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Hierzu zählt regelmäßig, dass er den Tätigkeitsort und auch Urlaubszeiten frei wählen kann.

Die Reichweite der ihm erteilten Weisungen sind beim Versicherungsvertreter durch seine rechtliche Selbstständigkeit begrenzt und dürfen den Kerngehalt der Selbstständigkeit des Versicherungsvertreters nicht beeinträchtigt (vgl. BGH Urteil v. 13.01.1966 – Az.: VII ZR 9/64).

Der Versicherungsmakler

Der Versicherungsmakler ist eine Sonderform des Handelsmaklers nach § 93 HGB. Er ist wie der Versicherungsvertreter als selbständiger Gewerbetreibende tätig. Er unterscheidet sich vom Versicherungsvertreter jedoch dadurch, dass er seine Vermittlungsleistung nicht im Auftrag des Versicherers, sondern im Auftrag des Versicherungsnehmers erbringt (vgl. § 59 Abs.3 VVG).

Mit dem Versicherer ist der Versicherungsmakler lediglich durch eine Courtagezusage verbunden. Auf der Grundlage dieser Courtagezusage zahlt der Versicherer an den Versicherungsmakler für gewöhnlich eine erfolgsabhängige Vergütung, die sogenannte Courtage. Dieser Umstand wird als Übung des Versicherungsvertragsrechts, als Gewohnheitsrecht oder als Handelsbrauch qualifiziert (siehe Höra: Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Auflage 2017, § 4, Rn. 11).

Als Selbständiger kann der Versicherungsmakler seine Tätigkeit ebenfalls frei gestalten. Mangels Beauftragung durch den Versicherer unterliegt der Versicherungsmakler anders als der Versicherungsvertreter aber nicht den Weisungen des Versicherers.

Wie wird der rechtliche Status ermittelt?

Der rechtliche Status der tätigen Person kann nicht alleine anhand der Regelungen im mit dem Versicherer geschlossenen Vertrag festgestellt werden. Zwar enthalten viele solcher Verträge Angaben zum rechtlichen Status der Parteien. Hierbei handelt es sich jedoch nur um ein zu berücksichtigendes Kriterium bei der Feststellung des rechtlichen Status. Entscheidend ist vielmehr die gelebte Vertragsverwirklichung. Hierzu hat eine Würdigung aller Umstände, also der getroffenen Vereinbarung und der tatsächlichen Handhabung, zu erfolgen. Erst auf dieser Grundlage ist zu ermitteln, welchen rechtlichen Status die tätige Person tatsächlich hat (vgl. Arbeitnehmer oder selbständiger Handelsvertreter (OLG München)).

Welche unterschiedlichen Rechte und Pflichten haben die einzelnen Vermittlertypen im Versicherungsvertrieb?

Die einzelnen Vermittlertypen haben gegenüber dem Versicherer unterschiedliche Rechte und Pflichten. Ob ein bestimmter Vermittler daher im Streit mit dem Versicherer einen bestimmten Anspruch hat oder Rechte gelten machen kann, hängt oftmals nicht zuletzt auch von seinem rechtlichen Status ab.

Vergütung: Gehalt vs. erfolgsabhängige Vergütung

Angestellte im Außendienst erhalten das im Arbeitsvertrag vorgesehene Gehalt. Sie partizipieren also oftmals nicht an ihren eigenen Vermittlungserfolg, sofern keine umsatzabhängige Zusatzvergütung vereinbar wurde.

Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler sind hingegen erfolgsabhängig tätig. Sie partizipieren an ihren jeweiligen Vermittlungserfolgen in Form einer erfolgsabhängigen Vergütung, dem Provisionsanspruch bzw. dem Courtageanspruch.

Dabei unterliegen Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler auch regelmäßig dem sogenannten Schicksalsteilungsgrundsatz. Der Vergütungsanspruch ist dabei durch die Zahlung des Versicherungsbeitrags aufschiebend bedingt. Zahlt der Versicherungsnehmer den Versicherungsbeitrag nicht mehr, entfällt insoweit grundsätzlich auch der Anspruch auf die Vergütung (so auch Höra: Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Auflage 2017, § 4, Rn. 11.).

Im Fall der vorzeitigen Beendigung des vermittelten Versicherungsvertrages sind daher Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler oftmals gleichermaßen verpflichtet unverdient gebliebene Vergütungsvorschüsse zurückzuzahlen. Versicherungsvertreter können sich dabei allerdings zumindest noch auf etwaige Nachbearbeitungspflichten des Versicherers berufen (siehe Rückforderung unverdienter Provisionen: So kann sich der Versicherungsvertreter wehren). Versicherungsmaklern stehen entsprechende Möglichkeiten oftmals nicht offen (siehe Rückforderung unverdienter Courtagen: So kann sich der Versicherungsmakler wehren).

Versicherungsvertretern steht zudem die Möglichkeit offen, Vergütungsabrechnungen des Versicherers im Rahmen der Erteilung eines Buchauszuges zu überprüfen (siehe hierzu auch Der Buchauszugsanspruch des Versicherungsvertreters). Entsprechende Rechte hat der Versicherungsmakler hingegen nicht (siehe hierzu OLG Düsseldorf: Buchauszug für Versicherungsmakler?).

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Kündigungsschutz

Rechtliche Streitigkeiten ergeben sich oftmals aufgrund oder nach einer Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit. Dies gilt gerade für den Fall der Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherer. Viele Betroffene stellen sich die Frage, inwieweit sie gegen eine solche Kündigung rechtlich vorgehen können.

Gerade Angestellte im Außendienst haben durchaus die Möglichkeit gegen Kündigungen des Versicherers vorzugehen, z.B. im Rahmen einer sogenannten Kündigungsschutzklage. Aufgrund der Unternehmensgröße unterfallen Versicherer regelmäßig den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes. Auf deren Grundlage können Angestellte im Außendienst oftmals eine Weiterbeschäftigung verlangen.

Versicherungsvertreter haben solche Möglichkeiten oftmals nicht. Die Regelungen des HGB ermöglichen oft eine einfachere Beendigung des Handelsvertretervertrages. Insbesondere bei einer ordentlichen Kündigung bedarf es dann zwar der Einhaltung gewisser Kündigungsfristen, jedoch keiner inhaltlichen Begründung der Kündigung. Lediglich bei einer außerordentlichen Kündigung müssen rechtlich relevante Kündigungsgründe vorliegen (siehe hierzu Die Beendigung des Handelsvertretervertrages). Dafür können Versicherungsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrages oftmals eine Entschädigung in Form eines sogenannten Ausgleichsanspruches verlangen (siehe hierzu Der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters).

Courtagezusagen von Versicherern gegenüber Versicherungsmaklern beinhalten zumeist keine oder nur geringe Kündigungsfristen. Die Beendigung der Zusammenarbeit ist daher meist schneller möglich als bei einem Handelsvertretervertrag. Auch steht Versicherungsmaklern nach Beendigung der Courtagezusage regelmäßig kein Ausgleichsanspruch zu (siehe hierzu OLG Köln: Kein Ausgleichsanspruch für Versicherungsmakler). Dafür können sie aber auch nach Beendigung der Courtagezusage weiterhin die Zahlung der vereinbarten Bestandscourtage verlangen (siehe hierzu LG Hamburg: Courtageanspruch des Versicherungsmaklers nach Beendigung der Courtagezusage).

Ausschließlichkeit und nachvertraglicher Wettbewerb

Angestellte im Außendienst unterliegen ebenso wie Versicherungsvertreter einem vertraglichen Wettbewerbsverbot während der Dauer der Zusammenarbeit mit dem Versicherer (für den Versicherungsvertreter siehe hierzu Das Ausschließlichkeitsgebot). Sofern sie auch Produkte eines Wettbewerbers vertreiben wollen, bedürfen sie hierzu der Zustimmung des Versicherers. Wird diese erteilt, spricht man in Bezug auf einen Versicherungsvertreter auch von einem sogenannten Mehrfachagenten.

Nach Beendigung der Zusammenarbeit sind Angestellte im Außendienst und Versicherungsvertreter hingegen durchaus regelmäßig berechtigt, eine Konkurrenztätigkeit auszuüben. Allerdings besteht für Versicherer auch die Möglichkeit eine solche nachvertragliche Konkurrenztätigkeit durch Regelungen im Arbeitsvertrag bzw. Handelsvertretervertrag zu verhindern. Allerdings müssen entsprechende Regelungen u.a. eine Entschädigungszahlung an den Angestellten bzw. den Versicherungsvertreter vorsehen, weshalb Versicherer im Rahmen des Arbeits- bzw. Handelsvertretervertrages oftmals auf die Aufnahme eines solchen nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes verzichten (siehe hierzu auch Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Versicherungsvertreter). Wichtig ist allerdings aus Sicht des Angestellten im Außendienst und des Versicherungsvertreters, dass es bei der Ausübung der nachvertraglichen Wettbewerbstätigkeit unbedingt gilt die Regelungen des Wettbewerbsrechts und des Geschäftsgeheimnisgesetzes zu beachten (siehe hierzu auch BGH: Verwendung von selbst akquirierten Kundendaten nach Beendigung des Handelsvertretervertrages).

Versicherungsmakler sind nicht im Auftrag des Versicherers tätig und daher regelmäßig sowohl während als auch nach Beendigung der Zusammenarbeit mit einem Versicherer berechtigt, Konkurrenzprodukte zu vermitteln. Anderweitige Bestimmungen der Courtagezusage wären jedoch ggf. vorrangig zu beachten.

Fazit

Der rechtliche Status einer im Außendienst tätigen Person entscheidet oftmals über die Frage, welche Ansprüche diese geltend machen kann. Gerade wenn Zweifel am rechtlichen Status einer Person bestehen (z.B. weil die tatsächliche Handhabung des Vertrages von den vertraglichen Regelungen abweicht), sollte dabei gut abgewogen werden, auf welchen rechtlichen Status man sich berufen will. Hierbei sollten auch ggf. weitere rechtliche Konsequenzen, z.B. in Bezug den sozialversicherungsrechtlichen Status, beachtet werden. Es empfiehlt sich daher durchaus frühzeitig einen Rechtsanwalt mit der Prüfung und Bewertung des individuellen Einzelfalles zu beauftragen.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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