Buchauszug für Versicherungsmakler? (OLG Düsseldorf)

Mit Urteil vom 22.12.2011 (Az.: I-16 U 133/10) hatte sich das OLG Düsseldorf mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es auch einen Buchauszug für Versicherungsmakler gibt.

Sachverhalt vor dem OLG Düsseldorf

Die Parteien schlossen eine als „Courtagezusage“ überschriebene Vereinbarung. Der Versicherungsvermittler wurde darin als „Makler“ bezeichnet. Der „Makler“ sollte danach im Sinne der §§ 93 ff. HGB tätig sein und für das dem Versicherungsunternehmen zugeführte Geschäft eine Courtage erhalten.

Nachdem das Versicherungsunternehmen die Courtagezusage widerrief, forderte der Versicherungsvermittler unter anderem eine ordnungsgemäße Abrechnung mit Buchauszug. Er verlangte die Erteilung eines Buchauszuges über alle seine Vermittlungsgeschäfte für das Versicherungsunternehmen. Der Versicherungsvermittler nahm dabei zunächst das Bestehen eines Handelsvertreterverhältnisses an. Daraus leitete er für das Versicherungsunternehmen eine Pflicht zur Erteilung eines Buchauszuges über alle provisionspflichtigen Geschäfte ab.

Das Versicherungsunternehmen hingegen ging von der rechtlichen Stellung des Versicherungsvermittlers als Versicherungsmakler aus, da der Versicherungsvermittler auch der Auskunftsstelle über den Versicherungsaußendienst als Versicherungsmakler gemeldet war. Außerdem war er eine Zeit lang auch für einen anderen Versicherer tätig und schloss mit einzelnen Versicherungsnehmern Makler-Vereinbarungen.

Abgrenzung: Handelsvertreter oder Versicherungsmakler

Handelsvertreter und Versicherungsmakler unterscheiden sich hinsichtlich ihrer rechtlichen Stellung grundsätzlich. Der Versicherungsmakler übernimmt gem. § 93 Abs. 1 HGB gewerbsmäßig die Vermittlung von Verträgen, ohne vom Versicherer auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein. Kennzeichnend für den Handelsvertreter ist hingegen gerade eine solche ständige Beauftragung durch das Versicherungsunternehmen. Der Handelsvertreter hat im Rahmen dieser dauerhaften Beauftragung daher auch weitgehende Auskunfts- und Abrechnungsansprüche. Insbesondere kann er auch die Erteilung eines qualifizierten Buchauszuges verlangen (siehe hierzu Der Buchauszugsanspruch des Versicherungsvertreters).

Im Übrigen sind für die Abgrenzung alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Maßgeblich ist nicht nur die von den Parteien vorgenommene Einordnung des Vertrages oder die gewählte Parteibezeichnung. Es ist vielmehr auf das Gesamtbild der Vertragsverhältnisse abzustellen, wobei sowohl die vertragliche Gestaltung, als auch deren tatsächliche Handhabung zu berücksichtigen ist.

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf beinhaltete die streitgegenständliche „Courtagezusage“ keine Tätigkeitsverpflichtung des Versicherungsvermittlers. Das OLG Düsseldorf stufte den Versicherungsvermittler damit als Versicherungsmakler und nicht als Handelsvertreter ein.

OLG Düsseldorf: Kein Buchauszug für Versicherungsmakler

Mangels Handelsvertretereigenschaft konnte der Versicherungsvermittler nicht direkt auf der Grundlage des § 87c Abs.2 HGB einen Buchauszug verlangen. Es stellte sich aber die Frage, ob der Versicherer nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB einen Buchauszug für Versicherungsmakler zu erteilen hatte.

Im Ergebnis verneinte das OLG Düsseldorf einen Buchauszug für Versicherungsmakler aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Ein solcher bestehe nach Auffassung des OLG Düsseldorf nämlich nur dann, wenn aufgrund der bestehenden Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der Auskunftsberechtigte sich die Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen und der Verpflichtete sie leicht geben könne.

Diese Voraussetzungen liegen bei einem Versicherungsmakler jedoch nicht vor. Sämtliche Informationen, die der Versicherungsmakler zur Berechnung seiner Courtageansprüche benötigt, könnte er sich mit geringem Aufwand selbst beschaffen. Hintergrund ist, dass der Versicherungsmakler treuhänderähnlicher Sachwalter der Versicherungsnehmer ist und mit diesen in einem dauerhaften Beauftragungsverhältnis steht. Eine Beschaffung der courtagerelevanten Information hat seitens des Versicherungsmaklers daher über die Versicherungsnehmer zu erfolgen.

Fazit

Ein Buchauszug für Versicherungsmakler besteht daher weder aus § 87 c Abs. 2 HGB noch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Eine andere rechtliche Bewertung könnte sich jedoch ergeben, wenn der Versicherungsmakler sich die courtagerelevanten Daten nicht alle von den Versicherungsnehmern besorgen kann. Dies wäre z.B. der Fall, wenn sich die Courtage nicht auf der Grundlage des Versicherungsvertrages und dessen Prämie, sondern in mehrstufigen Vertriebseinheiten an der Eingangscourtage des Obervermittlers berechnet. Dann könnte auch der Obervermittler verpflichtet sein einen Buchauszug für Versicherungsmakle zu erteilen.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat sich auf die Bereiche Versicherungsrecht spezialisiert und steht für Rückfragen ebenso wie für eine Interessensvertretung gerne zur Verfügung.

Bleiben Sie informiert – unser Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.