Der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters

Der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters ist oftmals von entscheidender Wichtigkeit für den Versicherungsvertreter. Anders als z.B. ein angestellter Außendienstmitarbeiter erhält der selbständige Versicherungsvertreter für seine Tätigkeit nur eine erfolgsabhängige Vergütung – die Provision. Bei der Geltendmachung und Durchsetzung des Provisionsanspruches lauern für den Versicherungsvertreter jedoch mehrere Hürden.

Grundlage des Provisionsanspruches

Grundlage des Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters ist neben den gesetzlichen Regelungen der §§ 87a, 92 HGB regelmäßig der zwischen Versicherungsvertreter und Versicherer geschlossene Handelsvertretervertrag. Der Handelsvertretervertrag gestaltet die gesetzlichen Vorgaben regelmäßig weiter aus und legt regelmäßig auch die Provisionshöhe fest. Erst in Ermangelung einer vertraglichen Regelung zur Provisionshöhe würde der übliche Satz als vereinbart gelten (vgl. § 87b Abs.1 HGB).

Anders als bei sonstigen Handelsvertretern gelten in der Versicherungsbranche spezielle Regelungen für Handelsvertreter – die Regelungen des § 92 HGB. Diese erhalten für viele handelsvertreterrechtliche Bestimmungen Spezialvorschriften. Beispielsweise kann der Versicherungsvertreter danach anders als ein sonstiger Handelsvertreter keine Bezirksprovision verlangen.

Vielen Versicherungsvertretern ist jedoch ein fester Kundenkreis als Agenturbestand zugewiesen oder sie haben sich einen solchen im Laufe ihrer Handelsvertretertätigkeit aufgebaut. Provisionsansprüche entstehen für Versicherungsvertreter daher oftmals nicht nur aus der Vermittlung von Neuabschlüssen, sondern auch in Form der Bestandsprovision für die Betreuung der bereits bestehenden Versicherungsverträge.

Tätigkeit mehrerer Versicherungsvertreter nebeneinander und nacheinander

Der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters entsteht nach § 92 Abs.3 HGB nur für Versicherungsverträge, deren Abschluss auf die Tätigkeit des Versicherungsvertreters zurückzuführen sind. Gerade wenn mehrere Versicherungsvertreter auf den Versicherungsnehmer eingewirkt haben – z.B. durch Beratung – kann es schwierig sein festzustellen, auf wessen Tätigkeit der Vertragsschluss durch den Versicherungsnehmer zurückzuführen ist. Dies gilt sowohl für den Fall, dass mehrere Versicherungsvertreter zeitlich nacheinander (z.B. Agenturvorgänger und -nachfolger), aber auch nebeneinander (z.B. 2 benachbarte Agenturinhaber) tätig geworden sind.

Bleibt zweifelhaft, auf welchen Versicherungsvertreter der Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, laufen Versicherer Gefahr, die Provision an alle beteiligten Versicherungsvertreter auszahlen zu müssen. Um solche Doppelzahlungen zu vermeiden, sind Versicherer oftmals bestrebt in ihren Handelsvertreterverträgen Regelungen zu treffen, die eine genaue Zuordnung des Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters ermöglichen.

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Der Schicksalsteilungsgrundsatz

§ 92 Abs.4 HGB verknüpft den Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters mit der Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer. Ein Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters bestand also nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Einlöse- oder Folgeprämie zahlt. Dieser Schicksalsteilungsgrundsatz führt auch dazu, dass der Versicherungsvertreter einen bereits erhaltenen Provisionsvorschuss zurückzuzahlen hat, wenn und soweit der Versicherungsnehmer die Prämienzahlung nicht bzw. nicht mehr erbringt.

Provisionsrückforderung im Stornofall

Allerdings steht der Versicherungsvertreter auch im Stornofall den Provisionsrückforderungen des Versicherers nicht schutzlos gegenüber. Vielmehr bedarf es in diesen Fällen einer substantiierten Darlegung der Provisionsrückforderung durch den Versicherer (siehe hierzu OLG München: Darlegung der Provisionsrückforderung).

Fordert der Versicherer im Stornofall unverdient gebliebene Provisionen vom Versicherungsvertreter zurück, so ist eine solche Rückforderung regelmäßig nur berechtigt, wenn der Versicherer selbst Nachbearbeitungsmaßnahmen ergriffen hat – entweder in Form eigener Maßnahmen oder durch Versendung einer Stornogefahrmitteilung. Die Anforderungen, die an eine solche Nachbearbeitung zu stellen sind, haben wir in unserem Artikel Rückforderung von unverdienten Provisionen: So kann sich der Versicherungsvertreter wehren! dargestellt.

Nebenansprüche begünstigen Versicherungsvertreter bei der Geltendmachung des Provisionsanspruches

Oftmals hängt der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters von Umständen ab, die dem Versicherungsvertreter nicht bekannt sind – z.B. ob der Versicherungsnehmer die vereinbarte Versicherungsprämie gezahlt hat oder nicht. Der Gesetzgeber trägt diesem Informationsungleichgewicht zwischen Versicherer und Versicherungsvertreter Rechnung, indem er dem Versicherungsvertreter bei der Geltendmachung von Provisionsansprüchen weitere Hilfsansprüche an die Seite stellt. Dies ist zunächst der Abrechnungsanspruch, aber vor Allem auch der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Buchauszuges. Im Rahmen der Erteilung eines qualifizierten Buchauszuges ist der Versicherer verpflichtet dem Versicherungsvertreter umfangreiche Auskünfte über die vom Versicherungsvertreter vermittelten Versicherungsverträge zu erteilen, sodass der Versicherungsvertreter daraufhin seine Provisionsansprüche berechnen kann. Weitere Informationen zum Umfang und Inhalt des Buchauszugsanspruches finden Sie auch in unserem Artikel Der Buchauszug für Versicherungsvertreter

Fazit

Soweit Sie von einem Versicherer Provisionen einfordern möchten, empfehlen wir einem im Handelsvertreterrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Dieser sollte die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Forderung prüfen. Gerne steht hierfür auch die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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