Kein Ausgleichsanspruch für Versicherungsmakler (OLG Köln)

Das OLG Köln entschied mit Beschluss vom 21.11.2018 (Az.: 20 U 45/18), darüber ob ein Ausgleichsanspruch für Versicherungsmakler besteht.

In dem gegenüberliegenden Video fasst Rechtsanwalt Jens Reichow die wesentlichen Aspekte der Entscheidung des OLG Köln zusammen.

Rechtsanwalt Reichow ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er betreut als Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vor Allem Versicherungs- und Finanzanlagevermittler. Die Vertretung von Versicherungsvermittlern gegenüber Versicherern ist dabei ein wesentlicher Bestandteil seiner anwaltlichen Tätigkeit.

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Sachverhalt vor dem OLG Köln

Ein Versicherer – eine international agierende Lebensversicherungsgesellschaft – und ein Versicherungsmakler schlossen eine Courtagevereinbarung („Courtage-Zusage“). Diese Courtage-Zusage betonte eindeutig die Maklerstellung des Versicherungsmaklers. Ferner schlossen sie basierend auf dieser Vereinbarung einen Vermittlungsvertrag. Beide Verträge sahen die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ohne wichtigen Grund vor.

In den Folgejahren arbeiteten die beiden Vertragsparteien zunächst erfolgreich zusammen. Nachdem aber eine Vielzahl von Verträgen, für die der Versicherungsmakler Courtage erhalten hatte, storniert wurden, kündigte der Versicherer die Vertragsverhältnisse mit dem Versicherungsmakler. Er begehrte vom Versicherungsmakler Rückerstattung von Courtagezahlungen.

Der Versicherungsmakler vertrat die Ansicht, es gäbe einen Ausgleichsanspruch für Versicherungsmakler und forderte einen solchen Ausgleichsanspruch nebst Erteilung eines Buchauszugs (zum Buchauszugsanspruch siehe auch Der Buchauszugsanspruch des Versicherungsvertreters). Zur Begründung führte er aus, dass der Versicherer sich das von ihm aufgebaute Vertriebsgeschäft und die zugeführten Untervermittler zu Eigen macht, ohne ihn weiter daran zu beteiligen oder abzufinden.

Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters gem. § 89b HGB

Gemäß § 89b Abs. 5 Handelsgesetzbuch (HGB) kann der Versicherungsvertreter von dem Versicherungsunternehmen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen. Eine Voraussetzung wäre, dass das Versicherungsunternehmen auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aus der Vermittlungstätigkeit des Versicherungsvertreters noch erhebliche Vorteile hat. Des Weiteren muss die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen. Näheres zum Inhalt und Umfang des Ausgleichsanspruches finden Sie in unserem Artikel Der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters

OLG Köln: Kein Ausgleichsanspruch für Versicherungsmakler

Laut OLG ist der Versicherungsmakler bei einer Würdigung der Courtagezusage und des Vermittlungsvertrags als Makler und nicht als Versicherungsvertreter anzusehen ist. Folglich bestand kein Ausgleichsanspruch für Versicherungsmakler nach § 89b Abs. 5 HGB, da diese Regelung nur für Handelsvertreter gilt.

Im Weiteren beschäftigte sich das OLG Köln mit der Frage, ob die Regelungen zum Ausgleichsanspruch auch analog für Versicherungsmakler gelten würden. Das OLG Köln verneinte dies. In der Begründung legte das OLG Köln dar, dass der Ausgleichsanspruch nur einem Versicherungsvertreter, nicht jedoch einem Versicherungsmakler zustehen kann. Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung der Vorschriften über den Handels- bzw. Versicherungsmakler (§§ 93 ff. HGB), die auf § 89b HGB nicht Bezug nehmen. § 89b HGB wird auch nicht analog auf Handelsmakler angewandt. Dies würde dem gesetzgeberischen Konzept widersprechen, wonach Versicherungsmakler im Lager des Versicherungsnehmers stehen und gegenüber dem Versicherer unabhängig sein sollen.

Aufgrund der systematischen Stellung der Vorschrift wird auch ein Anspruch des Versicherungsmaklers auf Erteilung eines Buchauszugs über alle Geschäfte, für die ihm Provision gebührt (§ 87c Abs. 2 HGB), verneint.

Fazit

Das OLG Köln wies die geltend gemachten Ansprüche des Versicherungsmaklers mithin allesamt ab. Insbesondere gebe es keinen Ausgleichsanspruch für Versicherungsmakler. Versicherungsmakler sollten daher bereits bei Abschluss der Courtagezusage darauf achten, dass ihre eigenen Interessen im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit gewahrt sind.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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