Kommt es zum Stornofall bzgl. eines vom Versicherungsmakler vermittelten Versicherungsvertrages führt dies häufig auch zur Rückforderung von unverdienten Courtagen durch den Versicherer. Der vorliegende Artikel soll dabei zeigen, wie sich der Versicherungsmakler gegen entsprechende Rückforderungen wehren kann.
Der Courtageanspruch des Versicherungsmaklers entsteht nicht bereits vollständig mit der Vermittlung des Versicherungsvertrages. Der Courtageanspruch entsteht vielmehr aufschiebend bedingt gemäß § 158 Abs. 1 BGB mit Zahlung der Prämie, aus der er finanziert wird (Prölss/Martin: VVG Kommentar, § 59, Rn. 125). Daraus folgt der sog. Schicksalsteilungsgrundsatz: Die Courtage teilt das Schicksal der Prämie „im Guten wie im Bösen“ (LG Nürnberg-Fürth VersR 2000, 1235 [Ls.] = VerBAV 1999, 322; AG Berlin-Neukölln VersR 2003, 502), so dass mit der Nichtzahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer auch der Courtageanspruch entfällt (§ 158 Abs. 2 BGB). Dementsprechend kann der Versicherer im Stornofall grundsätzlich eine Rückforderung von unverdienten Courtagen stellen.
Strittig ist oftmals, ob der Versicherungsmakler im Stornofall dieselben Rechte hat wie auch ein Versicherungsvertreter (zu den Rechten des Versicherungsvertreters im Stornofall siehe Rückforderung von unverdienten Provisionen: So kann sich der Versicherungsvertreter wehren). Dies würde dazu führen, dass eine Rückforderung von unverdienten Courtagen dann unberechtigt wäre, wenn der Versicherer keine Stornogefahrmitteilungen versendet hätte und auch keine eigenen Stornobekämpfungsmaßnahmen entfaltet hätte.
In welchen Fallgruppen dies möglich ist, erklären wir in dem gegenüberliegenden Video:
Die entsprechenden für Versicherungsvertreter geltenden Grundsätze sind auf Versicherungsmakler anwendbar, wenn eine Nachbearbeitungsverpflichtung vereinbart wurde. Dies kann explizit in der Courtagezusage selbst oder aber auch ergänzend hierzu als mündliche Nebenabrede erfolgen. Die tatsächliche Erteilung von Stornogefahrmitteilungen während der Vertragsdurchführung ist ein Indiz dafür, dass die Parteien von einer vertraglich vereinbarten Nachbearbeitungspflicht ausgegangen sind (Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil v. 27.05.2016 – Az.: I-16 U 187/14).
Strittig ist, ob der Versicherungsmakler eine Nachbearbeitung verlangen kann, wenn dieser im Einzelfall genauso schutzwürdig ist wie ein Versicherungsvertreter. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in einem Urteil vom 01.12.2010 (Az.: VIII ZR 310/09 – Rn. 17) bewusst offengelassen. In dem Fall des BGH’s folgte die Pflicht zur Übersendung von Stornogefahrmitteilungen bereits aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben.
In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird jedoch vertreten, dass eine Nachbearbeitungspflicht besteht, wenn der Versicherungsmakler ebenso wie ein Versicherungsvertreter schutzwürdig ist (OLG Hamm vom 21.01.1999 – Az.: 18 U 109/98). Folgt man diesen Entscheidungen, so ist die Schutzbedürftigkeit des Versicherungsmaklers natürlich durch den Versicherungsmakler nachzuweisen. Andere Gerichte sehen hingegen eine Anwendbarkeit der für Versicherungsvertreter geltenden Regelungen bereits mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke als nicht möglich an und sehen eine Nachbearbeitungspflicht nur nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (OLG Frankfurt/M. Urteil v. 18.04.1997 Az.: 24 U 115/95).
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Macht der Versicherer eine Rückforderung von unverdienten Courtagen im Stornofall geltend, so ist die Forderung seitens des Versicherers schlüssig dazulegen. Die für Versicherungsvertreter geltenden Grundsätze sind entsprechend anwendbar (siehe hierzu Die Darlegung des Provisionsanspruches).
Soweit Sie als Versicherungsmakler von einem Versicherer eine Rückforderung von unverdienten Courtagen erhalten, empfehlen wir einem im Vertriebsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Dieser sollte die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Forderung prüfen. Oftmals ist die Rückforderung von unverdienten Courtagen bei näherer rechtlicher Prüfung unrechtmäßig. Forderungen des Versicherers können dadurch abgewehrt werden. Wie ein solches Verfahren ablaufen kann, zeigen wir in unserem Praxisbeispiel.
Gerne steht hierfür auch die im Versicherungsrecht und Vertriebsrecht tätige Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.
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