Executiononly- Dienstleistungen (BGH)

Der BGH hatte sich in der Entscheidung vom 19.03.2013 (Az.: XI ZR 431/11) mit der Frage zu befassen, ob eine Bank, welche lediglich sogenannte Executiononly- Dienstleistung anbietet, unter dem Gesichtspunkt der Anlageberatung  in die Haftung genommen werden kann.

Sachverhalt

Eine Anlegerin verlangte in dem Verfahren vor dem BGH von einer Direktbank Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung. Sie hatte bei der Direktbank die Eröffnung eines Depotkontos unter Einschluss eines Vermögensverwalters beantragt. Zugunsten des Vermögensverwalters unterzeichnete die Anlegerin auch eine Transaktionsvollmacht.

Im Rahmen des Kontoeröffnungsantrag der Direktbank wies diese darauf hin, dass sie lediglich ihre gesetzlichen Aufklärungs- und Erkundungspflichten erfüllen und die Aufträge des Auftraggebers durchführen wird. Des Weiteren besagt die dem Vermögensverwalter eingeräumte Transaktionsvollmacht, dass allein der Vermögensverwalter für seine Beratungsleistung nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen haftet.

In der Folgezeit erlitt die Anlegerin nach Empfehlungen und Beratungen des Vermögensverwalters getätigten Wertpapierkäufe viele Verluste. Diese Verluste verlangte die Anlegerin nunmehr von der Direktbank unter dem Gesichtspunkt der fehlerhaften Anlageberatung ersetzt.

Entscheidung

Der BGH entschied, dass die sog. Executiononly-Dienstleistungen nicht der Anlageberatung gleichzusetzen sind.

Nach Auffassung des BGH liegt ein wirksamer Anlageberatungsvertrag vor, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten. Das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages wird stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches von der Bank angenommen.

Allerdings kommt ein stillschweigend geschlossener Beratungsvertrag dann nicht in Betracht, wenn die Bank – wie es Discount-Broker bzw. Direktbanken üblicherweise tun – bereits bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erklärt, sich nur an gut informierte und erfahrene Anleger zu wenden und zur Aufklärung nur durch Übersendung von Informationsbroschüren, nicht aber durch individuelle Hinweise bereit zu sein. Ein Anleger, der der Bank in Kenntnis dessen ohne ein Aufklärungsbegehren eine gezielte Order erteilt, erklärt damit konkludent, dass er weitere Informationen durch die Bank nicht benötige, also nicht aufklärungsbedürftig sei.

So lag es auch in dem geschilderten Fall. Daher kam ein Schadensersatzanspruch der Anlegerin gegenüber der Direktbank unter dem Gesichtspunkt der Anlageberatung nicht in Betracht.

Fazit

Mit seiner Entscheidung stellte der BGH klar, dass nicht in jedem Fall der Vermittlung einer Kapitalanlage auch ein Anlageberatungsvertrag entsteht, welcher das Kreditinstitut zur Beratung des Anlegers verpflichtet. Auch gibt es Fälle des beratungsfreien Geschäfts – der sogenannten Executivonly-Dienstleistung. Gleichwohl kann eine haftungsbewehrte Warnpflicht als Nebenpflicht der Executiononly-Dienstleistung bestehen, wenn die Direktbank die tatsächliche Fehlberatung des Anlegers bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist. Hierbei dürfte es sich allerdings um Ausnahmefälle handeln. Nähere Informationen hierzu finden Sie auch unter Bank- und Kapitalmarktrecht.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

Zum Anwaltsprofil

Rechtsanwalt Jens Reichow

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Bleiben Sie informiert – unser Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.