Der Anlageberatungsvertrag (BGH)

Der Bundesgerichtshof hat sich mit seinem Urteil vom 09.05.2000 (Az. XI ZR 159/99) dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen ein Anlageberatungsvertrag entsteht.

Sachverhalt

Der Anleger, ein selbstständiger Kaufmann, verlangte von einer Sparkasse Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung von Beratungspflichten beim Erwerb einer Kapitalanlage. Er hatte einen erheblichen Anlagebetrag als Festgeld für etwa ein Jahr angelegt. Vor Ablauf dieser Anlagezeit wandte sich der Anleger an einen Mitarbeiter der Sparkasse bzgl. der Wiederanlage des Anlagebetrages. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig.

Der Anleger behauptet, er habe lediglich eine risikolose Anlage zum Zweck der Alterssicherung gewünscht. Der Mitarbeiter der Sparkasse habe ihm daraufhin eine Anleihe mit einem Zinssatz von 6,5% und einer Laufzeit von drei Jahren empfohlen. Er soll weiterhin sichergestellt haben, – so der Anleger – die Anlage sei „ohne jegliches Risiko“ und „so gut wie mündelsicher“. Aufgrund dieses Gesprächs habe der Anleger über die jeweiligen Anleihen eine Kauforder gegeben, die von der Sparkasse ausgeführt worden sei.

Die Sparkasse behauptet hingegen, dass der Anleger nur den Wunsch hatte, eine gegenüber einer Festgeldanlage höhere Rendite zu erzielen. Dabei sei von mündelsicherer Anlage zur Alterssicherung keine Rede gewesen.

Entscheidung

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch war zunächst das Bestehen eines Anlageberatungsvertrages. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung die Voraussetzungen unter denen ein Anlageberatungsvertrag zustande kommt, dargelegt.

Tritt ein Anlageinteressent an eine Sparkasse heran, um bezogen auf eine Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen der Sparkasse in Anspruch zu nehmen und über die Anlage eines bestimmten Geldbetrages beraten zu werden, dann liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines Beratungsvertrages. Dieses Angebot nimmt die Sparkasse dadurch an, dass sie mit der gewünschten Tätigkeit beginnt. Der BGH bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung zum Entstehen eines Anlageberatungsvertrages.

In diesem Fall bejahte der Bundesgerichtshof das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrag, da der Anleger als Anlageinteressent an die Sparkasse herangetreten war und sie um ein Beratungsgespräch gebeten hatte. Daraufhin war die Sparkasse dem Wunsch des Anlegers nachgekommen und hatte ihn zwecks Wiederanlage beraten. Dadurch hatte die Sparkasse das Angebot des Anlegers angenommen, so dass ein Anlageberatungsvertrag entstanden war, aus welchem die Sparkasse grundsätzlich auch für Beratungsfehler haftet.

Fazit

Wie es sich aus der Entscheidung entnehmen lässt, sind die Voraussetzungen für das Entstehen eines Anlageberatungsvertrages gering. Dementsprechend kann es in der Praxis schnell zu einem Abschluss eines solchen Anlageberatungsvertrages und daraus resultierenden Beratungspflichten kommen. Fehlt es indes an einem Anlageberatungsvertrag, so können Ansprüche des Anlegers allerdings auch aus einer Anlagevermittlung entstehen, wobei die Pflichten aus einer Anlagevermittlung deutlich hinter den Pflichten aus einer Anlageberatung zurückbleiben (siehe hierzu BGH: Die Anlagevermittlung). Nähere Informationen hierzu finden Sie auch unter Bank- und Kapitalmarktrecht.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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Fachanwalt erklärt unter welchen Voraussetzungen ein Anlageberatungsvertrag entsteht.

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