Prospektbezogene Hinweispflichten (BGH)

Prospektbezogene Hinweispflichten der Bank können sehr weit gehen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12.12.2017 (XI ZR 552/16) feststellte. Darin hatte sich der BGH mit einem Schadenersatzbegehren eines Anlegers zu befassen. In dem zu beurteilenden Fall entschied sich der Anleger nach einem Beratungsgespräch und im Anschluss an eine Informationsveranstaltung zu einer Unternehmensbeteiligung an einem Immobilienfonds. Zwischen den Parteien war in diesem Zusammenhang mit Aufnahme des Beratungsgesprächs ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen (vgl. BGH Urteil v. 12.12.2017, XI ZR 552/16; BGH Urteil vom 6. Juli 1993 – XI ZR 12/93).

Der Anleger erhielt dabei auch einen Verkaufsprospekt. Diesem war zu entnehmen, dass das Projekt eine vermietbare Gewerbefläche von 8.264 qm vorsah. Aufgrund von Abweichungen im Baugenehmigungsverfahren wurde jedoch tatsächlich nur eine Gewerbefläche von 4.816 qm realisiert. Über die Flächenabweichung wies die Fondsgesellschaft den Anleger durch Übersendung ihres Zwischenberichts 2008 hin. Schlussendlich meldetet die Projektgesellschaft, in die der Anleger investiert hatte, jedoch Insolvenz an. 2014 verklagte der Anleger die Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Prospektbezogene Hinweispflichten

Der Anleger monierte die im Verkaufsprospekt fehlenden Hinweise auf die Gefahr von Abweichungen in der Bauausführung im Baugenehmigungsverfahren. Weist der Anlageberater im Beratungsgespräch nicht auf für ihn erkennbare Prospektmängel hin, ist er dem Anleger zum Schadensersatz verpflichtet (OLG Karlsruhe, Urteil v. 30.01.2014, Az: 9 U 159/11). Die Bank hätte u. a. auch auf eine fehlende Plausibilitätsprüfung des Verkaufsprospekts hinweisen müssen.

Hier entschied der BGH jedoch, dass die Bank ihre objektgerechte Beratungspflicht nicht verletzt hat. Prospektbezogene Hinweispflichten könnten nur bestehen, wenn sich der Anleger bereits mit dem Inhalt des Prospekts vertraut machen konnte. Dies wäre der Fall gewesen, wenn die Bank den Prospekt dem Anleger rechtzeitig genug vor der Zeichnung der Unternehmensbeteiligung übergeben hätte. Prospektbezogene Hinweispflichten bestünden auch, wenn die Bank den Anleger auf der Grundlage des Prospektes beraten hätte (vgl. auch BGH, Urteil v. 17.07.2018, Az: II ZR 13/17). Beides war hier nicht gegeben.

Aus Zwischenberichten einer Fondsgesellschaft ist auf Beratungsfehler der Bank zu schließen

Hätten hier überhaupt prospektbezogene Hinweispflichten bestanden, so hätte der Anleger – nach Ansicht des BGH- jedoch bereits aus den Angaben im Zwischenbericht der Fondsgesellschaft im Jahr 2008 den Schluss ziehen müssen, dass eine Beratungspflichtverletzung der Bank vorlag. Denn mit Erhalt des Zwischenberichtes erfuhr der Anleger, dass die tatsächliche Bauausführung von den Angaben im Prospekt abwich. Hierdurch hätte der Anleger von einem unterlassenen Hinweis der Bank auf die Gefahr einer Flächenabweichung ausgehen müssen. Er hätte zudem auf eine fehlende Prüfung des Investments durch die Bank schließen müssen.

Der BGH urteilte mithin, dass ein Bankkunde aus Zwischenberichten einer Fondsgesellschaft auf vorangegangene Beratungsfehler der Bank während der Anlageberatung zu diesem Investment schließen kann.

Verjährung bei prospektbezogenen Hinweispflichtverletzungen

Da der Anleger bereits 2008 auf eine fehlerhafte Anlageberatung hätte schließen müssen, ist – so urteilte der BGH – zum Zeitpunkt der Klageerhebung 2014 bereits Verjährung seiner etwaigen Ansprüche eingetreten. Die Bank war berechtigt, die Schadensersatzleistung zu verweigern.

Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (BGH, Urteil v. 9.11.2007, Az: V ZR 25/07). Für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist ist es nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Anleger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erhält oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Von grob fahrlässiger Unkenntnis ist auszugehen, soweit naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden.

Vorliegend hätte der Anleger mit Erhalt des Zwischenberichts Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen (§ 199 I Nr. 2 BGB) ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen. Er hatte naheliegende Überlegungen nicht angestellt. Mit Erhalt des Zwischenberichts begann die Verjährungsfrist zu laufen.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass ein Kapitalanleger alle Schriftsätze genau lesen oder von einem Fachmann überprüfen lassen sollte. Ansonsten droht, dass er seine Schadensersatzansprüche wegen Verjährungseintritts nicht mehr geltend machen kann. Aus Sicht des Vermittlers ist es hingegen besonders wichtig, an Nachweise zu gelangen, dass der Anleger die vom Emittenten versendete Zwischenberichte auch erhalten hat. Lassen Sie am besten Ihre Unterlagen von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen.

Gerne können Sie sich dazu an die im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB aus Hamburg wenden.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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