XING-Kontakte sind als Geschäftsgeheimnisse einzustufen (BGH)

Am 17.10.2006 urteilte der BGH (Az. I ZR 126/03) zur Einordnung von XING-Kontakten als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 GeschGehG (vormals: § 17 UWG). Die Entscheidung ist deshalb wichtig, weil sich nach dem Ausscheiden aus dem Vertreterverhältnis die Frage stellt, wie mit den vorhandenen Kundenkontakten umzugehen ist.

Der Sachverhalt vor dem BGH

Die Beklagten waren in der Zeit vom Dezember 1999 bis März 2000 für die Klägerin als Vermittler tätig. Die Geschäftsführer der Beklagten waren dort mit der Bearbeitung des Kundenverwaltungsprogramms befasst. In der Zeit der Beschäftigung hiermit sollen die Geschäftsführer der Beklagten ihre Stellung genutzt haben, um die Daten aus dem Verwaltungsprogramm (XING) abzugreifen und so Kundenlisten angefertigt haben. Die Geschäftsführer gründeten ein Konkurrenzunternehmen, die Beklagte. Die Beklagte soll großflächig Kunden der Beklagten angeschrieben haben, um ihnen vergleichsweise Angebote zu unterbreiten. Der BGH gab der Klägerin insoweit Recht als dass die Daten Geschäftsgeheimnisse sind.

Sind die XING-Kontakte Geschäftsgeheimnis?

Der BGH musste untersuchen, ob die in der Online-Kartei XING gespeicherten Profile der Klägerin als Geschäftsgeheimnisse nach § 2 GeschGehG (damals: § 17 UWG) einzuordnen sind. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem geäußerten Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll. Solche Kundenlisten, die Daten von Kunden enthalten, die bereits in Geschäftsbeziehungen getreten sind und als Abnehmer der Produkte in Frage kommen, sind generell von Geheimhaltungsinteresse. Solche Daten dürfen nicht in die Hände eines Wettbewerbers geraten. Hierunter gehören auch digitale auf einem Computer gespeicherte Kundenlisten.

Hat der ausgeschiedene Mitarbeiter diese Daten auf einem Notebook gespeichert und entnimmt er ihnen ein Geschäftsgeheimnis, indem er Kontakte zu den Kunden aufnimmt oder die Daten in eine eigene Kundenkartei einspeist, dann verschafft er sich unbefugt ein Geschäftsgeheimnis. Werden die Daten durch einen Geschäftsführer eingespeist, dann muss sich das Unternehmen dieses Verschulden gem. § 31 BGB zurechnen lassen.

Fazit und Hinweise für Versicherungsvermittler

Im Umgang mit digitalen Kundenkarteien gilt die gleiche Sorgfalt wie mit schriftlichen Kundenlisten. Den Handelsvertretern ist die Konkurrenztätigkeit nach Ausscheiden aus dem Vertreterverhältnis nicht grundsätzlich zu untersagen. Handelsvertreter dürfen Kundendaten verwenden, sofern sie Maßgaben der Rechtsprechung des BGH beachten. Hierzu ist die Kenntnis der rechtlichen Erwägungen des BGH essenziel für die erfolgreiche Vermittlertätigkeit.

Ein weiterführender Artikel zur Abgrenzung von zulässigem gegenüber unzulässigen Wettbewerbsverhalten, sowie weiteren rechtlichen Fragestellungen, ist nachfolgend zu finden: „Der Handelsvertreter und die Kundendaten“ (Die Verwertung von Kundenkontakten nach Ausscheiden des Versicherungsvermittlers – Eine rechtliche Fallstricke).

Handelsvertreter, die sich von ihrem Prinzipal trennen, weil sie zum Beispiel Versicherungsmakler werden wollen, sollten sich zwingend mit den entsprechenden rechtlichen Fallstricken beschäftigen und sich bestenfalls frühzeitig rechtlichen Rat von auf Vertriebsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einholen. Gerade auch die Beendigung eines Handelsvertretervertrages birgt viele rechtliche Probleme, mit welchen man sich vor der Trennung vom Prinzipal beschäftigen sollte. Auch Fragen rund um eine etwaige Aufhebungsvereinbarung sowie ein mögliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter sollten auf Vertriebsrecht spezialisiert Rechtsanwälte beantworten.

Für alle Rechtsfragen rund um das Handelsvertreterrecht, Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht stehen die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow gern zur Verfügung.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten?

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

Zum Anwaltsprofil

Rechtsanwalt Björn Jöhnke

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Bleiben Sie informiert – Der Jöhnke & Reichow – Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.