Falschberatung durch Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler Beweislast

Falschberatung durch Versicherungsvermittler?

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Stehen Versicherungsnehmer nach einer Falschberatung des Versicherungsvermittlers im Schadensfall ohne Versicherungsschutz dar, so können sich Schadensersatzansprüche ergeben. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über die Rechte und Ansprüche des Versicherungsnehmers geben.

Vermittlerstatus entscheidet über konkreten Pflichtenkreis

Die Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers bei Abschluss einer Versicherung sind weitesgehend gesetzlich geregelt. Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer nach der gesetzlichen Regelung anlassbezogen nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und ihn zu beraten, sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Die Beratung ist dabei auch durch den Versicherungsvermittler zu dokumentieren.

Wie sich die Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers konkret ausgestalten, richtet sich auch nach dem Vermittlerstatus des Versicherungsvermittlers. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen einem Versicherungsvertreter und einem Versicherungsmakler. Welchen Vermittlerstatus ein Versicherungsvermittler hat, kann über das Vermittlerregister abgefragt werden (siehe hierzu https://www.vermittlerregister.info/recherche ).

 

Falschberatung durch Versicherungsvertreter?

Der Versicherungsvertreter – sei es als Ausschließlichkeitsvertreter oder auch als Mehrfachagent – ist als Vertriebsorgan des Versicherers tätig. Nach der gesetzlichen Legaldefinition ist er vom Versicherer mit dem Vertrieb der Versicherungsprodukte betraut. Auch ihn treffen allerdings die gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten. Einen Überblick über die konkreten Beratungspflichten des Versicherungsvertreters finden Sie unter

Zur Haftung des Versicherungsvertreters

Falschberatung durch Versicherungsmakler?

Der Versicherungsmakler steht hingegen im Lager des Versicherungsnehmers. Als treuhänderähnlicher Sachwalter hat er die Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen (siehe hierzu Sachwalterentscheidung). Neben der gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten trifft den Versicherungsmakler weitere Pflichten aus dem Maklervertrag. Eine Übersicht über die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers finden Sie unter

Zur Haftung des Versicherungsmaklers

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Beweislast über Falschberatung

Die Verteilung der Beweislast entscheidet oftmals über Ausgang des Haftungsprozesses. Vielfach findet die Beratung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsvermittler in einer 4-Augen-Situation statt. In Haftungsprozessen gegen den Versicherungsvermittler wegen einer Falschberatung hat daher die Verteilung der Beweislast erhebliche Auswirkungen für den Ausgang des Verfahrens.

Grundsätzlich hat dabei jede Partei die für sie günstigen Tatsachen vorzutragen und ggf. nachzuweisen. Daher trifft in vielen Fällen den Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast für den Inhalt und Ablauf der Beratung. Erfüllt der Versicherungsvermittler jedoch seine Dokumentationspflicht nicht oder nur unzureichend, so ergeben sich für den Versicherungsnehmer hieraus Beweiserleichterungen, welche bis zur Umkehr der Beweislast führen können (siehe hierzu Umkehr der Beweislast bei fehlender oder unvollständiger Dokumentation (BGH)). Infolgedessen müsste der Versicherungsnehmer nicht mehr die Falschberatung des Versicherungsvermittlers beweisen, sondern der Versicherungsvermittler wäre dann verpflichtet, die von ihm behaupteten Inhalte des Beratungsgespräches nachzuweisen.

Umfang der Schadensersatzpflicht nach Falschberatung

Im Rahmen der Schadensersatzpflicht hat der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer nach einer Falschberatung so zu stellen, wie er bei einer richtigen Beratung gestanden hätte. Es ist also zu ermitteln, wie sich das Vermögen des Versicherten bei einer fehlerfreien Beratung entwickelt hätte.

Hätte der Versicherungsnehmer nach einer richtigen Beratung des Versicherungsvermittlers weiterführende Versicherungsverträge abgeschlossen und aus diesen Versicherungen in einem Schadensfall Versicherungsleistungen erhalten, so könnte der Versicherungsnehmer eine solche hypothetisch von ihm erhaltene Versicherungsleistung als Schadensbetrag geltend machen. Der Bundesgerichtshof spricht insoweit von einer Quasideckung (siehe hierzu Quasideckung: So ermittelt der BGH den Schaden des Versicherten bei einer Pflichtverletzung des Versicherungsvermittlers). Andererseits hat sich der Versicherungsnehmer aber eine ersparte Versicherungsprämie schadensmindernd anrechnen zu lassen.

Es kann aber auch Konstellationen geben, in denen der Versicherungsnehmer nach einer richtigen Beratung des Versicherungsvermittlers davon Abstand genommen hätte, eine tatsächlich abgeschlossene Versicherung abzuschließen (z.B. im Bereich der Lebensversicherungen). In diesem Fall könnte der Versicherungsnehmer nach einer Falschberatung des Versicherungsvermittlers dann einen Prämienschaden ersetzt verlangen.

Haftungsbegrenzung durch Maklervertrag

Versicherungsmakler haben zudem die Möglichkeit den eigenen Haftungsumfang durch Haftungsbegrenzungsvereinbarungen im Maklervertrag zu begrenzen. Viele Versicherungsmakler machen von dieser Möglichkeit auch Gebrauch. Allerdings sind Haftungsbegrenzungsklauseln in Maklerverträgen nicht unkritisch zu sehen. Enthält eine Haftungsbegrenzungsklausel des Maklervertrages nicht die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, für welche es bei einer unbegrenzten Haftung bleiben soll, so kann dies zur Unwirksamkeit der Haftungsbegrenzungsklausel führen (siehe Versicherungsmakler haftet für ca. 5 Mio. Euro Schaden des Versicherungsnehmers (LG Hamburg)).

Wurden Sie falsch beraten?

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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