Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat für einen Handelsvertreter die Abmahnung eines überregionalen Versicherungsvertrieb abgewehrt.
Zwischen dem Handelsvertreter und dem überregionalen Versicherungsvertrieb bestand zunächst ein Vertriebspartnervertrag. Im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs wurde der Handelsvertreter mit mehreren Vorwürfen bzgl. einzelner angeblicher Vertragsverstöße konfrontiert. Seitens des Versicherungsvertriebs wurde ihm sodann nahegelegt, eine vorformulierte Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen.
Schließlich unterzeichnete der Handelsvertreter am folgenden Tage die ihm vorgelegte Aufhebungsvereinbarung. Im Anschluss erhielt er eine Abmahnung wegen angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens. Er solle gegen die DSGVO und das GeschGehG verstoßen haben, indem er sich Kundendaten im Anschluss an das Gespräch rechtswidrig zugeeignet habe. Nach Erhalt der Abmahnung beauftragte der Handelsvertreter die Kanzlei Jöhnke & Reichow mit der Wahrnehmung seiner Interessen.
Im Auftrag des Mandanten widersprach die Kanzlei Jöhnke & Reichow den Behauptungen der Abmahnung und trat den Vorwürfen entschieden entgegen.
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bedarf zunächst ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, welches ein Tätigwerden auf demselben sachlich, rechtlich oder zeitlich relevanten Markt fordert (vgl. Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht). Die Kanzlei Jöhnke & Reichow führt aus, dass der Handelsvertreter ein solche Tätigkeit jedoch im Zeitpunkt der Abmahnung nicht ausgeführt habe.
Weiter argumentierte die Kanzlei Jöhnke & Reichow, dass die vorgeworfene rechtswidrige Zueignung von Kundendaten gar nicht stattfinden konnte, da der EDV-Zugang des Handelsvertreters bereits frühzeitig vom Versicherungsvertrieb gesperrt worden sei. Somit sei es dem Handelsvertreter tatsächlich nicht möglich gewesen irgendwelche Kundendaten zu entwenden.
Nach der inhaltlichen Erwiderung der Kanzlei Jöhnke & Reichow auf die Abmahnung verfolgte der Versicherungsvertrieb seine Unterlassungsforderung nicht weiter.
Immer wieder kann festgestellt werden, dass gerade Versicherungsvertreter nach der Beendigung des Handelsvertretervertrags seitens des ehemaligen Vertriebs oder Versicherers beobachtet werden und versucht wird, die Wettbewerbstätigkeit des ausgeschiedenen Handelsvertreters durch Abmahnungen zu erschweren. Dies gilt insbesondere bzgl. der Einhaltung der Regelungen des allgemeinen Wettbewerbsrechts und des Geschäftsgeheimnisgesetzes (siehe hierzu Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG): Auch Versicherungsvertreter können in Bedrängnis geraten).
Allerdings ist anzumerken, dass für Versicherungsvertreter oftmals kein grundsätzliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht (siehe hierzu Nachträgliches Wettbewerbsverbot für Versicherungsvertreter). Versicherungsvertreter sollten Abmahnungen daher nicht einfach hinnehmen. Vielmehr kann es empfehlenswert sein, diese fachkundig durch einen im Handelsvertreterrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Gerne steht hierfür auch die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow zur Verfügung.
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
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