Berufsunfähigkeit Invalidität Unfall Versicherung Rechtsanwalt Krankentagegeld

Anzeigepflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung bzgl. nach Antragstellung aufgetretene verschwiegene Krankheit? (OLG Jena)

Das OLG Jena hatte sich mit Urteil vom 29.03.2018 (Az. 4 U 740/13) mit dem Problem der nach einer Versicherungsantragsstellung verschwiegenen gesundheitlichen Änderung im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung auseinanderzusetzen gehabt.

Berufsunfähigkeit wegen Multiple Sklerose

Der klagende Versicherungsnehmer machte gegen die beklagte Versicherung Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend. Seinen Versicherungsantrag – unter Mitwirkung eines Versicherungsmaklers – auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung stellte der Versicherungsnehmer am 26.08.2008. In § 4 der allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung heißt es: „Was bedeutet vorvertragliche Anzeigepflicht? […] Kommen nach Antragstellung erstmals weitere Krankheiten, Unfallfolgen oder körperliche Schäden hinzu, besteht keine Anzeigepflicht.“

Gesundheitsfragen des Versicherers

Die in dem Formular aufgeführten Gesundheitsfragen beantwortete der Versicherungsnehmer überwiegend mit „nein“, wobei er die Frage nach einem regelmäßigen Alkoholkonsum sowie die weitere Frage, ob er in den letzten fünf Jahren (medizinisch) untersucht, beraten oder behandelt worden sei, mit ja. Ergänzend gab der Versicherungsnehmer an: “Routineuntersuchungen o.B., Infektionserkrankungen, 2006 Entzündung durch Mückenstich (14 Tage) ausgeheilt KKH K. ambulant“. Auch die Frage nach Behinderungen oder Folgen von Erkrankungen und Unfällen bejahte der Versicherungsnehmer mit der Erläuterung: „nach Fahrradunfall 2000 Kreuzband hi rechtes Knie seitdem angerissen, geknickt, gequetscht, überdehnt – nicht reparabel – beschwerde- und behandlungsfrei seit 2001“. Der Versicherungsnehmer gab jedoch nicht an, dass er sich am 18.08.2008 in der ambulanten Notaufnahme eines Krankenhauses vorgestellt hatte.

Am 25.09.2008 gab der Versicherungsnehmer eine ergänzende Erklärung zum „Kreuzband“ ab, in der es formularmäßig hieß: „Ich wiederhole sämtliche Erklärungen, die ich im Zusammenhang mit meinem zuletzt bei der B.-Versicherung gestellten Lebensversicherungsantrag abgegeben habe“. Der Versicherer forderte so dann vom Versicherungsnehmer am 08.10.2008 die Rücksendung einer Erklärung, welche einen Leistungsausschluss für das Knies umfasste. Am 16.10.2008 vervollständigte der Versicherungsnehmer diese Erklärung dahingehend, dass die Versicherung so dann am 01.10.2008 beginnen sollte. Der Versicherer stellte anschließend den Versicherungsschein aus, mit dem gewünschten Beginn zum 01.10.2008.

Am 16.10.2008 wurde der Versicherungsnehmer in eine klinische Notfallzentrale gebracht, welche er erst wieder am 12.11.2008 verließ. Danach wurde ein Arztbrief verfasst, welcher die Diagnose „akute maligne Multiple Sklerose“ enthielt. Erwähnt wurden darin auch –bezogen auf den Zeitpunkt der stationären Aufnahme – Angaben der Angehörigen dahingehend, dass der Versicherungsnehmer seit etwa vier Wochen über Schwindel geklagt habe, welcher in den letzten Tagen stark zugenommen habe.

Berufsunfähigkeit wegen MS

Der Versicherungsnehmer ist als Folge der MS berufsunfähig (weitere Infos siehe hierzu Berufsunfähigkeit wegen Multiple Sklerose) und machte im April 2009 Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend (siehe hierzu Berufsunfähigkeit beantragen). Die beklagte Versicherung verweigerte im September 2009 die Leistungen und erklärte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag sowie die Anfechtung.

Der Versicherungsnehmer trug so dann vor, am 18.08.2008 sei nur ein „eingeschlafener Arm“ diagnostiziert worden. Er sei folglich als „völlig gesund“ entlassen worden, weswegen er dieses auch nicht angegeben habe.

Das Landgericht Erfurt wies die Klage in erster Instanz ab mit der Begründung, der Versicherungsnehmer habe die Behandlung vom 18.08.2008 arglistig verschwiegen. Indes sei der Versicherungsnehmer verpflichtet gewesen, bis zur Unterzeichnung der Erklärung am 25.09.2008 aufgetretene Beeinträchtigungen des Versicherers anzuzeigen.

Ihre Versicherung zahlt nicht?

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Bundesweite Vertretung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

Hier Termin vereinbaren!

Die Rechtliche Wertung des OLG Jena

Der Versicherungsnehmer konnte in zweiter Instanz obsiegen, denn enthalten die Bedingungen über eine Berufsunfähigkeitsversicherung die Regelung, dass keine Anzeigepflicht besteht, wenn nach Antragstellung erstmals weitere Krankheiten hinzukommen, so kann der Umstand, dass der Versicherte dem Versicherer eine nach Antragstellung, jedoch vor Vertragsannahme aufgetretene Krankheit nicht angezeigt hat, weder als Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht noch als arglistige Täuschung durch Unterlassen beurteilt werden.

Dies gilt nach Ansicht des OLG Jena auch dann, wenn der Versicherte im Rahmen der Beantwortung konkreter Ergänzungsfragen des Versicherers nach bestimmten Vorerkrankungen zugleich die durch den Versicherer formularmäßig vorgegebene Erklärung unterzeichnet hat, er wiederhole sämtliche Erklärungen, die er in dem Versicherungsantrag abgegeben habe.

Anfechtung unwirksam

Der Vertrag ist also nicht infolge der Anfechtung nichtig. Das OLG Jena konnte nicht feststellen, dass in der Nichtangabe des Krankenhausaufenthaltes am 18.08.2008 eine arglistige Täuschung liege. Aufgrund der objektiv falsch gemachten Angaben treffe den Versicherungsnehmer zwar eine sekundäre Darlegungslast, welcher er aber nachgekommen sei und nachvollziehbar erläutert hat, dass er die Untersuchung im Hinblick auf deren „negatives“ Ergebnis und nicht etwa in der Vorstellung einer etwaigen Beeinflussung der Vertragsannahme durch den Versicherer nicht angegeben habe.

Erklärt der Versicherer die Anfechtung des Vertrages, muss er auch die Voraussetzungen für das Vorliegen von Arglist beweisen, was er vorliegend jedoch nicht hat. Eine arglistige Täuschung kann auch nicht darin zu erblicken sein, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer nicht über in der Zeit zwischen Antragsunterzeichnung am 26.08.2008 und vor Zugang der Annahme vom 10.11.2008 im September aufgetretene Beschwerden aufgeklärt hat, denn der Versicherer habe unter § 4 der AVB nach Antragstellung erstmals auftretende Krankheiten oder körperliche Schäden explizit von der Anzeigepflicht ausgenommen.

Kein Rücktritt des Versicherers

Auch der Umstand, dass der Versicherungsnehmer unter dem 25.09.2008 auch die formularmäßige Passage mitunterzeichnet hat, führt nicht zur Leistungsbefreiung des Versicherers, denn die Formulierung sei nicht eindeutig darauf gerichtet, eine „Wiederholung“ der Beantwortung der Gesundheitsfragen als auf den Zeitpunkt der Ergänzungserklärung bezogen zu verstehen. Insoweit hätte der Versicherer den Kunden entsprechend belehren müssen. Auch der Rücktritt der beklagten Versicherung greift nicht durch, denn eine grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers können vorliegend ausgeschlossen werden.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Das Urteil kann im Ergebnis überzeugen, denn es zeigt indes die genaue prozessuale Beweislastverteilung auf, welche durch die Parteien des Rechtsstreits eingehalten werden muss. Daran ist auch eine Versicherung gebunden. Kann der Kläger sich nachvollziehbar zu Falschangaben und / oder vergessenen Angaben erklären, wird es „dünn“ für den Versicherer den Beweis der Arglist zu führen.

Ein weiterer interessanter Schwerpunkt dieses Falles liegt natürlich auch darin, dass beim Kläger gesundheitliche Beschwerden erst nach der Antragstellung, aber noch vor Zugang der Vertragsannahme der Beklagten aufgetreten sind. Dieser Umstand wird jedoch klar durch das Gesetz (§ 19 Absatz 1 Satz 2 VVG) geregelt, wonach eine Nachmeldepflicht nur dann entsteht, wenn der Versicherer vor der Vertragsannahme erneut Fragen im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 VVG stellt, welche jedoch den gleichen Anforderungen unterliegen wie diejenigen Fragen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 VVG. Dieses war vorliegend gerade nicht der Fall.

Für den Fall, dass Versicherungsvermittler Versicherte in BU-Leistungsverfahren begleiten, sollte der Vermittler dem Versicherten zwingend anraten juristischen Rat einzuholen, damit der Einzelfall und damit auch die Entscheidung des Versicherers entsprechend überprüft werden kann. Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Berufsunfähigkeitsversicherung“ zusammengefasst. Einen Überblick finden Sie auch unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

Zum Anwaltsprofil

Rechtsanwalt Björn Jöhnke

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Bleiben Sie informiert – unser Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.