Zahnärztin erhält Berufsunfähigkeitsrente nach Verkalkung des Schultergelenks

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstütze eine Zahnärztin nach einer Verkalkung des Schultergelenks bei der Stellung eines Leistungsantrages im Rahmen ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung. Hieraufhin konnte innerhalb kurzer Zeit ein Leistungsanerkenntnis zugunsten der Versicherungsnehmerin erwirkt werden.

Die berufliche Tätigkeit der Versicherungsnehmerin als Zahnärztin

Die Versicherungsnehmerin war vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit als selbstständige Zahnärztin tätig. Ihr gelang erfolgreich der Schritt in die Selbstständigkeit. Am Höhepunkt des Schaffens betrieb sie zwei Praxen, an denen sie unter der Woche abwechselnd ganztätig arbeitete. Der Arbeitsalltag war fordernd und körperlich anspruchsvoll. Als Praxisinhaberin operierte sie selbst täglich bis zu sieben Stunden am Patientenstuhl. Sie spezialisierte sich im Gebiet der ästhetischen vollkeramischen Prothetik und der Implantatprothetik. Die komplexen Zahn-Sanierungen erforderten oft lange Behandlungen, die von ihr in schwieriger gebeugter Körperhaltung – sogenannte Zwangshaltung – durchgeführt wurden.

Berufsunfähig durch Verkalkung des Schultergelenks

Die zahnarzttypische gebeugte Arbeitshaltung führte bei der Zahnärztin zu körperlichen Beeinträchtigungen. Mit fortlaufender Tätigkeit entwickelte sich eine Verkalkung des rechten Schultergelenks samt Flüssigkeitsansammlungen im Muskelgewebe. Aufgrund der sogenannten „Kalkschulter“ kam es zu einer Scapuladyskinesie (Stabilisierungsschwierigkeiten des Schulterblatts).

Die Zahnärztin führte ihre Tätigkeit fort und erkrankte am HWS-Syndrom, bei dem die Hals-Wirbel-Säule aufgrund der ständigen Fehlstellung in Mitleidenschaft gezogen wird. Hieraus resultierende Blockaden führten zu einer Dauerkopfschmerzstörung. Infolge der Schulterschmerzen war der berufstypische Instrumentenwechsel, bei dem mit dem rechten Arm während der Behandlung das Instrument (Bohrer) gewechselt wird, eine einzige empfundene Qual für die Zahnärztin. Denn während einer Behandlung des Zahnpatienten kommt dieser Instrumentenwechsel bekanntermaßen sehr häufig vor.

Die Zahnärztin musste leidensbedingt die Tätigkeit von einer 36-Stunden-Woche auf nur noch 9 Arbeitsstunden an zwei Wochenarbeitstagen reduzieren. In der weiteren Konsequenz verkaufte die Versicherungsnehmerin die Praxis, da sie aus vorgenannten gesundheitlichen Gründen überhaupt keine Tätigkeit mehr ausüben konnte.

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

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Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

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Versicherer erkennt Berufsunfähigkeit an

Als die Zahnärztin merkte, dass ihr Arbeitsalltag nichts mehr mit ihrer klassischen Tätigkeit zu tun hat, entschied sie sich einen Leistungsantrag wegen des Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zu stellen. Hierzu entschied sich die Zahnärztin die auf Versicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Jöhnke & Reichow aus Hamburg zu beauftragen und sie entsprechend im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung vollumfänglich zu beraten und sie zu unterstützen (siehe hierzu Berufsunfähigkeit beantragen).

Infolge der Beratung wurden gemeinsam mit der Zahnärztin die vorhandenen Unterlagen und Nachweise fachmännisch ausgewertet und konsequent im Leistungsantrag verarbeitet. Aufgrund der strategisch sinnvollen Nutzung der vorhandenen Nachweise wurde der Antrag stichhaltig so aufbereitet, dass möglichst wenig Rückfragen an die Zahnärztin bestanden. Der Versicherer folgte dem Antrag und bejahte das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit (siehe hierzu auch Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor). Die Leistungsverpflichtung der BU-Versicherung wurde so dann zugunsten der Zahnärztin förmlich anerkannt.

Leistungsfälle in der Berufsunfähigkeitsversicherung – Nur mit Experten!

Gerade in Leistungsprüfungsverfahren bei Berufsunfähigkeit lassen sich die Versicherungsnehmer häufig auf langwierigen und komplizierten Schriftverkehr mit der BU-Versicherung ein. Teilweise füllen Versicherte die Leistungsanträge selbst und oft auch falsch aus. Dabei ist zu beachten, dass der Leistungsantrag Dreh- und Angelpunkt eines möglichen Versicherungsprozesses wird. Ein Leistungsantrag, welcher der Versicherung einmal überlassen wurde, ist nur ganz selten noch zu korrigieren. Auf diesen Leistungsantrag hin prüft die Versicherung jedoch, ob überhaupt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt. Hierzu prüft das Versicherungsunternehmen, ob der Versicherte den Nachweis des Vorliegens einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit überhaupt erbracht hat. Ist dieses nicht Fall, lehnt der BU-Versicherer den Leistungsantrag ab. Allein deshalb empfiehlt es sich schon frühzeitig anwaltlichen Rat durch Experten einzuholen.

Die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow stehen den Versicherten, mit entsprechenden Fachanwälten für Versicherungsrecht kompetent und erreichbar zur Seite. Die Kanzlei berät und vertritt Versicherte bundesweit.

Selbstverständlich arbeitet die Kanzlei Jöhnke & Reichow voll digital. Den Mandanten steht damit ein persönlicher Zugang digitalen Akte – sogenannte „Online-Akte“ – zur Verfügung, so dass Kommunikationswege angemessen verkürzt werden. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte bieten ebenso Videoberatung über die bekannten Plattformen Zoom, Skype und Teams an, so dass auch die Mandanten der Kanzlei Reisekosten und Reisezeit sparen können.

Weitergehende Informationen mit entsprechenden Erläuterungen hinsichtlich dieses rechtlichen Themenkomplexes sind nachfolgend zu finden: Berufsunfähigkeitsversicherung . Einen Überblick finden Sie auch unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht. Bei Fragen zur Leistungsfallbegleitung bei Berufsunfähigkeit nehmen Sie jederzeit gern Kontakt zur Kanzlei Jöhnke & Reichow auf.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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