Das Landgericht Flensburg (LG Flensburg) hatte sich mit der Frage befassen, ob der Versicherungsschutz im Rahmen einer Betriebsschließungsversicherung auch das neuartige Coronavirus umfasst, sodass dem Versicherungsnehmer der geltend gemachte Leistungsanspruch gegen die Versicherung zusteht. Zu prüfen hatte das LG ferner, ob sich der Versicherungsschutz nur auf betriebsbezogene Schließungen bezieht (LG Flensburg, Urt. 19.02.2021 – 4 O 241/20). In diesem „Corona-Streitfall“ klagte ein Hotel- und Gaststättenbetreiber auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag.
Der Kläger ist Betreiber eines Hotel- und Gaststättenbetriebes im Kreis Nordfriesland in Schleswig-Holstein. Für diesen Betrieb unterhält der Kläger bei der beklagten Versicherung eine Betriebsschließungsversicherung. Am 17.03.2020 erließ die Landesregierung von Schleswig-Holstein eine Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus, die in § 1 die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken untersagte und in § 3 die Schließung von Gaststätten anordnete, denen nur noch ein Außerhausverkauf erlaubt wurde.
Der Kläger hatte daraufhin seinen Betrieb vom 17.03.2020 bis zum 17.05.2020 schließen müssen. Er beantragte so dann Leistungen aus seinem Versicherungsvertrag für die Schließungstage sowie die Waren, die aufgrund der Schließung vernichtet werden mussten. Die Versicherung – in diesem Fall die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG – lehnte jedoch eine Regulierung ab. Als dann beauftragte der Kläger die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow aus Hamburg, um seine Ansprüche gegen die Helvetia weiterzuverfolgen.
Die Versicherung lehnte jedoch – wie in auch vielen anderen Parallelverfahren der Kanzlei Jöhnke & Reichow – eine außergerichtliche Regulierung weiterhin ab. Aus diesem Grunde wurde für den Versicherungsnehmer nun öffentliche Klage vor dem LG Flensburg gegen Heltvetia erhoben.
Erwartungsgemäß wehrte sich der Versicherer auch gegen die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche des Versicherungsnehmers und beantragte Klageabweisung. Begründet hat dies der Versicherer damit, dass die Landesverordnung vom 17.03.2020 unwirksam sei, der Versicherungsschutz sich nur auf betriebsbezogene Schließungen beziehe und das neuartige Coronavirus nicht umfasse. Ferner könne der Kläger nur einen konkreten Betriebsausfallschaden geltend machen und müsse sich darauf staatliche Hilfen und sonstige Leistungen anrechnen lassen, um eine unzulässige Bereicherung zu vermeiden.
Das LG Flensburg hat der Klage wegen einer coronabedingten Betriebsschließung jedoch ganz überwiegend stattgegeben (lediglich ein Schließungstag wurde dem Kläger in Abzug gebracht).
Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung der Tagesentschädigung wegen der Schließung seines Betriebes gemäß Ziffer 2.1 des Abschnitts C der BL-AIHG-1607 zu, weil ein Versicherungsfall gemäß Ziffer 1.1 a) BL-AIHG-1607 vorliege. Der Höhe nach könne der Kläger für 48 Schließungstage jeweils die Tagesentschädigung von 3.000,00 Euro verlangen, somit insgesamt 144.000,00 Euro. Außerdem könne der Kläger den Wert der Lebensmittelvorräte ersetzt verlangen, die wegen des Verfalls vernichtet werden mussten.
„Das rechtliche Instrumentarium der Umsetzung der Betriebsschließung kann nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungsschutz entscheiden. Ob die Betriebsschließung durch eine Einzelmaßnahme für den konkreten Betrieb oder aber durch eine Allgemeinverfügung erfolgt, ist belanglos. Auch Versicherungsbedingungen sind nach Sinn und Zweck der Regelung auszulegen.“
Die in diesem Rechtsstreit maßgeblichen Versicherungsbedingungen der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG lauten auszugsweise wie folgt:
„1 Betriebsschließung
1.1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt.
1.2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger (…)“
Der Versicherungsschutz des Klägers gemäß Ziffer 1 BL-AIHG-1607 umfasse dabei auch den Fall einer Betriebsschließung im Hinblick auf das neuartige Coronavirus und die von diesem ausgelöste COVID-19 Krankheit. Das ergebe sich bei einer Auslegung der Versicherungsbedingungen, die – bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses – entsprechend den Verständnismöglichkeiten eines (hier: gewerblichen) Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse zu erfolgen habe, der die allgemeinen Versicherungsbedingungen aufmerksam lese sowie vollständig unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs würdige.
Nach Ziffer 1.1 a) BL-AIHG-1607 leistet der Versicherer Entschädigungen, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Damit sei das Leistungsversprechen der Beklagten nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abschließend umschrieben. Die Regelung bedürfe aus sich heraus keiner weiteren Konkretisierung mehr.
Zwar sei in Versicherungsklauseln eine Gestaltung nicht unüblich, wonach zunächst das versicherte Risiko nur allgemein umschrieben wird und die maßgeblichen Voraussetzungen anschließend dem einzelnen näher bestimmt werden. Dieses gelte etwa auch im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung für ältere Klauseln, nachdem der Versicherer beispielsweise Versicherungsschutz gewährt „für den Fall, dass von der zuständigen Behörde der versicherte Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von Seuchen geschlossen wird.“ Bei einer so gleichsam uferlosen Formulierung sei es für einen verständigen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar, dass es noch einer eingrenzenden Definition des Begriffs der „Seuche“ bedarf, um den Umfang des Versicherungsschutzes eindeutig zu bestimmen.
Die hier maßgebliche Klausel enthalte aber die erforderliche Konkretisierung bereits dadurch, dass sie ein Handeln der Behörde aufgrund des IfSG und eine Schließung des Betriebes zur Verhinderung zur Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregen bei Menschen voraussetzt. Daraus ergebe sich nach Auffassung des Gerichts, dass sich der Versicherungsschutz nur auf Krankheiten und Krankheitserreger beziehe, die zum Zeitpunkt der behördlichen Schließungsverfügung nach dem IfSG meldepflichtig sind und bei denen die zuständige Behörde nach diesem Gesetz zu einer Schließungsverfügung ermächtigt ist.
Will ein Versicherer sein zunächst hinreichend klar umschriebenes Leistungsversprechen durch nachfolgende Versicherungsklauseln wieder einschränken, dann müsse er das aufgrund des Transparenzgebotes dem Versicherungsnehmer hinreichend deutlich vor Augen führen. Der Versicherungsnehmer müsse klar erkennen können, dass es sich um eine Einschränkung handelt. In diesem Sinne lasse sich der Regelung in Ziffer 1.2 BL-AIHG-1607 nicht hinreichend eindeutig entnehmen, dass der Versicherungsschutz des Klägers auf die dort katalogartig aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger beschränkt sein sollen.
Die Auflistung sei nicht eindeutig als abschließend gekennzeichnet. So sei dort nicht etwa formuliert, meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen seien „nur“ die folgenden. Das Wort „nur“ oder eine vergleichbare Formulierung sei hier nicht verwendet worden, so das LG Flensburg.
Darüber hinaus hätte es bei einer abschließenden Auflistung schon in Ziffer 1.1 a) des Hinweises auf das IfSG nicht bedurft. Demnach hätte es auch erst recht bei einer abschließenden Auflistung in Ziffer 1.2 selbst nicht des Hinweises auf die §§ 6 und 7 IfSG bedurft.
Außerdem enthalten die §§ 6 und 7 IfSG über die namentliche Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern hinaus auch Generalklauseln hinsichtlich weiterer, nicht namentlich aufgeführt der Krankheiten und Krankheitserreger. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne den Verweis auf diese §§ 6 und 7 IfSG deshalb jedenfalls auch so verstehen, dass die Auflistung in Ziffer 1.2 BL-AIHG-1607 ebenso wenig abschließend sein solle, wie die Auflistung im Gesetz.
Nach Auffassung des Gerichts spreche außerdem dafür auch die Risikoausschlussklausel in Ziffer 1.3 e) BL-AIHG-1607, wonach Schäden aufgrund von Prionenerkrankungen nicht versichert sind. Prionerkrankungen sind nämlich in Ziffer 1.2 BL-AIHG-1607 nicht mit aufgeführt. Die Ausschlussklausel könne aber nur dann einen Sinn haben, wenn diese Erkrankungen vom Versicherungsschutz nach den vorausgegangenen Ziffern umfasst sein sollten. Auch mit dieser Ausschlussklausel bringe der Verwender deshalb zum Ausdruck, dass die Auflistung in Ziffer 1.2 gerade nicht abschließend sein soll.
Schließlich seien bei der Auslegung auch noch die allgemeinen Interessen des Versicherers und des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. So sei zu beachten, dass es nach der allgemeinen Erfahrung immer wieder zum Auftreten neuer Krankheiten und Krankheitserreger kommen könne und kommt, die dann neu als meldepflichtig in das IfSG aufgenommen werden. In dieser Hinsicht erwarte ein Versicherungsnehmer regelmäßig, sozusagen gegen die aktuelle Gefahrenlage versichert zu sein, und verstehe gerade auch deswegen den Verweis auf das IfSG im Sinne einer dynamischen Verweisung auf den jeweils bei Eintritt der Betriebsschließung maßgeblichen Gesetzeszustand. Andernfalls müsste er sich ja laufend über Änderung des IfSG informieren und dann mit der Beklagten in Verbindung setzen, um seinen Versicherungsschutz entsprechend anzupassen. Dem stehe nach Ansicht des LG Flensburg auch nicht entgegen, dass der Versicherer naturgemäß das Interesse habe, das versicherte Risiko kalkulierbar zu halten.
Das Gericht stellte letztlich fest, dass die vorgenannten Gesichtspunkte nicht schwerwiegend genug sein mögen, um das Verständnis von Ziffer 1.2 BL-AIHG-1607 als abschließende Auflistung auszuschließen. Sie lassen aber jedenfalls auch eine andere Auslegung möglich erscheinen. Nach § 305c Abs. 2 BGB müssen demnach die verbleibenden Zweifel zu Lasten der Beklagten als Verwendung einer Klausel gehen.
Zum Zeitpunkt der Landesverordnung vom 17.3.2020 unterfiel das Coronavirus bereits dem IfSG, abschließend das Landgericht Flensburg.
Das LG Flensburg hat ferner entschieden, dass Ziffer 1.1 a) BL-AIHG-1607 nicht auf den Fall beschränkt sei, dass sich die Schließungsanordnung nur gegen einen individuellen Betrieb aufgrund einer betriebsinternen Gefahr richte. Eine solche Einschränkung lasse sich den Wortlaut der Klausel nicht entnehmen. Sie setze vielmehr nur voraus, dass die Schließung aufgrund des IfSG wegen des Auftretens und zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger erfolgt. Darunter falle auch eine Allgemeinverfügung. Aus der Sicht eines Versicherungsnehmers könne es auch letztlich keinen Unterschied machen, ob sein Betrieb geschlossen wird, weil im Betrieb selbst entsprechende Krankheiten oder Krankheitserreger aufgetreten sind, oder ob die Schließung bereits vorsorglich erfolgt, weil mit der Ausbreitung solche Krankheiten und Krankheitserreger gerechnet werden muss.
Die von der beklagten Versicherung vorgebrachten Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Landesverordnung seien im vorliegenden Zusammenhang nicht erheblich. Sie können nämlich jedenfalls nicht die Nichtigkeit begründen. Denn eine Aufhebung der Landesverordnung vom 17.3.2020 sei durch das Oberverwaltungsgericht nicht erfolgt. Somit sei diese Verordnung mittelbar geltendes und gültiges Recht gewesen.
Das LG Flensburg vertritt außerdem die Auffassung, dass im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung weder staatliche Corona-Liquiditätshilfen noch Kurzarbeitergeld zu berücksichtigen seien. Es handele sich hierbei nämlich nicht um Zahlung von Schadensersatz gerade für die Betriebsschließung. Im Versicherungsrecht gäbe es kein generelles Bereicherungsverbot. Gerade bei pauschalisierten Summenversicherungen könne die Versicherungsleistung im Einzelfall durchaus höher sein als der tatsächlich eingetretene Schaden. Es sei ja gerade der Zweck einer Summenversicherung, den konkreten Schaden gar nicht erst ermitteln zu müssen, so das LG Flensburg.
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In Betriebsschließungsangelegenheiten stellt sich häufig die Frage, ob eine Summenversicherung oder eine Schadensversicherung vereinbart wurde. Gerade die Versicherung lassen durch ihre Prozessbevollmächtigen im Rechtsstreit häufig die Ansicht vertreten, dass eine Betriebsschließungsversicherung lediglich und ausschließlich als Schadensversicherung ausgestaltet sein kann. Der Hintergrund dieses nicht überzeugen Vortrags ist, dass die Ausgestaltung als Summenversicherung nur für den Personenversicherungsbereiche gelte und somit nicht für die Sachversicherung.
Dieser Rechtsauffassung ist keinesfalls zu folgen. Sie verfängt schon deswegen nicht, weil selbst der GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. GDV – hinsichtlich der Musterbedingungen die Betriebsschließungsversicherung als Summenversicherung oder Schadensversicherung empfiehlt, siehe hier. Insbesondere kommt es auf das jeweilige „Wording“ der AVB an, inwiefern eher Tagessätze geschuldet sein sollen, oder Entschädigung für den Ertragsausfall.
Es kommt demnach immer auf die konkrete Ausgestaltung der Versicherung im Einzelfall an. Bei der hier streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung der Helvetia handelt es sich um eine Summenversicherung, so die Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow und des LG Flensburg, welche in seinem Urteil wie folgt verdeutlicht:
„Er – der Kläger – braucht dazu nicht darzulegen und nachzuweisen, dass er tatsächlich einen Ertragsausfall in dieser Höhe erlitten hat. Vielmehr haben die Parteien insoweit eine Pauschalisierung im Sinne einer Summenversicherung vereinbart.“
Das LG Flensburg hat damit – wie insbesondere auch das LG München I – einer Klage gegen eine Versicherung wegen einer coronabedingten Betriebsschließung stattgegeben. Das Gericht folgt damit in Gänze der Rechtsauffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow, welche in vielen Fällen Verfahren gegen die Helvetia und gegen andere Versicherung führt.
Der Betreiber des Hotel- und Gaststättenbetriebes erstritt eine Entschädigung in Höhe von 144.621,50 € aufgrund der coronabedingten Betriebsschließung (48 Schließungstage zu einem Tagessatz in Höhe von 3.000 € zuzüglich 621,50 € für verdorbene Waren). Damit reiht sich diese Entscheidung in die für Versicherte positiven Entscheidungen der Gerichte ein.
Viele Betreiber von Hotel- und Gaststättenbetrieben befinden sich aktuell in Klageverfahren gegen Versicherungen, bei welchen der Betrieb entsprechend gegen eine Betriebsschließung versichert wurde. So auch in einem weiteren Rechtsstreit vor dem LG München I, in welchem eine Münchener Gastwirtin gegen ihre Betriebsschließungsversicherung geklagt und gewonnen hat (LG München I v. 22.10.2020 – 12 O 5868/20).
Das LG Darmstadt hatte sich ebenfalls mit der Frage zu befassen gehabt, ob der Versicherungsschutz im Rahmen einer Betriebsschließungsversicherung auch das neuartige Coronavirus umfasst und damit dem Versicherungsnehmer der geltend gemachte Leistungsanspruch gegen die Versicherung zusteht oder die tabellarische Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger in den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen abschließend ist und damit die Leistungen abzulehnen sind (LG Darmstadt, Urt. 09.12.2020 – 4 O 220/20). In diesem „Corona-Streitfall“ klagte eine Hotelbetreiberin auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag und gewann für den LG Darmstadt.
Es sind noch viele weitere Entscheidungen zu den Betriebsschließungsfällen zu erwarten. Es wird stets auf das jeweilige erkennende Gericht ankommen, wie die wiederum jeweiligen und unterschiedlichen streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen auszulegen sind.
Aus diesem Grunde sollten Versicherte natürlich weiterhin ihre Ansprüche verfolgen. Hierfür steht die Kanzlei Jöhnke & Reichow mit ihren Fachanwälten für Versicherungsrecht gern zur Verfügung. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt viele Versicherte in Fällen von Leistungsablehnungen aufgrund einer Betriebsschließung. Weitere Informationen zur Betriebsschließungsversicherung sind hier zu finden. Gern können Vermittler und Versicherte den kostenlosen Erstberatungsservice der Kanzlei Jöhnke & Reichow nutzen.
Liegt bereits eine Leistungsablehnung durch eine Versicherung vor, sollte ebenfalls zeitnah juristischer Rat aufgesucht werden. Hierzu stehen die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow gern zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Ihre Interessen bundesweit.
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Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Betriebsunterbrechungsversicherung“ zusammengefasst.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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