Bei Versicherungen geht es um die Absicherung der wirtschaftlichen Existenz des Versicherten. Versicherungsrechtsfällen widmen wir uns daher mit besonderem persönlichen Engagement. Gerade bei Schäden infolge des Coronavirus (Covid-19), sind wir gern für Versicherte & Vermittler da.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow hat sich auf die Vertretung und Beratung von Versicherungsnehmern, Versicherten und Versicherungsvermittlern spezialisiert und unterstützt bei Fragen und Problemstellungen gegenüber Versicherern rund um das Coronavirus (Covid-19). Mit der vorliegenden Seite möchten wir einen Überblick über einzelne Themenbereichen vermitteln:
Das Landgericht Flensburg (LG Flensburg) hatte sich mit der Frage befassen, ob der Versicherungsschutz im Rahmen einer Betriebsschließungsversicherung auch das neuartige Covid-19 Variante umfasst, sodass dem Versicherungsnehmer der geltend gemachte Leistungsanspruch gegen die Versicherung zusteht. Zu prüfen hatte das LG ferner, ob sich der Versicherungsschutz nur auf betriebsbezogene Schließungen bezieht (LG Flensburg, Urt. 19.02.2021 – 4 O 241/20).
Das Landgericht Darmstadt (LG Darmstadt) hatte sich mit der Frage zu befassen gehabt, ob der Versicherungsschutz im Rahmen einer Betriebsschließungsversicherung auch das neuartige Coronavirus umfasst und damit dem Versicherungsnehmer der geltend gemachte Leistungsanspruch gegen die Versicherung zusteht oder die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen abschließend ist und damit die Leistungen abzulehnen sind (LG Darmstadt, Urt. 14.12.2020 – 28 O 128/20). Auch in diesem „Corona-Streitfall“ klagte eine Hotelbetreiberin auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag.
Das Landgericht Darmstadt (LG Darmstadt) hatte sich mit der Frage zu befassen gehabt, ob der Versicherungsschutz im Rahmen einer Betriebsschließungsversicherung auch das neuartige Coronavirus umfasst und damit dem Versicherungsnehmer der geltend gemachte Leistungsanspruch gegen die Versicherung zusteht oder die tabellarische Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger in den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen abschließend ist und damit die Leistungen abzulehnen sind (LG Darmstadt, Urt. 09.12.2020 – 4 O 220/20).
Das Landgericht München I (12. Zivilkammer) musste sich wiederum mit der Frage befassen, ob eine den Versicherungsschutz einschränkende Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unwirksam ist und einer Versicherungsnehmerin damit der geltend gemachte Leistungsanspruch gegen die Versicherung zusteht (LG München I v. 22.10.2020 – 12 O 5868/20). In diesem „Corona-Streitfall“ klagte eine Münchener Gastwirtin auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag.
Die auf Versicherungsrecht spezialisierte 12. Zivilkammer des Landgerichts München I hat der Klage eines Gastwirtes aus München auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.014.000,00 € aufgrund der Corona-bedingte Betriebsschließung gegen die Versicherungskammer Bayern stattgegeben (Az. 12 O 5895/20). Nach Ansicht des Gerichts besteht bei coronabedingter Schließung eine Leistungsverpflichtung der Versicherung.
Das Landgericht Mannheim hat mittels Urteils vom 29. April 2020 – Aktenzeichen 11 O 66/20 – zugunsten einer Versicherten entschieden. Zwar wurde der Antrag der Versicherten auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Mannheim zurückgewiesen. Dennoch entschied das Gericht inzident über den Sachverhalt einer Betriebsschließung aufgrund einer behördlichen Allgemeinverfügung.
Der Coronavirus führt deutschlandweit zu Betriebsschließungen. Vielen Unternehmen drohen dadurch erhebliche finanzielle Schäden. Durch Abschluss einer Versicherung hätten viele Unternehmen dieses finanzielle Risiko absichern können. Gleichwohl stehen aktuell einige Unternehmen ohne eine solche Absicherung da, während sich das Coronavirus weiter ausbreitet. Es ist daher zu befürchten, dass diese Unternehmen den Versicherungsmakler für diese Lücke im Versicherungsschutz haftbar machen. Wir zeigen, wie es um die Vermittlerhaftung bestellt ist.
Zum Artikel von Rechtsanwalt Reichow
Das OLG Hamm hat mit dieser zweiten gerichtlichen Entscheidung zur Betriebsschließungsversicherung eine für Versicherte ungünstige Entscheidung getroffen. Zwar hätte die Versicherte auch in diesem Verfahren wegen der Vorwegnahme der Hauptsache keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag ehedem bekommen. Jedoch verneinte das Gericht hier auch den Anspruch an sich. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow berichtet über den Fall und die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (AVB), da diese in der vorliegenden Entscheidung des OLG Hamm eine Besonderheit darstellen.
Deutschlandweit sind Unternehmen von einer Betriebsschließung wegen Coronavirus betroffen. Hierdurch brechen Unternehmen alle oder jedenfalls einen Großteil der laufenden Einnahmen weg. Diese Situation ist für viele Unternehmen existenzgefährdend. Es stellt sich daher die Frage, ob nicht eine Versicherung die auftretenden finanziellen Schäden zu zahlen hat und ob bisherige Leistungsablehnungen von Versicherungen überhaupt rechtlich haltbar sind.
Wir unterstützen Sie bei Ihrem Rechtsstreit mit dem Versicherer:
Weitere Informationen zu RA Jöhnke
Das Coronavirus (SARS-CoV-2) hat die ganze Welt befallen. Die finanziellen Schäden für Unternehmer sind nicht mehr überschaubar. Eine unverzügliche Schadensmeldung ist eine vertragliche Obliegenheit, welche bei Verstoß zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen kann. Hier finden Sie eine MUSTER-SCHADENSMELDUNG an den Versicherer.
Deutschlandweit sind Unternehmen von einer Betriebsschließung wegen des Coronavirus (COVID-19) betroffen. Hierdurch brechen Unternehmen alle oder jedenfalls einen Großteil der laufenden Einnahmen weg. Es kommt zu finanziellen Schäden für die Unternehmer. Diese Situation ist für viele Unternehmen existenzgefährdend. Es stellt sich daher die Frage, welche Versicherungen für die Schäden von Versicherten eintreten und helfen.
Deutschlandweit sind Unternehmen von einer Betriebsschließung wegen des Coronavirus (COVID-19) betroffen. Hierdurch brechen Unternehmen alle oder jedenfalls einen Großteil der laufenden Einnahmen weg. Es kommt zu finanziellen Schäden für die Unternehmer. Diese Situation ist für viele Unternehmen existenzgefährdend. Es stellt sich daher die Frage, welche Versicherungen für die Schäden von Versicherten eintreten und helfen. Viele Versicherungen lehnen bedauerlicherweise eine Unterstützung der Versicherten ab. In Krisenzeiten zeigt sich, welche Versicherer für die Kunden und Makler da sind.
Deutschlandweit sind Unternehmen von einer Betriebsschließung wegen des Coronavirus (COVID-19) betroffen. Hierdurch brechen Unternehmen alle oder jedenfalls einen Großteil der laufenden Einnahmen weg. Es kommt zu finanziellen Schäden für die Unternehmer. Diese Situation ist für viele Unternehmen existenzgefährdend. Es stellt sich daher die Frage, welche Versicherungen für die Schäden von Versicherten eintreten und helfen. Viele Versicherungen lehnen bedauerlicherweise eine Unterstützung der Versicherten ab. In Krisenzeiten zeigt sich, welche Versicherer für die Kunden und Makler da sind.
Deutschlandweit sind Unternehmen von einer Betriebsschließung wegen des Coronavirus (COVID-19) betroffen. Hierdurch brechen Unternehmen alle oder jedenfalls einen Großteil der laufenden Einnahmen weg. Es kommt zu finanziellen Schäden für die Unternehmer. Diese Situation ist für viele Unternehmen existenzgefährdend. Es stellt sich daher die Frage, welche Versicherungen für die Schäden von Versicherten eintreten und helfen.
Deutschlandweit sind Unternehmen von einer Betriebsschließung wegen dem Coronavirus (COVID-19) betroffen. Hierdurch brechen Unternehmen alle oder jedenfalls einen Großteil der laufenden Einnahmen weg. Es kommt zu finanziellen Schäden für die Unternehmer. Diese Situation ist für viele Unternehmen existenzgefährdend. Es stellt sich daher die Frage, welche Versicherungen für die Schäden von Versicherten eintreten und helfen. Viele Versicherungen lehnen bedauerlicherweise eine Unterstützung der Versicherten ab. In Krisenzeiten zeigt sich, welche Versicherer für die Kunden und Makler da sind.
Deutschlandweit sind Unternehmen von einer Betriebsschließung wegen dem Coronavirus (COVID-19) betroffen. Hierdurch brechen Unternehmen alle oder jedenfalls einen Großteil der laufenden Einnahmen weg. Es kommt zu finanziellen Schäden für die Unternehmer. Diese Situation ist für viele Unternehmen existenzgefährdend. Es stellt sich daher die Frage, welche Versicherungen für die Schäden von Versicherten eintreten und helfen. Viele Versicherungen lehnen bedauerlicherweise eine Unterstützung der Versicherten ab. In Krisenzeiten zeigt sich, welche Versicherer für die Kunden und Makler da sind.
Die Folgen des Coronavirus (COVID-19) bedrohen die Existenz vieler Unternehmen in Deutschland. Die Unternehmen leider teilweise unter einem erheblichen Einbruch der Einnahmen. Die in Aussicht gestellten staatlichen Hilfen reichen oftmals nicht aus, um die sich ergebenden Lücken zu schließen, zumal viele Kosten weiterlaufen.
Viele Unternehmen erleiden durch Betriebsschließungen infolge des Coronavirus (COVID-19) aktuell erhebliche Schäden. Einige dieser Unternehmen hatten darauf vertraut, dass Betriebsschließungsversicherungen diese Schäden – zumindest teilweise – ersetzen werden. Auch die Signal Iduna Gruppe hatte entsprechende Versicherungen angeboten.
Nachfolgend finden Sie die Allgemeinverfügungen der jeweiligen Bundesländer. Diese Verfügungen stellen die Rechtsgrundlage für die behördliche Anordnung der Schließung von Betrieben und Unternehmen da. Die Allgemeinverfügungen sind im Übrigen wichtig für die Auseinandersetzung mit etwaigen Leistungsablehnungen von Versicherungen, denn diese Ablehnungen basieren auf einer Leistungsentscheidung in Bezug auf die jeweiligen Versicherungsbedingungen (AVB).
Baden-Württemberg –> zur Rechtsgrundlage
Bayern –> zur Rechtsgrundlage
Berlin –> zur Rechtsgrundlage
Brandenburg –> zur Rechtsgrundlage
Bremen –> zur Rechtsgrundlage
Hamburg –> zur Rechtsgrundlage
Hessen –> zur Rechtsgrundlage
Mecklenburg-Vorpommern –> zur Rechtsgrundlage
Niedersachsen –> zur Rechtsgrundlage
Nordrhein-Westfalen –> zur Rechtsgrundlage
Rheinland-Pfalz –> zur Rechtsgrundlage
Saarland –> zur Rechtsgrundlage
Sachsen –> zur Rechtsgrundlage
Sachsen-Anhalt –> zur Rechtsgrundlage
Schleswig-Holstein –> zur Rechtsgrundlage
Thüringen –> zur Rechtsgrundlage
Sollten Sie eine Leistungsablehnung Ihrer Versicherung erhalten haben, so ist unverzügliche juristische Hilfe erforderlich. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt mit ihren Rechtsanwälten und Fachanwälten Versicherte und Versicherungsvermittlern.
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