Provisionsrückforderung bei Kleinstornis (OLG Brandenburg)

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 07.10.2010 (Az.: 12 U 96/09) darüber entschieden, welche Anforderungen der Versicherer in Bezug auf Nachbearbeitungen bzgl. der Provisionsrückforderung bei Kleinstornis zu erfüllen hat.

Sachverhalt

Nach der außerordentlichen Beendigung eines jahrelangen Handelsvertretervertrags kam es zu Streitigkeiten zwischen dem Versicherer und Handelsvertreter. Während der Vertragslaufzeit vermittelte der Handelsvertreter Versicherungsverträge an Versicherungsnehmer. Hierfür erhielt er eine im Voraus gewährte Provision. Für die einzelnen Vertragsarten wurden Stornohaftungszeiten zwischen 12 und 36 Monaten vereinbart. Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages machte der Versicherer einen Anspruch auf Provisionsrückzahlung gelten. Unter den Stornierungen befanden sich auch Verträge mit nur geringen Provisionsrückforderungen. Der Versicherer vertrat die Ansicht, dass bei diesen Verträgen eine Nachbearbeitung generell entbehrlich sei.

Entscheidung

Grundsätzlich steht dem Handelsvertreter eine Provision zu, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Handelsvertretervertrag berechnet. Dieser Regelung wird durch die vertragliche Vereinbarung, dass die Provision das Schicksal der Prämie teilt und zunächst die Provision nur als Vorschuss gezahlt wird, auch Rechnung getragen. Gem. § 87a Abs. 3 HGB besteht auch ein Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Versicherer das Geschäft ganz, teilweise oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Dieser Anspruch entfällt jedoch im Falle einer Stornierung dann, wenn und soweit der Versicherer diese nicht zu vertreten hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherer den notleidenden Vertrag im gebotenen Umfang nachbearbeitet. Art und Umfang der obliegenden Nachbearbeitung bestimmen sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles.

Bei der Stornierung von Verträgen mit geringfügigen Prämienbeträgen kann eine Nachbearbeitung für den Versicherer unwirtschaftlich sein. Daher kann in diesen Fällen keine Nachbearbeitung von ihm gefordert werden. Dennoch hat er auch in diesen Fällen den Handelsvertreter nach Ende des Handelsvertretervertrages darüber zu unterrichten und ihm die Gelegenheit zur Nachbearbeitung zu geben (siehe Rn. 48). Dieser kann entscheiden, ob er tätig werden möchte oder nicht.

Fazit

Oftmals verzichten Versicherer bei Kleinstornis nicht nur auf eigene Nachbearbeitungsmaßnahmen, sondern auch auf die Versendung einer Stornogefahrmitteilung. Die Entscheidung des OLG Brandenburg gibt Handelsvertretern jedoch Hoffnung, sich auch bei Kleinstornis auf die Nichtübersendung einer Stornogefahrmitteilung zu berufen und damit eine Rückforderung unverdienter Provisionsvorschüsse zu verhindern. Andere Gerichte sehen hingegen auch eine Stornogefahrmitteilung als entbehrlich an, weil ein wirtschaftlich denkender Versicherungsvertreter eine Nachbearbeitung bei Kleinverträgen vernünftigerweise nicht vorgenommen haben würde (so OLG Celle Urteil vom 28.06.2001 – Az.: 11 U 221/00). Kritisch äußerte sich hierzu auch das OLG Köln (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24.05.2012 –  Az.: 19 U 169/11).Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Rückforderung unverdienter Provisionen: So können sich Versicherungsvertreter wehren!

Fordert man Provisionen von Ihnen zurück?

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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