Dialog Lebensversicherungs-AG zahlt Vergleichssumme in Streit um Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erwirkt in einem außergerichtlichen Leistungsverfahren zur Berufsunfähigkeitsversicherung für die Mandantschaft die Zahlung einer erheblichen Vergleichssumme an den Versicherungsnehmer durch die Dialog Lebensversicherungs-AG.

Leistungsablehnung durch die Dialog Lebensversicherungs-AG

Der Versicherte war als Vorstand eines Unternehmens/einer Aktiengesellschaft (Führungskraft mit kaufmännischer, aufsichtsführender und leitender Tätigkeit und Personalführung) tätig. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte war in dieser Berufsunfähigkeitsangelegenheit entgegen der Ablehnung von Leistungen aus dem Berufsunfähigkeitsvertrag, die nicht gerechtfertigt gewesen sei, der Auffassung, dass der Versicherungsnehmer mindestens 50% und somit bedingungsgemäß berufsunfähig war (siehe hierzu auch Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor). Dabei knüpfte die Kanzlei im Rahmen der rechtlichen und medizinischen Ausführungen zu dem Versicherungsfall an das fachpsychiatrische Gutachten an, auf das die Dialog Lebensversicherungs-AG Ihre Ablehnung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung stützte. Das Gutachten attestierte dabei einen Grad der Berufsunfähigkeit von „unter 50%“.

Die Dialog Lebensversicherungs-AG lehnte jedoch die Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Berufsunfähigkeitsvertrag ab. Der Versicherte beauftragte daraufhin die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte ist unter anderem auf Versicherungsverfahren und Versicherungsprozesse spezialisiert.

Warum war die Leistungsablehnung nicht gerechtfertigt?

Nach Auffassung der Kanzlei wies das vorliegende Gutachten erhebliche Mängel auf und konnte kaum Basis für eine Ablehnung sein. Es war weder eine dezidierte Auseinandersetzung mit dem Leiden des Versicherten in Bezug auf die vorliegende Berufsunfähigkeit erkennbar, noch schien eine schlüssige Darlegung einer etwaig nicht vorhandenen Berufsunfähigkeit nachvollziehbar. Aufgrund der erheblichen Mängel des fachpsychiatrischen Gutachtens hatte nach Ansicht der Kanzlei dieses Vorgehen den Anschein erweckt, als dass das Ergebnis des Gutachtens bereits vor der Begutachtung „feststand“ und demgemäß eine reine lapidare Herleitung einer Begründung einer etwaig nicht vorhandenen Berufsunfähigkeit „benötigt“ und mit diesem Gutachten „gefunden“ wurde. Diese jedenfalls nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Demzufolge überzeugte dieses Gutachten nicht, so die Kanzlei.

Darüber hinaus ging nach Auffassung der Kanzlei der BU-Versicherer im Rahmen des Leistungsantrags des Mandanten von falschen Erwägungen aus. Der folgende Hinweis des Versicherers war schlichtweg falsch gewesen:

„Ihren Leistungsantrag begründen Sie mit Rückenbeschwerden und einer Depression.“

Der Versicherungsnehmer nannte im Leistungsantrag ausdrücklich Erkrankungen wie, posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Persönlichkeitsstörung, rezidivierende mittlere depressive Episoden, Anpassungsstörungen und schleichender Burnout“, gemäß einer Diagnose durch einen psychologischen Psychotherapeuten. Ferner nannte der Mandant Erkrankungen wie „chronische Belastungssituation und chronisches Erschöpfungssyndrom, HWS-Syndrom (Halswirbelsäulen-Syndrom) und Spannungskopfschmerz“ gemäß einer weiteren ärztlichen Diagnose.

Der Versicherte hatte den Leistungsantrag damit nicht lediglich mit „Rückenbeschwerden und einer Depression“ begründet, sondern dezidiert und substantiiert dargelegt. Diese Beschwerden wurden auch vom Mandanten belegt, der damit der Beweislast für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit nachgekommen war.

Des Weiteren hatte sich nach Ansicht des BU-Versicherers laut Gutachten, welches nach Ansicht der Kanzlei Jöhnke & Reichow erhebliche Mängel aufwies, der Gesundheitszustand des Versicherten während der Behandlung „verbessert“. Nach 32 Gesprächsterminen und einem zusätzlichen Stresspräventionsworkshop am Wochenende sollen sich die Depressionen gebessert, Ängste reduziert und der Schlaf teilweise gebessert haben. Dieses entsprach jedoch nicht den Tatsachen. Viel mehr hatte sich der Gesundheitszustand der Mandantschaft gerade nicht verbessert, so die Kanzlei. Es war dabei auch festzustellen, dass die Ausführungen der Gutachten meist auf ein anderes Tätigkeitsprofil als das vom Mandanten bezogen waren. Auch war gemäß weiteren ärztlichen Gutachten das berufliche Restleistungsvermögen nur auf wenige bis gar keine Tätigkeiten beschränkt.

Die Leistungsvoraussetzungen für eine BU-Rente gemäß den Versicherungsbedingungen sind jedoch ausschließlich 50 % Einschränkung der beruflichen Tätigkeit zum versicherten Zeitpunkt, also vor Eintritt des Versicherungsfalls. Zu diesem Zeitpunkt war der Mandant als Vorstand eines Unternehmens/einer Aktiengesellschaft tätig. Den zuletzt, also vor Eintritt des Versicherungsfalls, ausgeübten Beruf als Vorstand konnte der Versicherungsnehmer zu mindestens 50% nicht mehr ausüben. Eine Fortführung dieser Tätigkeit würde für die Mandantschaft Raubbau am eigenen Körper bedeuten. Dies war ihm nicht zumutbar. Aus diesem Grund war der Versicherte rein faktisch gezwungen anderweitig Geld zu verdienen mit einer Tätigkeit, die überwiegend im Homeoffice ausgeführt werden konnte.

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Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

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Die Beweislastumkehr im Versicherungsverfahren

Der Beweislast für den Versicherungsfall war die Mandantschaft nachgekommen. Sie hatte mehrfach -und durch fachärztliche Unterlagen belegt- dargelegt, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bei ihr vorliegt. Es lagen mithin aussagekräftige Diagnosen, unter anderem ein „Burn-Out“-Syndrom, vor. Auch eine Arbeitsunfähigkeit über sechs Monate hinaus wurde attestiert. Damit wurde bewiesen, dass über einen Zeitraum von sechs Monaten, eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt. Dies führte im Ergebnis zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Versicherers.

In den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Dialog Lebensversicherungs-AG hieß es unter § 2:

Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, zu mindestens 50% außerstande gewesen, ihren vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war – auszuüben und hat sie in dieser Zeit auch keine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausgeübt, so gilt dieser Zustand bei Fortdauer von Anfang an als Berufsunfähigkeit.“

Nach Ansicht der Kanzlei war der Versicherungsnehmer somit bedingungsgemäß berufsunfähig. Aufgrund der bereits langwierigen Arbeitsunfähigkeit von über sechs Monaten, habe der Versicherer ferner verkannt, dass die Beweislast für das Nicht-Vorliegen von Berufsunfähigkeit bei ihm liegt, so die Kanzlei. Die Versicherung befinde sich in einem sog. „fingierten Anerkenntnis“ (siehe dazu auch: Leistungsdauer nach einem fingierten Anerkenntnis des Versicherers).

Dazu urteilte auch das OLG Düsseldorf:

„(…) so ist der Versicherer nach § 5 BUZ verpflichtet zu erklären, dass und ab wann er seine Leistungspflicht anerkennt. Unterlässt der Versicherer diese Erklärung, ist er so zu behandeln, als habe er den Anspruch umfassend anerkannt (…)“ (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.09.2001 – 4 U 206/00 zur fiktiven Berufsunfähigkeit ohne Leistungsanerkenntnis)

Ebenso urteilte dazu das LG Dortmund weiter:

„(…) War der Versicherungsnehmer mehr als sechs Monate arbeitsunfähig und gibt der Versicherer dennoch ein nach § 2 BUZ gebotenes Anerkenntnis nicht ab, so wird sein Anerkenntnis fingiert (…)“ (LG Dortmund, Urt. v. 06.02.2014 – 2 O 249/13 zum fingierten Anerkenntnis)

Dialog Lebensversicherungs-AG zahlt hohe Vergleichssumme

Nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte ging die Ablehnung durch den Versicherer von falschen Erwägungen aus, die indes auf ein Gutachten gestützt wurden, welches nach Ansicht der Kanzlei wiederum von falschen Erwägungen ausging. Die Mängel wogen derart schwer, dass das vorgelegte Gutachten nach dem Dafürhalten der Kanzlei gerichtlich nicht standhalten würde und keine Grundlage für eine Leistungsablehnung sein konnte.

Vielmehr lagen bereits eine Fülle von ärztlichen Unterlagen vor, welche eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit belegen konnten. Vor diesem Hintergrund erschien die Ablehnung einer bedingungsmäßigen Berufsunfähigkeit rechtlich nicht gerechtfertigt. Demzufolge konnte die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die Dialog Lebensversicherungs-AG im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen über die Leistungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag dazu bringen, eine beträchtliche Vergleichssumme an den Mandanten zu zahlen. Die durchaus hohe Vergleichssumme stellte eine sehr gute Lösung für den Versicherten dar, so dass diese Angelegenheit erfolgreich und wunschgemäß erledigt werden konnte.

Fazit zu dem Leistungsverfahren

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte freut sich, dass für den Mandanten die Zahlung einer hohen Vergleichssumme erreichen konnte. Die außergerichtliche Verhandlung über die Ansprüche der Mandantschaft hat gezeigt, dass bei einer konstruktiven Auseinandersetzung mit dem Versicherungsunternehmen und einer guten Verhandlung in Berufsunfähigkeitsangelegenheiten unzureichende Darlegungen aufgedeckt und dadurch die zunächst abgelehnte Leistung einer Versicherung aus dem Versicherungsvertrag wieder erwirkt werden kann, respektive Vergleichslösungen erarbeitet werden können.

Die außergerichtliche Geltendmachung der BU-Leistungen

 

Bei der außergerichtlichen Geltendmachung der BU-Leistung empfehlen wir, dass sich der Versicherte durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt unterstützen lässt. Dieser kann beurteilen, ob der Versicherte seiner Darlegungslast bzgl. der von ihm behaupteten Berufsunfähigkeit bereits nachgekommen ist oder ob der Versicherer berechtigterweise die Beantwortung weiterer Fragen oder die Einreichung weiterer ärztlicher Atteste verlangen kann. Auch die Kanzlei Jöhnke & Reichow aus Hamburg bietet eine solche außergerichtliche Interessensvertretung an. Wie diese Unterstützung aussehen kann und was bei der außergerichtlichen Geltendmachung sonst zu beachten ist, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Björn Thorben M. Jöhnke in dem gegenüberliegenden Video und in dem Beitrag Berufsunfähigkeitsversicherung: Die außergerichtliche Geltendmachung der BU-Leistungen

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Hilfe von Spezialisten für Berufsunfähigkeit

Aus diesem Grunde macht es Sinn sich stets und von Anfang in die Hände versierter Rechtsanwälte zu begeben, die praktisch ausgebildet im Versicherungsrecht sind. Dabei ist stets anzuempfehlen sich Rat und kompetente Unterstützung von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht zu holen. Auch dabei ist es vorteilhaft sich an Fachanwälte zu wenden, die auf eine langjährige Erfahrung in Versicherungsprozessen mit Berufsunfähigkeitsversicherungen zurückblicken können. Nur die Erfahrung aus der Praxis führt zu guten und adäquaten Ergebnissen, da die rechtlichen Fallstricke im Bereich des Berufsunfähigkeitsrechts kaum noch überschaubar ist und nur die tägliche Praxis eine entsprechende Kenntnis sichert.

Fachanwälte für Versicherungsrecht der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, welche in allen Stadien eines Berufsunfähigkeitsverfahrens / Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Dabei ist wird eine bundesweite Vertretung garantiert. Ihr persönlicher Fachanwalt für Versicherungsrecht wird Sie gern beraten und mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der Versicherung bestmöglich durchzusetzen.

Sie erreichen die Kanzlei unter 040-34809750 oder info@joehnke-reichow.de. Weitere Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren können Sie unter https://bu-anwalt24.de/ einsehen. Auch stehen Ihnen im News-Bereich der Kanzlei auf der Webseite viele wichtige Informationen zur Verfügung. Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Berufsunfähigkeitsversicherung“ zusammengefasst. Einen Überblick finden Sie auch unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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