Concordia oeco Lebensversicherungs-AG zahlt Vergleichssumme im Streit um Berufsunfähigkeit wegen Tuberkulose

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erwirkt in einem außergerichtlichen Leistungsverfahren zur Berufsunfähigkeit wegen Tuberkulose für den Mandanten die Zahlung einer Vergleichssumme durch die Concordia oeco Lebensversicherungs-AG.

Concordia oeco Lebensversicherungs-AG lehnte Berufsunfähigkeit wegen Tuberkulose zunächst ab

Der Versicherungsnehmer war als Produktionsarbeiter tätig. Infolge einer Abgeschlagenheit, Kraftlosigkeit, Antriebsmangel und muskulären Rückenschmerzen wurde bei dem Versicherten zu Beginn des Jahres 2014 eine Röntgenuntersuchung durchgeführt. Diese ergab das Vorliegen einer offenen Tuberkulose, weswegen eine sofortige Einweisung ins Krankenhaus erfolgte. Die stationäre Behandlung dauerte ca. 2 Monate. Im Anschluss an die stationäre Behandlung konnten bereits keine Zeichen einer floriden Tuberkulose mehr festgestellt werden. Die Mandantschaft wurde sodann auf die berufliche Wiedereingliederung verwiesen. Aus gesundheitlichen Gründen, u.a. wegen Kraftlosigkeit und Rückenschmerzen, wurde die Wiedereingliederung jedoch nach kurzer Zeit (ein Monat) abgebrochen. Auch ergab eine weitere Untersuchung Diagnosen wie chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom (Lendenwirbelsäulensyndrom), Gonalgie (schmerzhaftes Knie) links und Lumbalgie (plötzlich auftretender, sehr heftig stechender Rückenschmerz im Bereich der Lendenwirbelsäule). Die in der Bescheinigung einer weiteren Untersuchung angegebene, gefährdete / geminderte Erwerbsfähigkeit und die damit einhergehende sozialmedizinische Einschätzung stellt nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow ein deutliches Indiz für eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit dar.

Die Versicherung lehnte jedoch nach einem Leistungsantrag die Ansprüche des Versicherten aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab.

Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow hatte den Versicherer darauf hingewiesen, dass der Mandant arbeitsunfähig ist. Es bestand folglich seit über einem Jahr eine nachgewiesene, ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit. Vor diesem Hintergrund bezog sich die Kanzlei auf das Bedingungswerk der Concordia oeco Lebensversicherungs-AG:

§ 2 Abs. 3 BUZ:

„Ist der Versicherte 6 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, … , die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige (…) Berufsunfähigkeit.“

Der Versicherungsnehmer war somit bedingungsgemäß berufsunfähig, nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow (siehe hierzu auch Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor). Aufgrund der bereits sehr lang vorliegenden Arbeitsunfähigkeit von über sechs Monaten, habe der Versicherer ferner verkannt, dass die Beweislast für das Nicht-Vorliegen von Berufsunfähigkeit bei ihm liegt, so die Kanzlei. Die Versicherung befinde sich in einem sog. „fingierten Anerkenntnis“ (siehe dazu auch: Leistungsdauer nach einem fingierten Anerkenntnis des Versicherers).

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Die Auffassung der Concordia oeco Lebensversicherungs-AG

Die Versicherung vertrat die Ansicht, dass allein die Tatsache einer über 6 Monate andauernden Krankschreibung noch keinen Leistungsanspruch bedinge, auch wenn der Arzt fortlaufend eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Im Urteil des LG Dortmunds habe zu keiner Zeit eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als einziger Nachweis für eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit in Rede gestanden. Es wurde vielmehr der „Normalfall“ der Leistungsprüfung beschrieben. Der Begriff der „Arbeitsunfähigkeit“ sei nicht mit der Definition der „Berufsunfähigkeit“ im Sinne der Versicherungsbedingungen gleichzusetzen, so der Versicherer. Das gesundheitliche Außerstandesein im Sinne der Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sei nach wie vor ärztlich nicht nachgewiesen sein.

Zudem führte die Versicherung aus, dass die Mandantschaft die Heilung unterstützende Maßnahmen, in diesem Fall eine teilstationäre Behandlung, unterlassen habe und damit gegen die ihr obliegenden Mitwirkungspflichten verstoßen habe. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow hatte jedoch darauf hingewiesen, dass der Mandant weder „Raubbau am eigenen Körper“ betreiben muss, noch unzumutbare Maßnahmen über sich ergehen lassen muss (siehe hierzu auch Raubbau am eigenen Körper). Dazu gehören indes teilstationäre Maßnahmen.

Concordia oeco Lebensversicherungs-AG zahlt Vergleichssumme

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat vertreten, dass der Versicherungsnehmer bis zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Geltendmachung der Leistung aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus gesundheitlichen Gründen keiner Tätigkeit mehr nachgehen konnte und die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bis zu dem Zeitpunkt fortdauerte. Dieser drastische gesundheitliche Zustand basiert auf der ursprünglichen Tuberkulose (TBC) und setzte sich bis zum genannten Zeitpunkt fort. Weiterhin hat die Kanzlei darauf hingewiesen, dass Tuberkulose eine schleichende Krankheit sei, die alle Organe und Knochen befallen kann und bei der mehrere Jahre zwischen Infektion und Ausbruch vergehen können. Der Mandant befand sich außerdem in psychotherapeutischer und orthopädischer Behandlung.

Zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche des Versicherungsnehmers gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung hatte dieser noch unter Konzentrationsschwäche, Kopf- und Gliederschmerzen, Schwindel-Attacken gelitten. Ferner hatte auch ein Antidepressivum die Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit des Mandanten stark beeinträchtigt.

Vor diesem Hintergrund erschien die Ablehnung einer bedingungsmäßigen Berufsunfähigkeit rechtlich nicht gerechtfertigt. Vielmehr lag eine solche bei der Mandantschaft evident vor, zumindest nach Auffassung der Kanzlei. Demzufolge konnte die Kanzlei Jöhnke & Reichow die Concordia oeco Lebensversicherungs-AG im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen über die Leistungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag dazu bringen, eine angemessene Vergleichssumme an den Mandanten zu zahlen. Dieses Vorgehen war von der Mandantschaft so gewünscht und auch akzeptiert. Die durchaus beträchtliche Vergleichssumme stellte eine sehr gute Lösung für den Versicherten dar, so dass diese Angelegenheit erfolgreich und wunschgemäß erledigt werden konnte.

Fazit zu dem Leistungsverfahren

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow freut sich, dass für den Mandanten die Zahlung einer angemessenen Vergleichssumme herausgeholt werden konnte. Die außergerichtliche Verhandlung über die Ansprüche der Mandantschaft hat gezeigt, dass bei einer konstruktiven Auseinandersetzung mit der Versicherung und einer guten Verhandlung in Berufsunfähigkeitsangelegenheiten unzureichende Darlegungen aufgedeckt und dadurch die zunächst abgelehnte Leistung einer Versicherung aus dem Versicherungsvertrag wieder erwirkt werden kann, respektive Vergleichslösungen erarbeitet werden können.

Die außergerichtliche Geltendmachung der BU-Leistungen

 

Bei der außergerichtlichen Geltendmachung der BU-Leistung empfehlen wir, dass sich der Versicherte durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt unterstützen lässt. Dieser kann beurteilen, ob der Versicherte seiner Darlegungslast bzgl. der von ihm behaupteten Berufsunfähigkeit bereits nachgekommen ist oder ob der Versicherer berechtigterweise die Beantwortung weiterer Fragen oder die Einreichung weiterer ärztlicher Atteste verlangen kann. Auch die Kanzlei Jöhnke & Reichow aus Hamburg bietet eine solche außergerichtliche Interessensvertretung an. Wie diese Unterstützung aussehen kann und was bei der außergerichtlichen Geltendmachung sonst zu beachten ist, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Björn Thorben M. Jöhnke in dem gegenüberliegenden Video und in dem Beitrag Berufsunfähigkeitsversicherung: Die außergerichtliche Geltendmachung der BU-Leistungen

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Hilfe von Spezialisten für Berufsunfähigkeit

Aus diesem Grunde macht es Sinn sich stets und von Anfang in die Hände versierter Rechtsanwälte zu begeben, die praktisch ausgebildet im Versicherungsrecht sind. Dabei ist stets anzuempfehlen sich Rat und kompetente Unterstützung von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht zu holen. Auch dabei ist es vorteilhaft sich an Fachanwälte zu wenden, die auf eine langjährige Erfahrung in Versicherungsprozessen mit Berufsunfähigkeitsversicherungen zurückblicken können. Nur die Erfahrung aus der Praxis führt zu guten und adäquaten Ergebnissen, da die rechtlichen Fallstricke im Bereich des Berufsunfähigkeitsrechts kaum noch überschaubar ist und nur die tägliche Praxis eine entsprechende Kenntnis sichert.

Fachanwälte für Versicherungsrecht der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, welche in allen Stadien eines Berufsunfähigkeitsverfahrens / Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Dabei ist wird eine bundesweite Vertretung garantiert. Ihr persönlicher Fachanwalt für Versicherungsrecht wird Sie gern beraten und mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der Versicherung bestmöglich durchzusetzen.

Sie erreichen die Kanzlei unter 040-34809750 oder info@joehnke-reichow.de. Weitere Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren können Sie unter www.bu-fachanwalt24.de einsehen. Auch stehen Ihnen im News-Bereich der Kanzlei auf der Webseite viele wichtige Informationen zur Verfügung. Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Berufsunfähigkeitsversicherung“ zusammengefasst. Einen Überblick finden Sie auch unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt Björn Jöhnke

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