Jöhnke & Reichow erreicht Reduzierung der Provisionsrückforderung gegenüber ERGO Beratung und Vertrieb AG

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow erreicht in einem außergerichtlichen Verfahren für ihren Mandanten gegenüber der ERGO Beratung und Vertrieb AG eine Reduzierung der Provisionsrückforderung.

ERGO Beratung und Vertrieb AG fordert Provisionsrückzahlung

Unser Mandant war als selbstständiger Versicherungsvertreter gemäß der §§ 84, 92a HGB für die ERGO Beratung und Vertrieb AG tätig. Nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages rechnete die ERGO Beratung und Vertrieb AG weiter über das Provisionskonto des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters ab. In der darauffolgenden Zeit wies das Provisionskonto aufgrund nicht bestandsfester Verträge Lastsalden auf. Nachdem unser Mandant diese nicht ausglich, forderte die ERGO Beratung und Vertrieb AG unter Fristsetzung die vollständige Rückzahlung der aufgelaufenen negativen Saldos und drohte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die gerichtliche Geltendmachung der Forderung an. Der Versicherungsvertreter beauftragte alsdann die Kanzlei Jöhnke & Reichow mit der außergerichtlichen Forderungsabwehr.

Darlegung der Provisionsrückforderungen

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow argumentierte, dass die seitens der ERGO Beratung und Vertrieb AG geltend gemachte Provisionsrückforderung nicht hinreichend substantiiert seien (siehe hierzu OLG München: Darlegung von Provisionsrückforderungen). Denn das Versicherungsunternehmen, das einen Rückforderungsanspruch geltend macht, hat konkret darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs vorliegen. Nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow war die geltend gemachte Forderung der ERGO Beratung und Vertrieb AG nicht hinreichend substantiiert, da diese nicht die Stornierungsgründe sowie insbesondere einen Vortrag zu den Nachbearbeitungsmaßnahmen beinhaltete.

Kanzlei Jöhnke & Reichow erwirkt Reduzierung der Provisionsrückforderung der ERGO Beratung und Vertrieb AG

Die Besonderheit im vorliegenden Fall lag auch darin, dass der Versicherungsvertreter unstreitig in mehreren Fällen von stornierten Versicherungsverträgen die Kündigungen der Versicherungsnehmer initiiert und eine Umdeckung zu anderen Anbietern vorgenommen hatte. Die Gegenseite argumentierte, selbst für den Fall, dass der Versicherungsvertreter die Versicherungsnehmer nicht im eigenen Interesse abgeworben haben sollte, habe er als selbstständiger Versicherungsvermittler zumindest Kenntnis von den Kündigungen gehabt.

Eine Nachbearbeitung war nach Ansicht der ERGO Beratung und Vertrieb AG daher entbehrlich. Diese Auffassung wurde teilweise von einzelnen Instanzgerichten in vergleichbaren Verfahren geteilt. Trotzdem konnte durch konstruktive Verhandlungen der Kanzlei Jöhnke & Reichow eine Reduzierung der Provisionsrückforderung im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches erreicht werden.

Fazit

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow freut sich, dass für ihren Mandanten eine Reduzierung der Provisionsrückforderung erreicht werden konnte. Das Verfahren zeigt wieder, dass bei einer detaillierten Auseinandersetzung mit Provisionsrückforderungen und einer konstruktiven Verhandlung die Höhe der Forderung durchaus spürbar reduziert werden kann. Bei Zweifel an der Begründetheit der Provisionsrückforderung ist es daher durchaus empfehlenswert einen im Handelsvertreterrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der rechtlichen Prüfung des Falles zu beauftragen.

Weitere Informationen, wie sich Versicherungsvertreter gegen unberechtigte Provisionsrückforderungen der Versicherer wehren können, finden Sie unter Rückforderung von unverdienten Provisionen: So kann sich der Versicherungsvertreter wehren!

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