Das OLG München hatte sich mit Urteil vom 07.06.2017 (Aktenzeichen 7 U 1889/16) mit der Darlegung von Provisionsrückforderungen durch den Versicherer zu befassen.
In dem zugrunde liegenden Fall schloss ein Versicherer mit einem selbständigen Versicherungsvertreter einen Agenturvertrag. Vertraglich war bestimmt, dass die Abschlussvergütung verdient ist, sofern der Versicherungsnehmer die entsprechenden Beiträge entrichtet hat. Der nicht verdiente Teil unterliegt nach den Vertragsbedingungen einem Rückforderungsanspruch. In der Folge vermittelte der Versicherungsvertreter für das Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge.
Nachdem der zwischen den Parteien bestehende Agenturvertrag endete, meldete der Versicherungsvertreter sein Gewerbe ab und ist seitdem bei einer anderen Versicherung unselbständig beschäftigt. Das Versicherungsunternehmen verlangte nunmehr die Rückzahlung von vorschüssig bezahlten Provisionen.
Das OLG München macht die Darlegungs- und Beweislast in Provisionsrückforderungsfällen deutlich: Das Versicherungsunternehmen, das einen Rückforderungsanspruch geltend macht, hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs vorliegen. Nach § 87 a III 3 i. V. m. § 92 HGB entfällt ein Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters, wenn das Versicherungsunternehmen die Stornierung und Beitragsfreistellung der vermittelten Versicherungsverträge zu vertreten hat. Dieses ist nicht der Fall, wenn das Versicherungsunternehmen notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachbearbeitet hat (entweder durch Versendung von Stornogefahrmitteilungen oder durch eine eigene Nachbearbeitung). Die Anforderungen der Nachbearbeitung haben wir in unserem Artikel Rückforderung von unverdienten Provisionen: So kann sich der Versicherungsvertreter wehren dargelegt.
Zur Darlegung von Provisionsrückforderungen muss der Versicherer demnach hinreichend vortragen, dass die Versicherungsnehmer die entsprechenden Versicherungsbeiträge nicht gezahlt hatten und dass im erforderlichen Umfang eine Nachbearbeitung erfolgt war. Dazu sind die Stornierungsgründe/Zeitpunkte, Provisionssätze, Höhe der bereits an den Versicherungsvertreter ausgezahlten Provisionen, die Restlaufzeit der Verträge und eigens unternommene Nachbearbeitungsmaßnahmen darzulegen. Bei Geltendmachung von Saldoforderungen muss das Gericht diese rechnerisch nachvollziehen und überprüfen können.
Das OLG München urteilt, dass das Versicherungsunternehmen nur hinsichtlich einiger Versicherungsverträge einen Rückforderungsanspruch hat. Denn eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung durch die Versicherung bzw. der Nachweis dessen lag nur teilweise vor. So hatte das Unternehmen teilweise hinreichend eigene Nachbearbeitungsmaßnahmen ergriffen und teilweise waren auch rechtzeitig Stornogefahrmitteilungen an den Versicherungsvertreter versandt und dieses auch nachgewiesen. Hinsichtlich einiger Verträge war ein Nachweis einer hinreichenden Nachbearbeitung der Verträge jedoch nicht erfolgt und das Versicherungsunternehmen hatte die Provisionsrückforderungen nicht genügend dargelegt.
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Macht also ein Versicherungsunternehmen Provisionsrückzahlungsansprüche geltend, hat es darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs vorliegen. Für die Anspruchsbegründung genügt es grundsätzlich nicht, wenn das Versicherungsunternehmen nur die betroffenen versicherten Personen der stornierten und beitragsfrei gestellten Verträge angibt und die Rückzahlungsforderungen nennt. Erforderlich sind vielmehr Angaben zu den Stornierungsgründen und -Zeitpunkten sowie insbesondere zu den Nachbearbeitungsmaßnahmen.
Werden Versicherungsvertreter mit entsprechenden Provisionsrückforderungen konfrontiert, so sollten diese zunächst selbständig nachprüfen, ob die Forderung des Versicherers berechtigt ist. Sollte sich dies anhand der Provisionsabrechnung nicht nachvollziehen lassen, so empfiehlt sich auch möglichst frühzeitig einen im Vertriebsrecht spezialisierten Anwalt zu kontaktieren. Gerne steht hierfür auch die im Handelsvertreterrecht tätige Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow zur Verfügung.
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