Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow erreicht in einem gerichtlichen Vermittlerhaftungsverfahren vor dem AG Hannover für ihren Mandanten, einen Versicherungsvermittler, eine Klageabweisung. Dem Vermittler wurde eine Falschberatung im Bereich der Vermittlung einer Rürup-Rente vorgeworfen.
Das Amtsgericht Hannover hatte sich mit Urteil vom 16.06.2020 (Az.: 472 C 1957/18) mit den Aufklärungspflichten des Versicherungsvermittlers bei Vermittlung einer Rürup-Rente zu befassen. Im Rahmen des Vermittlerhaftungsverfahren hatte das Gericht insbesondere die Frage zu klären, welche Anforderungen an die Beratung und insbesondere den Beratungsumfang des Versicherungsvermittlers zu stellen sind.
Der Versicherungsnehmer suchte nach zuvor eingeholter steuerrechtlicher Beratung den Versicherungsvermittler auf und schloss nach einer weiteren Beratung des Versicherungsvermittlers schließlich aufgrund der steuerlichen Vorteile eine Rürup-Rente ab. Eine Beratungsdokumentation wurde dem Versicherungsnehmer nicht ausgehändigt. Nach dreijähriger Vertragslaufzeit stellte der Versicherungsnehmer den Vertrag beitragsfrei.
In der Folge nahm der Versicherungsnehmer den Versicherungsvermittler auf Schadensersatz wegen Falschberatung bzw. unterlassener Aufklärung in Höhe der bereits geleisteten Prämien in Anspruch. Er behauptete, ihm sei im Rahmen des Beratungsgespräches nicht erläutert worden, dass
Überdies habe der Versicherungsvermittler die Beratung nicht auf andere Vertragsformen erstreckt.
Der Versicherungsvermittler hingegen behauptete, seinerseits sei eine hinreichende Aufklärung erfolgt, jedoch konnte er für seine Beratung keine Beratungsdokumentation vorlegen. Auch sei der Versicherungsnehmer auf ausdrückliche Empfehlung seines Steuerberaters mit ihm in Kontakt getreten, um sich über eine Rürup-Rente beraten zu lassen.
Das AG kam zu der Entscheidung, dass dem Versicherungsnehmer kein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung gegenüber dem Versicherungsvermittler zustehe. In der mündlichen Verhandlung hatte der Versicherungsnehmer nach eingehender Befragung durch die Kanzlei Jöhnke & Reichow eingeräumt, zuvor von seinem Steuerberater den Rat erhalten zu haben, sich um seine Rente zu kümmern und eine Rürup-Rente hierfür sehr gut geeignet sei. Aus diesem Grunde habe sich der Versicherungsnehmer dann an den Versicherungsvermittler gewandt.
Der Versicherungsvermittler war daher nach Ansicht des AG Hannover nicht verpflichtet, über andere Anlageformen zu beraten. Dabei sei es auch unschädlich, dass der Versicherungsnehmer das vermittelte Vertragsmodell nicht verstanden habe. Der Versicherungsnehmer habe die notwendige Beratung nebst Vertragsunterlagen, Produktbeschreibungen und dergleichen bekommen. Es habe daher dem Versicherungsnehmer oblegen, sich bei Unklarheiten vor Vertragsunterzeichnung noch einmal mit dem Versicherungsvermittler in Verbindung zu setzen. Der Beklagte sei seiner Beratungsverpflichtung hinreichend nachgekommen. Es könne daher auch dahinstehen, ob das Beratungsgespräch dokumentiert worden sei.
Aus der Rechtsprechung werden des Öfteren Fälle bekannt, in denen Versicherungsnehmer eine unzureichende Aufklärung über die Nachteile einer Rürup-Rente rügen (siehe auch Aufklärungspflichten bei Vermittlung einer Basisrentenversicherung). Auch die Kanzlei Jöhnke & Reichow hat in der Vergangenheit bereits vergleichbare Verfahren begleitet (siehe auch LG Lübeck: Jöhnke & Reichow wehrt Haftung des Versicherungsmaklers ab!). Es fällt auf, dass der Vortrag des Versicherungsnehmers über die unterlassenen Aufklärungen öfters beobachtet werden kann. Versicherungsvermittler sind daher gut beraten, wenn sie im Rahmen ihrer Beratung die in diesem Verfahren gerügten Nachteile der Rürup-Rente im Beratungsgespräch ausführlich erläutern und ausreichend dokumentieren. Andernfalls kann es schnell zur Haftung des Versicherungsmaklers oder aber zur Haftung des Versicherungsvertreters kommen. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow freut sich, für ihren Mandanten ein klageabweisendes Urteil wegen Falschberatung erreicht zu haben.
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