Falschberatung durch Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler Beweislast

Aufklärungspflichten des Versicherungsvermittlers bei einer Basisrentenversicherung

Das OLG Köln hatte sich mit Urteil vom 26.07.2019 (Az.: 20 U 185/18) mit den Aufklärungspflichten des Versicherungsvermittlers bei Vermittlung einer Basisrentenversicherung zu befassen. Hierbei hatte das Gericht nicht nur die Frage zu klären, welche Anforderungen an die Beratung des Versicherungsvermittlers zu stellen sind, sondern hatte auch die Frage der sogenannten Kausalität zu beurteilen.

Aufklärung über die Nachteile einer Basisrentenversicherung

Der Versicherungsnehmer hatte nach erfolgter Beratung eines Versicherungsvermittlers eine Basisrentenversicherung aufgrund der steuerlichen Vorteile solcher Versicherungen abgeschlossen. Nach mehreren Jahren Laufzeit der Versicherung kündigte er die Versicherung und bat um Auszahlung des Guthabens. Dieses Ansinnen wies der Versicherer mit der Begründung zurück, dass eine Kündigung der Basisrentenversicherung nicht möglich sei und wertete das Begehren des Versicherungsnehmers als Beitragsfreistellung.

Daraufhin nahm der Versicherungsnehmer den Versicherungsvermittler auf Schadensersatz in Anspruch. Er behauptete ihm seien im Rahmen des Beratungsgespräches nur die Vorteile der Basisrentenversicherung erläutert worden, nicht jedoch deren Nachteile. Er rügte dabei insbesondere die Verletzung folgender Aufklärungspflichten:

  • Ihm sei der Umstandes, dass es im Falle einer Kündigung der Basisrentenversicherung keinen Rückkaufswert gebe und er deshalb bis zum 60. Lebensjahr nicht über das eingezahlte Kapital verfügen können nicht erläutert worden.
  • Weiter habe der Versicherungsvermittler nicht darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer kein Kapitalwahlrecht im Zeitpunkt der Fälligkeit der Versicherung habe.
  • Schließlich habe der Versicherungsvermittler auch nicht auf die eingeschränkte Vererbbarkeit von Ansprüchen aus der Basisrentenversicherung hingewiesen.

OLG Köln sieht Aufklärungspflichten verletzt

Das OLG Köln sah in dem zu entscheidenden Fall die Aufklärungspflichten des Versicherungsvermittlers als verletzt an. Die vom Versicherungsnehmer gerügten Punkte sind wesentlich für den Inhalt des Versicherungsschutzes und daher besteht dem Grunde nach eine Aufklärungspflicht bzgl. dieser Nachteile einer Basisrentenversicherung.

Zwar hatte der Versicherungsvermittler behauptet, eine Aufklärung sei seinerseits erfolgt, jedoch konnte er für seine Beratung keine Beratungsdokumentation vorlegen. Das OLG Köln wies ihm daher unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH (siehe hierzu Zu den Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers) die Beweislast zu. Den Beweis einer erbrachten Aufklärung konnte er jedoch nicht erbringen.

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Kausalität: Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens

Der Versicherungsnehmer hatte in seiner gerichtlichen Anhörung erklärt, die monatliche Prämie jedenfalls zum Zwecke der Altersvorsorge aufwenden zu wollen. Das erstinstanzliche Gericht verneinte deshalb einen kausalen Schaden des Versicherungsnehmers, da damit jedenfalls klargestellt wäre, dass der Versicherungsnehmer jedenfalls einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hätte. Er könne daher als Schaden nur den hypothetischen Rückkaufswert einer alternativ abgeschlossenen Versicherung verlangen. Einen solchen Wert hatte der Versicherungsnehmer indes nicht vorgetragen.

Dem widersprachen jedoch die Richter des OLG Köln. Sie nahmen Bezug auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH zur sogenannten Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (siehe hierzu BGH: Versicherungsmakler ist treuhänderähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers). Danach müsse davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsnehmer eben gerade keine Versicherung abgeschlossen hätte, sofern er richtig aufgeklärt worden wäre.

Kein Ausgleich steuerlicher Vorteile

Die Basisrentenversicherung zeichnet sich gerade durch ihre steuerlichen Vorteile in der Ansparphase aus. Der Versicherungsvermittler wandte daher auch ein, im Rahmen des Schadensersatzes seien diese vom Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Versicherungsvertrages gezogenen Vorteile schadensmindernd anzurechnen. Auch diese Argumentation wies das OLG Köln zurück und verwies auch hierzu auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 23.09.2014 – Az.: XI ZR 215/13). Eine Anrechnung der steuerlichen Vorteile erfolgte deshalb nicht, da auch die erhaltene Schadensersatzleistung seitens des Versicherungsnehmers zu versteuern sei.

Fazit

Aus der Rechtsprechung werden immer wieder Fälle bekannt, in denen Versicherungsnehmer eine unzureichende Aufklärung über die Nachteile einer Basisrentenversicherung rügen. Auch die Kanzlei Jöhnke & Reichow hat in der Vergangenheit bereits entsprechende Verfahren begleitet (siehe hierzu LG Lübeck: Jöhnke & Reichow wehrt Haftung des Versicherungsmaklers ab). Hierbei kann festgestellt werden, dass der Vortrag des Versicherungsnehmers über die unterbliebenen Aufklärungen öfters beobachtet werden kann. Versicherungsvermittler sind daher gut beraten, wenn sie im Rahmen ihrer Beratung die in diesem Verfahren gerügten Nachteile der Basisrentenversicherung im Beratungsgespräch ausführlich ansprechen und auch entsprechend dokumentieren. Andernfalls kann es schnell zur Haftung des Versicherungsmaklers oder aber zur Haftung des Versicherungsvertreters kommen.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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