Falschberatung durch Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler Beweislast

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte wehrt Haftung des Versicherungsmaklers vor LG Lübeck ab!

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat in einem Verfahren vor dem LG Lübeck die Haftung des Versicherungsmaklers abgewehrt.

Angebliche Falschberatung bei Vermittlung einer Rürup-Versicherung

In dem vom LG Lübeck zu entscheidenden Fall ging es um die Haftung des Versicherungsmaklers wegen einer angeblich fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Rürup-Versicherung. Der Versicherungsnehmer hatte sich 2005 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau in die Beratung durch den Versicherungsmakler gegeben. Eine Beratungsdokumentation fertigte der Versicherungsmakler mangels zum damaligen Zeitpunkt bestehender Dokumentationspflicht nicht an. Am Ende dieser Beratung erfolgte die Vermittlung einer Rürüp-Versicherung durch den Versicherungsmakler.

Im Jahr 2016 machte der Versicherungsnehmer dann Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Aufklärung über die Besonderheiten einer Rürup-Versicherung geltend. Dabei rügte der Versicherungsnehmer nicht über folgende Umstände aufgeklärt worden zu sein:

  • Eingeschränkte Vererbbarkeit von Ansprüchen
  • Ausschluss der Kündigungsmöglichkeiten während der Ansparphase
  • Mangelndes Kapitalwahlrecht in der Auszahlungsphase
  • Fehlende Abtretungsmöglichkeiten
  • Steuerliche Bewertung der Rentenbezüge und Absetzbarkeit der gezahlten Prämien

Für die Richtigkeit seiner Angaben berief sich der Versicherungsnehmer auf das Zeugnis seiner Ehefrau, welche bei dem damaligen Beratungsgespräch mit dem Versicherungsmakler unstreitig anwesend war. Der Versicherungsmakler bestritt die Sachverhaltsangaben des Versicherungsnehmers und behauptete, er habe den Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Beratung umfassend über die Besonderheiten einer Rürup-Versicherung, insbesondere jedoch über die gerügten Punkte aufgeklärt.

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LG Lübeck lehnt Haftung des Versicherungsmaklers ab!

Das LG Lübeck entschied mit Urteil vom 22.12.2017 (Az.: 2 O 44/17) zugunsten des Versicherungsmaklers. Eine Haftung des Versicherungsmaklers wurde abgelehnt. Nach Ansicht des LG Lübeck waren etwaige Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers jedenfalls verjährt.

Die Bestimmung der Verjährungsfristen ist oftmals sehr schwierig, wenn ein Versicherungsnehmer eine fehlerhafte Beratung des Versicherungsmaklers rügt. Hintergrund ist, dass die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB erst zu Laufen beginnt, sobald der Versicherungsnehmer Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Versicherungsnehmers nachzuweisen, ist regelmäßig für Versicherungsmakler äußerst schwer.

Nicht jedoch in diesem Fall. Neben der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist kennt das Gesetz nämlich auch kenntnisunabhängige Verjährungsfristen. Diese betragen nach § 199 Abs.3 Nr.1 BGB genau 10 Jahre ab Entstehung des vermeintlichen Schadensersatzanspruches. Diese Verjährungsfrist war abgelaufen, da der vom Versicherungsnehmer behauptete Schadensersatzanspruch jedenfalls mit der Vermittlung der streitgegenständlichen Lebensversicherung entstanden wäre. Das LG Lübeck wies die Klage des Versicherungsnehmers gegen den Versicherungsmakler daher aufgrund Verjährung ab. Damit musste das LG Lübeck nicht mehr feststellen, ob wirklich eine fehlerhafte Beratung des Versicherungsmaklers vorgelegen hatte.

Fazit:

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow freut sich, dass die Haftung des Versicherungsmaklers abgewendet werden konnte. In der anwaltlichen Praxis muss jedoch immer wieder festgestellt werden, dass Versicherungsnehmer bei der Vermittlung einer Rürup-Versicherung im Nachhinein eine unterbliebene Aufklärung über die Vererbbarkeit der Ansprüche aus der Rürup-Versicherung, das Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit, das mangelnde Kapitalwahlrecht, die fehlende Abtretungsmöglichkeit und die steuerliche Bewertung rügen. Versicherungsmakler sollten daher in ihrer Beratungspraxis besonders darauf achten, dass eine Aufklärung des Versicherungsnehmers über die vorgenannten Punkte erfolgt und dies auch entsprechend in der Beratungsdokumentation festhalten.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat sich auf die Bereiche Versicherungsrecht und Vertriebsrecht spezialisiert und steht für Rückfragen ebenso wie für eine Interessensvertretung gerne zur Verfügung. Für weitere Informationen zur Haftung des Versicherungsmaklers beachten Sie auch unseren gesonderten Artikel zu diesem Thema. Diesen finden Sie hier. Weitere Beiträge zur Vermittlerhaftung finden Sie hier.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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