Betriebsschließung wegen Coronavirus (COVID-19): Was Versicherungsmakler nun unbedingt beachten sollten

Deutschlandweit sind Unternehmen von einer Betriebsschließung wegen des Coronavirus (COVID-19) betroffen. Hierdurch brechen Unternehmen alle oder jedenfalls einen Großteil der laufenden Einnahmen weg. Es kommt zu finanziellen Schäden für die Unternehmer. Diese Situation kann existenzgefährdend sein. Von daher ist die Unterstützung der betreuenden Versicherungsvermittler gefordert. Auch nach „Corona“.

Tritt die Betriebsschließungsversicherung für Schäden ein?

Hat der Unternehmer eine Betriebsunterbrechungsversicherung mit Deckungserweiterung für Betriebsschließungen / unbenannte Gefahren, so sollte im nächsten Schritt rechtlich geprüft werden, ob diese eintrittspflichtig ist. Hierbei ist eine genaue Überprüfung der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (AVB) notwendig. Da sich die Versicherungsbedingungen je nach Versicherungsunternehmen unterscheiden, kann eine pauschale Aussage hierzu nicht gemacht werden. Der Versicherungsvertrag sollte also zeitnah einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden.

Auf Basis der jeweiligen Versicherungsbedingungen, die jedoch kein Sachschadenereignis sind, sondern eine behördlich angeordnete Schließung wegen meldepflichtiger Krankheiten voraussetzt, wäre grundsätzlich eine Eintrittsverpflichtung des Versicherer gegeben. Das Versicherungsunternehmen hätte dann die versicherten Leistungen an den Versicherten zu zahlen.

Was sollten Versicherungsvermittler während der Krise beachten?

Als sogenannter Sachwalter des Kunden (siehe BGH vom 22.05.1985 – Az.: IVa ZR 190/83) haben Versicherungsmakler weitgehende Pflichten. Der BGH stellte den Versicherungsmakler mit vorgenannter Entscheidung damit auf die gleiche Stufe wie sonstige Berater, also z.B. Rechtsanwälten und Steuerberatern. Anders als der Versicherungsvertreter, der eben im Auftrag des Versicherers tätig wird, trifft den Versicherungsmakler damit die Pflicht die Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen. Vorrangiges Interesse des Versicherungsnehmers ist aber für das zu versichernde Risiko Versicherungsschutz zu erlangen. Die Besorgung eben jenes Versicherungsschutzes ist daher auch die Haupttätigkeitsverpflichtung des Versicherungsmaklers.

In dieser Zeit der Coronakrise werden diesbezüglich Risiken kaum noch versicherbar sein, denn die meisten Schäden werden schon eingetreten sein. Bereits eingetretene Risiken/Schäden, sind bekanntermaßen nicht – jedenfalls seltenst – im Nachgang versicherbar. Von daher stellen sich allenfalls Fragen der Breuungspflichten des Versicherungsmaklers.

RA Björn Jöhnke in Hamburg

Der Versicherungsmakler hat den Versicherungsnehmer während der gesamten Vertragslaufzeit über eine Anpassung des Versicherungsschutzes aufgrund von außerhalb der Sphäre des Versicherungsnehmers liegenden Veränderungen zu beraten.“ (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.06.2016 – 4 U 223/15)

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Was schuldet der Makler im Rahmen der Betreuungspflicht?

Ein Versicherungsmakler haftet nicht für einen dem Versicherungsnehmer durch Unterversicherung in der Hausratversicherung entstandenen Schaden, wenn die Unterversicherung auf nachträglichen Anschaffungen des Versicherungsnehmers beruht, von denen er den Versicherungsmakler nicht in Kenntnis gesetzt hat. Den Versicherungsmakler treffe keine Pflicht zu ungefragtem Tätigwerden, wenn nach Vertragsschluss eingetretene Umstände aus der Sphäre des Versicherungsnehmers (Neuanschaffungen, Werterhöhung, neue Gefahrenpotentiale) eine Änderung des Versicherungsschutzes notwendig erscheinen lassen. In diesem Fall könne der Versicherungsmakler nur auf Initiative des Kunden tätig werden. So entschied jedenfalls das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt/M v. 08.06.2016 – 4 U 223/15). Diese gerichtliche Würdigung im Rahmen der Hausratversicherung ist natürlich auch auf andere Sparten übertragbar.

Coronavirus aus der Sphäre des Versicherungsnehmers?

Ergeben sich in der Sphäre des Versicherungsnehmers Veränderungen (z.B. Neuanschaffungen), so muss der Versicherungsmakler nur tätig werden, wenn ihn der Versicherungsnehmer über solche Veränderungen informiert. Ergeben sich in der Sphäre des Versicherungsmaklers Veränderungen (z.B. Änderung der Rechtslage), muss der Versicherungsmakler von sich aus tätig werden, denn der Versicherungsnehmer als Laie erkennt in diesem Fall seinen Beratungsbedarf wohl kaum. Das OLG Hamburg (Urteil v. 27.09.2018 – Az. 1 U 2/18) betont in seiner Entscheidung nochmals ausdrücklich die Unterschiede zwischen den einzelnen Sphären und knüpft dabei auch an eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 08.06.2016, Az: 4 U 223/15.Gerade auch diese gerichtliche Entscheidung ist auf die aktuelle Situation übertragbar.

Coronavirus aus der Sphäre des Versicherungsmaklers?

Mit Sicherheit hat die aktuelle Situation nichts mit der „Sphäre des Versicherungsmaklers“ zu tun. Jedoch: Der Versicherungsmakler hat den Versicherungsnehmer während der gesamten Vertragslaufzeit über eine Anpassung des Versicherungsschutzes aufgrund von außerhalb der Sphäre des Versicherungsnehmer liegenden Veränderungen zu beraten. Bei Veränderungen in der Sphäre des Versicherungsnehmers hat der Versicherungsmakler nur zu beraten, wenn ihm diese bekannt werden.

Vorliegend dürfte eine Kenntnis jedoch zu bejahen sein. Denn nicht nur durch die Berichterstattung selbst, auch aufgrund des vermittelten Versicherungsschutzes ergeben sich für den Versicherungsmakler – aufgrund der aktuellen Situation durch die Coronakrise – weitergehende Pflichten im Rahmen der Bestandskundenbetreuung. Der Versicherungsmakler hat Kenntnis davon, dass Betriebe mittels Allgemeinverfügung geschlossen wurden. Damit hat der Makler zwangsläufig auch Kenntnis davon, dass seine eigenen Bestandskunden betroffen sind. Hieraus ergibt sich die Erkenntnis, dass durch die Betriebsschließungen entsprechende Schäden bei den Unternehmerkunden eingetreten sind, respektive eintreten werden. Damit besteht wiederum für den Makler die Pflicht, die entsprechenden Schäden den vermittelten Versicherungen zu melden. Insoweit gibt es für den Makler aufgrund der aktuellen Krisensituation erhöhte und gesonderte Betreuungspflichten der Unternehmer Kunden. Gemäß § 34 d GewO (Gewerbeordnung) umfasst die Tätigkeit als Versicherungsmakler auch das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall.

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt im Fall von Leistungsablehnungen der Versicherungen. Lehnt der Versicherer Leistungen ab, ist schnelle juristische Hilfe erforderlich. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke Reichow stehen den Versicherten und Versicherungsvermittlern als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Wir vertreten Ihre Interessen!

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Pflichten des Maklers aufgrund der Coronakrise

Vor diesem Hintergrund dürften Versicherungsmakler als „Sachwalter der Kunden“ weitergehende Pflichten aufgrund der Coronakrise bestehen. Dieses betrifft zum einen die Begleitung des Schadensfalles. Zum anderen aber auch die Anpassung des Versicherungsschutzes nach der Krise, denn viele Selbstständige und auch Private werden so dann einen weitergehenden Versicherungsbedarf haben.

Die durch den Coronavirus entstehenden Schäden sind immens und daher auch für die Versicherungswirtschaft ein heikles Thema. Wird Versicherungsschutz gewährt, so ist seitens der Versicherer mit erheblichen Leistungen an die Versicherten zu rechnen. Einige Versicherer wägen daher aktuell offenbar gut ab, ob sie tatsächlich Versicherungsschutz gewähren sollen. Oftmals fällt diese Abwägung offenbar aktuell auch zum Nachteil des Versicherungsnehmers aus.

In diesem Falle können Sie sich an die Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow wenden. Wir prüfen die Leistungsablehnungen im Einzelfall und vertreten die Interessen der Versicherten und Versicherungsvermittler. Wichtig ist, dass Sie zeitnah handeln, damit Versicherungsschutz nicht vereitelt wird.

Unverzügliche Schadensmeldung an den Versicherer!

Versicherte und Versicherungsvermittler sollten unverzüglich Schäden, bzw. den Eintritt des Versicherungsfall an den jeweiligen Versicherer melden. Hier kommt es oft auf nur wenige Tage an, damit der Versicherer einem nicht eine Obliegenheitsverletzung vorwerfen kann. Von daher ist zeitnahes und unverzügliches Handeln gefragt.

Jöhnke & Reichow vertritt Versicherte und Vermittler bundesweit!

Liegt bereits eine Leistungsablehnung durch eine Versicherung vor, sollte ebenfalls zeitnah juristischer Rat aufgesucht werden. Hierzu stehen die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow gern zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Ihre Interessen bundesweit.

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Mit unserer Schadens- und Beratungshotline 040-34809750 stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre Leistungsablehnung sowie weitere Unterlagen (Versicherungsvertrag und Versicherungsbedingungen) senden Sie gern an unsere Email-Adresse info@joehnke-reichow.de. Wir sind gern für Sie da und geben Ihnen gern eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zu Ihrem Versicherungsfall.

Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Betriebsunterbrechungsversicherung“ zusammengefasst. Beachten Sie auch „Vertriebs- und Vermittlerrecht„.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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