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Die Bemessung des BU-Grades in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)

Der BGH hat sich mit Urteil vom 19.07.2017, Az. IV ZR 535/15, zur Thematik der Bemessung der Berufsunfähigkeitsgrades zu befassen gehabt. Für die Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit darf nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit abgestellt werden, die der Versicherungsnehmer nicht mehr ausüben kann, wenn diese untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Februar 2003 – IV ZR 238/01, VersR 2003, 631).

Bemessung des BU-Grades einer Hauswirtschafterin

In dem vorliegenden Sachverhalt machte die Klägerin Ansprüche aus einer bei der Beklagten bestehenden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) geltend. Nach § 1 Abs. 1 BB-BUZ erbringt die Beklagte Leistungen im Falle mindestens 50%iger Berufsunfähigkeit. Nach § 2 Abs. 1 BB-BUZ liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außer Stande ist, ihren Beruf, so wie er in gesunden Tagen ausgeübt worden ist, weiter auszuüben.

Bei Vertragsschluss im Februar 2007 war die Klägerin vollschichtig als angestellte Hauswirtschafterin in einer Münchener Anwaltskanzlei beschäftigt. Ihre Aufgaben bestanden im Wesentlichen darin, die Kanzleiräume zu putzen, Einkäufe zu erledigen und den Mittagstisch für ca. 15 bis 30 Personen zuzubereiten. Am 20. März 2007 stürzte sie eine Treppe hinunter und war danach für längere Zeit krankgeschrieben. In der Folgezeit befand sie sich unter anderem aufgrund psychischer Probleme sowie Rücken- und Wirbelsäulenbeschwerden in ärztlicher Behandlung.

Die Klägerin macht gegenüber dem Versicherer geltend, seit dem Treppensturz in ihrem Beruf zu mehr als 50% berufsunfähig zu sein. Aufgrund ihrer erheblichen Rückenbeschwerden könne sie nicht mehr putzen, keine schweren Einkäufe mehr tragen und auch nicht mehr mehrere Stunden täglich in der Küche arbeiten. Sie leide unter anderem an einer somatoformen Schmerzstörung bzw. einem chronischen Schmerzsyndrom und könne infolgedessen lediglich drei Stunden am Tag als Haushaltshilfe (leichte Helfertätigkeit) arbeiten. Seit 2011 ist sie in einem Privathaushalt tätig.

Im Revisionsverfahren streiten die Parteien noch um die Begehren der Klägerin auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ab April 2007 und Feststellung ihrer Beitragsfreiheit. In den Vorinstanzen ist die Klage mit diesen Anträgen erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

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Die rechtliche Würdigung des BGH:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat bei seiner Befassung mit dem unfall-chirurgisch-orthopädischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. einen unzutreffenden, von der Senatsrechtsprechung abweichenden Maßstab zugrunde gelegt.

Zeitanteil beträgt nur 20%

Dieser Sachverständige hat zunächst in seinem schriftlichen Gutachten angenommen, dass bei der Klägerin ein HWS- und LWS-Syndrom vorliege, die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen aber nur mit 20 % zu bewerten seien. Er hat dies damit begründet, dass längerfristige Arbeiten mit gebeugtem Oberkörper und ähnlichen Zwangshaltungen nicht möglich seien, diese Tätigkeiten aber nur einen geringen Zeitraum im beschriebenen Tätigkeitsprofil einnähmen.

Bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Berufungssenat hat er sodann befragt zu den konkreten Auswirkungen auf die Tätigkeit der Klägerin weiter ausgeführt, dass Einschränkungen beim Heben schwerer Lasten, d.h. von mehr als 5 bis 10 kg bestehen, und dass er bei der Höhe der Einschränkung von 20 % zugrunde gelegt habe, dass das Einkaufen im Allgemeinen weniger Zeit in Anspruch nehme als Kochen und Putzen; eine genauere Berechnung wäre bei näheren Angaben der genauen Stundenzahl möglich.

Auf die anschließende Schilderung des konkreten Ablaufs des wöchentlichen Großeinkaufs durch die Klägerin hat er daran festgehalten, dass diese Beanspruchung in seiner Bewertung berücksichtigt sei, weil die Frage der von der Klägerin genannten Gewichte zwar nicht zu vernachlässigen sei und das Treppensteigen mit Gewichten von über 10 kg ein Problem darstellen könne, es sich aber nicht um eine sechsstündige Dauerbelastung handele. Auch bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hatte er bereits erklärt, dass der Vorgang des Transportierens schwerer Lasten zeitlich nicht so ausgedehnt sein werde, dass von den 20 % abzuweichen sei.

BU-Grad bemisst sich nicht nur nach Zeitanteil

Das Berufungsgericht ist dieser Bewertung des Sachverständigen gefolgt ohne zu beachten, dass die Beeinträchtigung der Klägerin in der Ausübung ihres zuletzt ausgeübten Berufs nicht allein anhand der zeitlichen Anteile der von ihr isoliert nicht mehr zu bewältigenden Tätigkeiten bemessen werden kann. Für die Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit darf nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit abgestellt werden, die der Versicherungsnehmer nicht mehr ausüben kann (hier: Tragen schwerer Lasten), wenn es sich hierbei nicht um eine abtrennbare Einzelverrichtung handelt, sondern diese untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2011 IV ZR 190/08, VersR 2011, 552 Rn. 13; Senatsurteil vom 26. Februar 2003 IV ZR 238/01, VersR 2003, 631 unter II 2 a [juris Rn. 13]).

So liegt es nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt hier. Ein wesentlicher Bestandteil der von der Klägerin konkret ausgeübten Berufstätigkeit, wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war (vgl. zu diesem Maßstab Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 IV ZR 527/15, VersR 2017, 216 Rn. 23), war neben Reinigungsarbeiten und einigen weiteren untergeordneten Tätigkeiten wie z.B. Blumenpflege der vollständige Betrieb der kanzleieigenen Kantine. Dazu gehörte nach dem von der Klägerin vorgelegten Anstellungsvertrag und ihrem Prozessvorbringen die vollständige und eigenständige Planung und Durchführung des Mittagessens (für ca. 15-30 Personen) sowie die Durchführung des dafür notwendigen Einkaufs.

Nach den Angaben der Klägerin bei ihren Anhörungen in erster und zweiter Instanz sowie im schriftsätzlichen Vorbringen, die mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren zugrunde zu legen sind, bedingte dies angesichts des ihr vorgegebenen Budgets von lediglich 3 € bis 4 € pro Tag und Mitarbeiter sowie des zur Verfügung stehenden Zeitrahmens bei durchschnittlich 200 Essen pro Woche einen wöchentlichen Einkauf im Großmarkt, in dem viele Lebensmittel wie Milch, Kartoffeln, Reis und Mehl nur in Großpackungen von mehr als 5 bis 10 kg zu erwerben waren; zum Beispiel seien Kartoffeln sackweise ab 25 kg beschafft worden, die Einkäufe hätten dann in der Kanzlei vom Fahrzeug über eine Treppe in den Keller gebracht werden müssen, wobei dieser Weg 15- bis 20-mal zurückzulegen gewesen sei. Dass der Einkauf mit dem vorhandenen Budget und Zeitrahmen auch in einer anderen, die Klägerin weniger belastender Weise hätte durchgeführt werden können wie die Revisionserwiderung geltend macht, ist nicht festgestellt.

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Einkauf ist untrennbarer Teil der beruflichen Tätigkeit

Dieser wöchentliche Einkauf ist als untrennbarer Bestandteil der von der Klägerin arbeitsvertraglich geschuldeten Versorgung der Mitarbeiter durch die von ihr selbständig zu führende Kantine anzusehen. Soweit der Klägerin die notwendigen Einkäufe nicht mehr möglich gewesen sein sollten, war ihr auch die weitere Führung der Kantine nicht mehr möglich. Sie hätte dann ihre arbeitsvertraglichen Pflichten in diesem Bereich vollständig nicht mehr erfüllen können. Der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht hätten deshalb nicht nur danach fragen dürfen, welchen zeitlichen Anteil der Einkauf an ihrer Arbeitsleistung hat, sondern auch in den Blick nehmen müssen, in welchem Ausmaß sich ein gegebenenfalls anzunehmender Wegfall der gesamten Essens-Zubereitung auf ihre Berufstätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung auswirkt.

Die Sache ist deshalb schon aus diesem Grund an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es prüfen kann, ob und inwieweit sich die von dem Sachverständigen festgestellten Beeinträchtigungen einerseits auf ihre Fähigkeit zur Versorgung der Mitarbeiter in der Kantine auswirken und andererseits, ob der Klägerin im Hinblick auf die sonstigen ihr übertragenen Arbeiten, die zum Teil auch noch gewissen Einschränkungen unterliegen (Arbeiten auf Leitern, gebückte Zwangshaltungen), noch eine mehr als 50% ige Berufsfähigkeit verblieben ist.

Ebenfalls zum Teil begründet sind die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass auf neurologisch-psychiatrischem Sachgebiet eine Berufsunfähigkeit der Klägerin von lediglich 20% vorliegt. Allerdings ist die Würdigung erhobener Beweise und damit auch die von Sachverständigengutachten grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht prüft lediglich nach, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 – IV ZR 116/11, VersR 2012, 849 Rn. 9; BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 – VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126 Rn. 7 m.w.N.).

Geht es um Äußerungen medizinischer Sachverständiger, so muss der Tatrichter diese nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und insbesondere auf die Aufklärung von Widersprüchen hinwirken, die sich innerhalb der Begutachtung eines Sachverständigen wie auch zwischen den Äußerungen mehrerer Sachverständiger ergeben.

Medinzinisches Parteigutachten führt zu besonderer Sorgfalt des Tatrichters

Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter zudem besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger – den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senatsurteil vom 25. Februar 2009 – IV ZR 27/08, VersR 2009, 817 Rn. 9 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Würdigung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von PD Dr. B. durch das Berufungsgericht in einem Punkt nicht gerecht:

Das Berufungsgericht hat eine Berufsunfähigkeit der Klägerin nach Maßgabe von § 2 BB-BUZ verneint. Dabei hat es seine Feststellung, dass eine dauerhafte rezidivierende depressive Störung, die über einen längeren Zeitraum gewährt hätte, nicht anzunehmen sei, auf die Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. B. gestützt, der hierfür auch unter Berücksichtigung der vom Gutachter Dr. D. erhobenen Krankengeschichte keine hinreichenden Anhaltspunkte gesehen und eine längere Depressivität der Klägerin verneint hat. Diesen Ausführungen folgend hat es lediglich angenommen, dass eine vorübergehende, inzwischen aber wieder abgeklungene Depressivität „über eine gewisse Zeit“ bestanden haben möge. Anhaltspunkte dafür, dass die Einschränkungen der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum jemals ein höheres Ausmaß als die aktuell von den Sachverständigen festgestellten Beeinträchtigungen gehabt hätten, gebe es nicht. Letzteres steht zunächst im Widerspruch zu dem gleichzeitigen Hinweis des Berufungsgerichts, der Sachverständige PD Dr. B. habe angenommen, der zeitliche Verlauf spreche für eine Verbesserung des Zustands der Klägerin.

Des Weiteren hat sich das Berufungsgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung eine länger anhaltende relevante Depression der Klägerin pauschal aus-geschlossen und dazu bekundet hat, ihm sei nicht bekannt, ob die Klägerin Antidepressiva eingenommen habe, jedenfalls sei sie nicht über längere Zeit depressiv gewesen, weil man dann eine entsprechende ärztliche Behandlung erwarten würde, ohne insoweit auf die von der Klägerin als Reaktion auf sein schriftliches Gutachten mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 eingereichten Berichte und Bescheinigungen einzugehen, die ihm zusammen mit dem Schriftsatz zur Vorbereitung seiner mündlichen Anhörung übersandt worden waren.

In dem Bericht des Universitätsklinikums U. vom 12. November 2009 ist als aktuelle Medikation „C. 30 mg“ angegeben und eine Depression diagnostiziert, wird auf Seite 2 von einer reaktiven depressiven Verstimmung gesprochen sowie davon, dass die „medikamentöse, antidepressive Behandlung weiter angepasst werden“ sollte. Die Bescheinigung der S. Klinik vom 15. Dezember 2010 gibt als letzte Medikation „C. 60 mg“ in einer Dosierung von 30 mg an. Die Bescheinigung der Psychotherapeutin Dr. E. vom 18. Oktober 2011 stellt unter anderem die Diagnose „Angst und Depression“ und teilt mit, dass sich die Klägerin erneut an der Psychiatrischen Ambulanz der Universitätsklinik U. vorgestellt habe und dort eine medikamentöse Be-handlung mit S. begonnen worden sei. Nach dem Inhalt dieser Be-richte und Bescheinigungen hätte die Klägerin über mindestens zwei Jahre Antidepressiva eingenommen. Zu diesen Umständen hat der Sachverständige PD Dr. B. bei seiner mündlichen Anhörung und insbesondere seiner Bekundung einer mangelnden Kenntnis der Einnahme von Antidepressiva keine Stellung genommen.

Auch das Berufungsgericht hat nicht auf die Aufklärung dieses Widerspruchs hingewirkt, was zugleich auf eine unzureichende Befassung mit diesem Teil des Prozessstoffs hindeutet. Es wird auch dieser Frage daher nochmals nachzugehen haben, weil im Hinblick auf § 2 Abs. 2 BB-BUZ auch zu prüfen ist, ob die Klägerin ihren Beruf über einen Zeitraum von sechs Monaten nicht mehr ausüben konnte.

Die übrigen Angriffe der Revision gegen die Würdigung des Gutachtens von PD Dr. B. durch das Berufungsgericht hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. § 564 ZPO). Auch hat das Berufungsgericht weder die Beweislast noch die rechtlichen Voraussetzungen für eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit verkannt. Die Berufung der Revision darauf, dass die Voraussetzungen für den Wegfall einer gemäß § 2 Abs. 2 BB-BUZ anzunehmenden Berufsunfähigkeit nach § 6 BB-BUZ zur Beweislast der Beklagten gestanden hätten, verkennt, dass schon der von der Klägerin zu beweisende Eintritt der Berufsunfähigkeit gemäß § 2 Abs. 2 BB-BUZ bisher nicht festgestellt worden ist, so dass sich die Frage nach der Beweislast für deren Wegfall vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus nicht stellte.

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht aber auch nicht angenommen, dass eine abgeklungene bzw. symptom-freie Erkrankung niemals Bedeutung für die Frage des Vorliegens bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit haben kann. Seine diesbezüglichen Ausführungen beziehen sich erkennbar nur auf den Streitfall und die Depressivität bei der Klägerin.

Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht ferner nicht verkannt, dass auch eine zurzeit symptomfreie Erkrankung unter Umständen zur Berufsunfähigkeit führen kann, weil sie im Einzelfall einer Fortführung oder Wiederaufnahme der Berufstätigkeit entgegenstehen kann. Vielmehr hat es bereits keine dahingehenden Feststellungen getroffen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Klägerin nach den Ausführungen im Gutachten von Dr. D. Tätigkeiten mit erhöhtem Zeitdruck nicht verrichten könne und dass sie einen solchen Zeitdruck für den wöchentlichen Tag des Großeinkaufs geschildert habe, ist diese Beanspruchung jedoch nach der ausdrücklichen Erklärung des gerichtlichen Sachverständigen gerade in seiner Bewertung einer 20%igen Berufsunfähigkeit berücksichtigt.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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