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Arglistige Täuschung bei Antragsstellung (OLG Koblenz)

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte mit seinem Urteil vom 20.04.2001 (AZ: 10 U 1003/00) zu entscheiden, wann dem Versicherungsnehmer eine arglistige Täuschung bei Antragsstellung anzulasten ist.

Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung

Der Versicherungsnehmer unterhielt eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Bei Antragsstellung füllte ein Vermittlungsagent des Versicherers den Antrag mit dem Versicherungsnehmer aus. Zuvor hatte der Vermittlungsagent die Fragen mit dem Versicherungsnehmer durchgesprochen. Dabei wurde die Frage, ob der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsantrags vollständig gesund sei, mit „Ja“ beantwortet. Auch wurde bei der Frage nach ärztlichen Behandlungen eine Routineuntersuchung bei einem Hausarzt angegeben. Bezüglich der Routineuntersuchung wurde angegeben, dass sie „ohne Befund“ abgeschlossen wurde. Zuletzt unterzeichnete der Versicherungsnehmer den Antrag. Die Fragen wurden durch den Vermittlungsagenten ausgefüllt.

Nachfolgend machte der Versicherungsnehmer Ansprüche aufgrund einer Berufsunfähigkeit geltend. Der Versicherer lehnte die Leistung ab und erklärte zudem die Anfechtung des Versicherungsvertrags aufgrund arglistiger Täuschung bei Antragsstellung. Er gab an, der Versicherungsnehmer habe eine ihm bekannte Diabetes-Mellitus-Erkrankung nicht angegeben.

Der Versicherungsnehmer litt entgegen den Angaben im Versicherungsantrag bereits seit mehreren Jahren an Diabetes Mellitus. Dies war dem Versicherungsnehmer bewusst. Zudem war der Versicherungsnehmer seit geraumer Zeit vor Antragsstellung insulinpflichtig. Auch hatte sich der Versicherungsnehmer vor Antragsstellung bereits mehrere Male aufgrund seiner Diabetes-Mellitus-Erkrankung in stationäre Behandlung begeben. Bezüglich der Anfechtung des Versicherers gab er an, der Vermittlungsagent habe ihm nach ausdrücklichen Fragen und seiner Mitteilung über seine „Zuckerkrankheit“ erklärt, dass eine Gesundheitsprüfung nicht erforderlich sei. Die Klage des Versicherungsnehmers wurde vom Landgericht Trier abgewiesen. Dagegen richtete sich seine Berufung vor dem Oberlandesgericht Koblenz.

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Zurückverweisung an das Landgericht Trier

Die Berufung des Versicherungsnehmers hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Koblenz hob das Urteil des Landgerichts Trier auf und verwies die Sache zurück.

Arglistige Täuschung bei Antragsstellung?

Das Oberlandesgericht Koblenz stellte fest, dass der Versicherungsnehmer für eine arglistige Täuschung bei Antragsstellung mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen wollen müsse. Zudem müsse dem Versicherungsnehmer dabei bewusst sein, dass der Versicherer den Antrag bei wahrheitsgemäßen Angaben nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen angenommen hätte. Der Versicherungsnehmer müsse die falschen Angaben mit der Absicht machen, auf den Willen des Versicherers einzuwirken. Die Beweislast dessen obliege dem Versicherer.

Ein Beweis der arglistigen Täuschung falle oft schwer, da es sich um innere Tatsachen handele. In der Regel könne daher bei dem Verschweige von schweren Erkrankungen, Krankenhausaufenthalten oder chronischen Erkrankungen von einer Täuschungsabsicht ausgegangen werden (siehe auch: Die Anfechtung der Berufsunfähigkeitsversicherung durch den Versicherer (LG Coburg)). Gegenteiliges könne in der Regel beim Verschweigen von leichteren Erkrankungen angenommen werden oder bei solchen Erkrankungen, die der Versicherungsnehmer als nicht erwähnenswert empfindet (siehe auch: Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen in der Berufsunfähigkeitsversicherung muss nicht Arglist sein (BGH)).

Verkennung der Beweislast

Das Oberlandesgericht Koblenz führte fort, dass das Landgericht Trier verkannt habe, dass der Versicherer die Beweislast für eine arglistige Täuschung bei Antragsstellung des Versicherungsnehmers trage. Besonders habe das Landgericht Trier verkannt, dass die Empfangsvollmacht des Vermittlungsagenten sich nicht nur auf die Entgegennahme und den Widerruf des Antrags erstrecke, sondern auch auf die Entgegennahme aller Fragen und Mitteilungen des Versicherungsnehmers, die in Zusammenhang mit dem Antrag stehen. Infolgedessen könne nach den Regeln der Vertretung davon ausgegangen werden, dass diese Mitteilungen und Fragen auch dem Versicherer zur Kenntnis gelangt seien (§ 166 Abs.1 BGB).

Diese Regelung erstrecke sich auch auf mündliche Erklärungen des Versicherungsnehmers. Der Vermittlungsagent fungiere bei der Antragsstellung als „Auge und Ohr“ der Versicherer. Was ihm gegenüber vom Versicherungsnehmer geäußert und vorgelegt werde, sei auch gegenüber dem Versicherer geäußert und vorgelegt. Dies gelte auch, wenn der Vermittlungsagent Dinge falsch verstehe oder gar nicht an den Versicherer weitergebe. Selbes gelte für die Angaben, die der Vermittlungsagent für den Versicherungsnehmer in den Versicherungsantrag eintrage.

Der Versicherungsnehmer habe glaubhaft dargelegt, dass er den Vermittlungsagenten über seine „Zuckerkrankheit“ aufgeklärt habe und dieser die Frage nach einem Gesundheitscheck verneint habe. Zudem sei auch davon auszugehen, dass der Vermittlungsagent privat über das Wissen verfügt habe, dass der Versicherungsnehmer aufgrund seiner Krankheit Tabletten einnehme und auch bereits im Krankenhaus gewesen sei. Der Vermittlungsagent habe trotz dieses Wissens, die entsprechenden Angaben nicht in das Antragsformular aufgenommen.

Die Verkennung der Beweislastregelung und der „Augen- und Ohr-Rechtsprechung“ führe zu einer Rückverweisung an das Landgericht Trier.

Fazit zum Urteil des OLG Koblenz

Wirft der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine arglistige Täuschung bei Antragsstellung vor, so trägt er die Beweislast. Die Hürden, welche die Rechtsprechung an die entsprechende Beweislast stellt, sollten dabei nicht unterschätzt werden. Lehnt der Versicherer die Erbringung von Versicherungsleistungen ab und beruft sich dabei auch eine arglistige Täuschung bei Antragsstellung, so kann daher die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht hilfreich sein. Gerne berät Sie dabei auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Weitere Informationen unter: Anfechtung der Berufsunfähigkeitsversicherung

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt erklärt, wann eine arglistige Täuschung bei Antragsstellung nicht besteht.

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