Das LG Coburg hatte sich mit Urteil vom 21.3.2017, Az. 23 O 585/16, mit der Wirksamkeit einer Anfechtung des Versicherungsvertrages innerhalb einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auseinanderzusetzen gehabt, welche der Versicherungsnehmer hat feststellen lassen wollen.
Der beklagte Versicherer hatte nach der Anmeldung von Ansprüchen durch den Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt. Daraufhin klagte der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer und wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die ausgesprochene Anfechtung des Versicherungsvertrages unwirksam ist. Das Landgericht wies die Klage jedoch ab.
Im Prozess gegen den Versicherer waren sich die Parteien darüber einig, dass der Kläger beim Ausfüllen des Antrags mit einem Mitarbeiter des Versicherers eine ganze Reihe von früheren Erkrankungen und ärztlichen Behandlungen nicht angegeben hatte. Entgegen seiner Angaben war der Kläger im relevanten Zeitraum der letzten 5 Jahre vor Antragstellung wegen verschiedener Beschwerden u.a. bei mehreren Fachärzten und auch im Krankenhaus in Behandlung gewesen. Hierbei waren dem Kläger auch verschiedene Therapien verschrieben worden.
Im Prozess behauptete der Kläger zunächst, der Vertreter des Versicherers habe die betroffenen Fragen zum Gesundheitszustand des Klägers nicht ausreichend deutlich vorgelesen. Zum konkreten Ablauf dieses Gesprächs mit dem Versicherungsvertreter, an dessen Ende der Antrag auf Abschluss der Versicherung unterschrieben worden war, machte der Kläger im Lauf des Prozesses aber ganz verschiedene und teilweise widersprüchliche Angaben. Während er zunächst behauptet hatte, der Mitarbeiter des Versicherers habe die Fragen nur sinngemäß erklärt, nicht aber Wort für Wort vorgelesen, gab er später an, die Fragen seien zwar alle vorgelesen worden, aber eben sehr schnell. Auch im Übrigen widersprachen sich die verschiedenen Angaben des Klägers in wesentlichen Punkten.
Das sogenannte „Berufsunfähigkeits-Verfahren“ beginnt bereits mit dem Leistungsantrag. Aus diesem Grund sollte frühzeitig kompetente und qualifizierte Unterstützung in diesem frühen Stadium des BU-Verfahrens in Anspruch genommen werden, damit „unvorhersehbare Risiken und Probleme“ des BU-Verfahrens vorhersehbar und damit kalkulierbar werden.
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Das Landgericht vernahm den Versicherungsvertreter sowie die Tochter und die Ehefrau des Klägers als Zeugen. Letztendlich glaubte das Gericht den widersprüchlichen Angaben des Klägers und seiner Zeugen nicht und war stattdessen davon überzeugt, dass dem Kläger die relevanten Fragen komplett vorgelesen worden waren und dass der Kläger seine zahlreichen Vorerkrankungen arglistig verschwiegen hatte. Hierfür sprachen nach der Entscheidung des LG neben der Häufigkeit der Behandlungen auch das Aufsuchen mehrerer verschiedener Fachärzte sowie die dabei durchgeführten nicht ganz unwesentlichen Untersuchungen.
Dem Kläger war auch bewusst gewesen, dass die verschwiegenen Behandlungen so wichtig waren, dass die beklagte Versicherung den Vertrag bei Kenntnis der Vorerkrankungen nicht mit dem gleichen Inhalt abgeschlossen hätte. Die Anfechtung des Versicherungsvertrages durch die Versicherung war also berechtigt. Das Urteil des Landgericht Coburg ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 30.6.2017
Die Entscheidung zeigt deutlich, dass Fragen im Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung vollständig, richtig und wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen. Denn kommt es zum Eintritt der bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit und macht der Versicherungsnehmer Ansprüche gegenüber seiner Versicherung geltend, so hat der Versicherer das Recht eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung zu überprüfen. Verschwiegene Vorerkrankungen lassen sich dann meist nicht verheimlichen und werden offenbar. Dieses kann in der Konsequenz dazu führen, dass der Versicherer sich von dem Vertrag löst mit der Folge, dass der Versicherungsnehmer keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mehr hat. Zur zeitlichen Begrenzung des Anfechtungsrechtes siehe auch Berufsunfähigkeit: Arglistanfechtung des Versicherers
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Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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