Der BGH entschied mit Beschluss vom 23.02.2017 (Az.: I ZR 152/16), dass ein Versicherungsmakler nicht für ihm unbekannte Änderungen in der Sphäre des Versicherten haftet.
Der Versicherungsnehmer unterhielt seit dem Jahre 1996 eine Hausratversicherung. Der Versicherungsmakler übernahm im Jahre 2008 den Hausratsversicherungsvertrag des Versicherungsnehmers. In der Folgezeit wurde der übernehmende Versicherungsmakler in den Jahresrechnungen benannt. Allerdings kam es zu keinem persönlichen Kontakt zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer.
Im Januar 2012 wurden bei einem Einbruch in das Haus des Versicherungsnehmers Schmuck und Uhren im Gesamtwert von 73.588 Euro gestohlen. Aufgrund der Beschränkung des Versicherungsschutzes für Schmuck in § 1 Ziff. 1c) VHB 2002 erstattete der Versicherer für den nicht in einem Tresor verwahrten Schmuck nur 20.000 Euro sowie 23.100 Euro für die beiden Uhren.
Der Versicherungsmakler nahm den Versicherungsmakler sodann auf Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages in Anspruch. Er vertritt die Auffassung, der Versicherungsmakler hätte ihn wegen der zum Großteil nach 2003 angeschafften Wertgegenstände auf die Anpassung des Versicherungsschutzes hinweisen müssen.
Der BGH stellt klar: Den Versicherungsmakler trifft keine Pflicht zum ungefragten Tätigwerden mit dem Ziel der Prüfung, ob nach Vertragsschluss eingetretene Umstände aus der Sphäre des Versicherten eine Änderung des Versicherungsschutzes notwendig erscheinen lassen. Hinsichtlich der unzureichenden Absicherung der Wertgegenstände habe der Versicherungsmakler seine Aufklärungs- und Beratungspflicht selbst bei weitestgehender Auslegung der Pflichten eines Versicherungsmaklers nicht verletzt. Denn der Versicherungsnehmer habe ihn nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass dieser Wertgegenstände von erheblichem Wert neu erworben hatte.
Soweit der Versicherungsnehmer sich auf die Unkenntnis im Hinblick auf die Begrenzung seines Versicherungsschutzes beruft, betreffe dies allein die dem früheren Vermittler obliegenden Pflichten. Das Gericht ist insbesondere der Ansicht, dass der Versicherungsmakler ohne besonderen Anlass bei Übernahme des Vertrages in den Bestand darüber nicht (erneut) belehren muss.
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Weiter führte der BGH aus, dass den Versicherungsmakler auch keine Pflicht zur Bedürfnisprüfung trifft. Er habe mit anderen Worten den Versicherungsnehmer nicht von sich aus aufsuchen müssen, um mit ihm ein Gespräch darüber zu führen, ob sich sein Hausratsverlustrisiko durch nachträgliche Anschaffungen – insbesondere von Wertsachen – erhöht hat, um daraufhin Vorschläge für eine Anpassung des Versicherungsschutzes zu unterbreiten.
Zwar treffen den Makler als treuhändischen Sachverwalter des Versicherungsnehmers (siehe hierzu Sachwalterurteil) weitergehende Pflichten im Umfange der ständigen und unaufgeforderten Betreuung des Versicherungsvertrages. So müsse er etwa bereits abgeschlossene Verträge auf erforderliche Anpassungen hin beobachten, die vereinbarte Versicherungssumme auf ihre Angemessenheit hin überprüfen und gegebenenfalls auf Änderungen des Versicherungsschutzes drängen. Nach Ansicht des Gerichts ergebe sich hieraus indes noch nicht, unter welchem Umständen nun eine konkrete Pflicht zur ungefragten Überprüfung des Versicherungsinteresses des Versicherten und des tatsächlichen Versicherungsschutzes ausgelöst wird.
Weiterhin werde für die Bestimmung der Pflichten des Versicherungsmaklers, mithin für die Annahme einer Maklerhaftung, auf die Sphäre des Versicherten abgestellt. Ergeben sich die Veränderungen aus der Sphäre des Versicherten – etwa in Gestalt von Neuanschaffungen, Werterhöhung oder neuen Gefahrpotenzialen-, so könne der Versicherungsmakler nur auf Initiative des Versicherten tätig werden. Bei allen außerhalb der Sphäre des Versicherten liegenden Veränderungen müsse der Versicherungsmakler hingegen von sich aus tätig werden. Dies käme etwa bei Änderungen der Rechtslage oder Änderungen der Geschäftslage in vergleichbaren Branchen in Betracht.
Im vorliegenden Fall habe der Versicherungsnehmer den Versicherungsmakler nicht über die nachträgliche Anschaffung von Wertgegenständen – also eine Veränderung aus dessen Sphäre – informiert. Dementsprechend sei der Versicherungsmakler nicht verpflichtet gewesen, den Versicherten ungefragt auf eine Anpassung des Versicherungsschutzes anzusprechen. Eine Maklerhaftung scheide folglich aus.
Die Haftung des Versicherungsmaklers geht zwar weit, hat aber auch Grenzen. Der Versicherungsmakler haftet demnach nicht für ihm unbekannte Veränderungen aus der Sphäre des Versicherten. Vielmehr ist er nur bei innerhalb seiner Sphäre liegenden Veränderungen zum initiativen Tätigwerden verpflichtet. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsmakler mithin stets über neue Umstände aus seiner Sphäre, die eine Änderung des Versicherungsschutzes notwendig machen, zu informieren.
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