Berufsunfähigkeit Invalidität Unfall Versicherung Rechtsanwalt Krankentagegeld

Berechnung der Invaliditätsleistung bei Teilinvalidität (OLG Brandenburg)

Das OLG Brandenburg hatte sich mit Urteil vom 09.08.2019 (Az.: 11 U 192/15) mit der Frage zu befassen, wie die Invaliditätsleistung bei Teilinvalidität zu berechnen ist.

Widerspruch zwischen Versicherungsantrag und Versicherungsschein

Die Versicherungsnehmerin schloss eine private Unfallversicherung mit einer Vollinvaliditätssumme in Höhe von 220.000,00 Euro ab. Der Versicherungsantrag enthielt eine Leistungstabelle mit Fünf-Prozent-Schritten, wogegen der Versicherungsschein eine Staffelung in Ein-Prozent-Schritten vorsah. Die Gliedertaxe benannte für den vollständigen Funktionsverlust des Beines einen Invaliditätsgrad von 75%.

Der mitversicherte Lebensgefährte erlitt aufgrund eines Fahrradunfalls einen Oberschenkelhalsbruch, der bei ihm zu einer unstreitigen Invalidität von 9/20 Beinwert führte. Der Versicherer zahlte außergerichtlich daraufhin jedoch nur insgesamt einen Betrag in Höhe von 28.187,50 Euro. Er begründet dies damit, dass die Parteien eine gesonderte Vereinbarung getroffen hätten, wonach bei einer Teilinvalidität nur eine deutlich geringere Invaliditätsleistung als der sich aus dem Invaliditätsgrad gemäß der Gliedertaxe ergebende prozentuale Anteil der Versicherungssumme vereinbart worden sei. Außerdem sei der Invaliditätsgrad in Fünf-Prozent-Schritten zu ermitteln.

Die Versicherungsnehmerin nahm den Versicherer auf Zahlung einer weiteren Invaliditätsleistung in Anspruch. Sie ist der Ansicht, dass der Versicherer wegen des in Rede stehenden Unfalls insgesamt eine Invaliditätsleistung von 74.250 Euro (33,75 % [9/20 von 75 %] aus 220.000 Euro) schulde. Die Leistung sei entsprechend dem Invaliditätsgrad stets als Vomhundertsatz aus der vereinbarten Vollinvaliditätssumme zu ermitteln. Außerdem liege eine Vereinbarung, wonach bei Teilinvalidität nur eine deutlich geringere Versicherungsleistung geschuldet werde, nicht vor.

Hierzu trägt sie vor, dass aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein, der eine Tabelle mit Ein-Prozent-Schritten beinhalte, sich für die Auslegung des Versicherungsgeschäfts schon deshalb nichts gewinnen lasse, weil dieser weder im Rahmen der Vorverhandlungen noch bei Vertragsabschluss Gegenstand der Gespräche gewesen sei; eine spätere Vertragsänderung habe keine der Parteien gewollt, insbesondere nicht sie. Ebenso wenig sei eine Staffelung der Versicherungsleistung in Fünf-Prozent-Schritten vereinbart worden. Schließlich gebe das äußere Gesamtbild des Antrags nichts für eine explizite Vereinbarung einer leistungsmindernden Klausel her. Eine solche Klausel sei für sie ohnehin überraschend. Außerhalb der Tabelle, die nicht Vertragsgegenstand geworden sei, lasse sich die Versicherungsleistung mangels Transparenz nicht berechnen.

Erstinstanzlich sprach das LG Potsdam der Versicherungsnehmerin lediglich weitere 424,50 Euro nebst Zinsen zu; im Übrigen blieb die Klage der Versicherungsnehmerin dort erfolglos. Daraufhin legte die Versicherungsnehmerin Berufung ein. Der Versicherer hingegen verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es ihm günstig ist, und nimmt es im Übrigen hin.

Versicherungsvertrag gilt als mit Inhalt des Versicherungsantrags geschlossen

Das OLG Brandenburg stellte fest, dass eine Leistungstabelle mit Fünf-Prozent-Schritten Inhalt des Versicherungsvertrages geworden ist. Der Antrag der Versicherungsnehmerin vom 03.06.2009 habe eine Leistungstabelle mit Fünf-Prozent-Stufen enthalten. Zwar wich davon der Versicherungsschein mit der in ihm vorgesehenen Staffelung in Ein-Prozent-Schritten ab. Nach § 5a VVG werden Abweichungen des Versicherungsscheins vom Antrag jedoch nur Vertragsbestandteil, wenn der Versicherer einen entsprechenden Hinweis hierzu erteilt hat. An einem solchen Hinweis fehlte es hier jedoch. Der Vertrag gelte deshalb als mit dem Inhalt des Versicherungsantrags geschlossen.

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Bundesweite Vertretung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützen Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Ansprüchen im Versicherungsrecht. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

Zur Kontaktaufnahme

Keine Vereinbarung einer geringeren Invaliditätsleistung bei Teilinvalidität

Aus diesem Antrag ergebe sich bereits für jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse eindeutig, dass allein bei Vollinvalidität eine einmalige Versicherungsleistung im Umfange von 220.000 Euro geschuldet sei und bei Teilinvalidität eine geringere Entschädigung laut Tabelle gezahlt werde.

Sodann lasse sich auch ein davon abweichendes gemeinsames subjektives Vertragsverständnis beider Seiten, das stets Vorrang genießen würde, nicht feststellen. Erst recht bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherungsvertreter des Versicherers mit dem Lebensgefährten der Versicherungsnehmerin einen mündlichen Unfallversicherungsvertrag anderen Inhalts geschlossen hätte.

Die jeweilige Invaliditätsleistung mithilfe einer Tabelle der vorliegenden Art zu bestimmen, sei nach Auffassung des Gerichts weder intransparent noch überraschend oder in sonstiger Weise unfair. Eine Formel zur Berechnung der einzelnen Tabellenwerte habe der Versicherer weder der Versicherungsnehmerin noch ihrem Lebensgefährten zur Verfügung stellen müssen.

Zugrundelegung der Invaliditätssumme des Versicherungsscheins

Dies führe dazu, dass die für einen Invaliditätsgrad von bis zu 35 % geltende Versicherungsleistung von insgesamt 30.250 Euro einschlägig sei, wovon nach Abzug der außergerichtlich gezahlten 28.187,50 Euro und der bereits rechtskräftig zuerkannten weiteren 424,50 Euro noch 1.638 Euro offen seien. Die Höhe der Invaliditätsleistung bei Teilinvalidität sei also nicht unter Zugrundelegung einer Versicherungssumme von 220.000 Euro zu bestimmen, sondern anhand der im Versicherungsschein ausgewiesenen Invaliditätssumme. Der Versicherer schulde mithin aus dem in Rede stehenden Versicherungsgeschäft wegen des Fahrradunfalls lediglich noch die Zahlung einer weiteren Invaliditätsleistung in Höhe von 1.638 Euro zuzüglich Zinsen. Das Oberlandesgericht entschied somit weitgehend zugunsten des Versicherers.

Fazit

Die genaue Berechnung der Invaliditätsleistung in der Unfallversicherung hängt nicht nur vom Invaliditätsgrad, sondern auch von der Invaliditätssumme ab. Gerade die Invaliditätsleistung bei Teilinvalidität ist dabei durchaus nicht immer einfach zu ermitteln.

Soweit der Versicherer die Invaliditätsleistung bei Teilinvalidität nicht ordnungsgemäß ermittelt, kann es daher durchaus sinnvoll sein, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der genauen Prüfung des konkreten Sachverhaltes zu beauftragen. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung. Einen umfassenden Artikel zu der Progression finden Sie zudem unter Die Progression in der Unfallversicherung

Ihre Versicherung zahlt nicht?

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

Zum Anwaltsprofil

Rechtsanwalt unterstützt bei Fragen zur Berechnung der Invaliditätsleistung bei Teilinvalidität

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Bleiben Sie informiert – unser Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.