Falschberatung durch Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler Beweislast

Falschberatung bei der Fahrerschutzversicherung (OLG Zweibrücken)

Das OLG Zweibrücken hatte zu entscheiden, wann eine Falschberatung bei der Fahrerschutzversicherung vorliegt und ob diese zu einem nachträglichen Versicherungsschutz in Form der Fahrerschutzversicherung führt (OLG Zweibrücken, Urt. v. 27.10.2016 – 1 W 4/16).

Verweigerung des Schadensausgleichs durch den Versicherer

Der Versicherungsnehmer schloss nach dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs eine Kraftfahrzeugversicherung ab. Nachfolgend kam es zu einem Versichererwechsel. Im Zuge dessen wünschte der Versicherungsnehmer vor Abschluss des neuen Versicherungsvertrags ein umfassendes Beratungsgespräch mit seinem Versicherungsvertreter. Dies begründete er damit, dass das Fahrzeug einen hohen Neuwert besitze und er dieses vollständig durch eine Finanzierung erworben habe. Während des Gesprächs wies er den Versicherungsvertreter auch daraufhin, dass er vorhabe, mit dem Fahrzeug seine Familienangehörigen im asiatischen Teil der Türkei zu besuchen.

Bei Abschluss des Versicherungsvertrags wurde der Versicherungsnehmer durch den Versicherungsvermittler weder darauf hingewiesen, dass es die zusätzliche Möglichkeit einer Fahrerschutzversicherung gäbe, noch dass der Kaskoversicherungsschutz nicht für den asiatischen Teil der Türkei galt.

Nachfolgend kam es zu einem Unfall während der Reise des Versicherungsnehmers. Die Unfallursache war auf einen Hund zurückzuführen, dem der Versicherungsnehmer versuchte auszuweichen. Infolgedessen überschlug sich das Fahrzeug und es kam zu einem Totalschaden. Der Versicherungsnehmer erlitt infolge des Unfalls länger anhaltende Verletzungen. Der Unfall ereignete sich im asiatischen Teil der Türkei und war demnach nicht von der Kaskoversicherung erfasst.

Anschließend machte der Versicherungsnehmer eine Falschberatung bei der Fahrerschutzversicherung des Versicherers geltend. Er verlangte den Ausgleich aus der Kaskoversicherung und des ihm persönlich entstandenen Schadens. Der Versicherer wies den Anspruch des Versicherungsnehmers zurück. Er gab an, dass ihm keine eine Falschberatung bei der Fahrerschutzversicherung und der Kaskoversicherung anzulasten sei. Das Landgericht Frankenthal gab der Klage des Versicherungsnehmers nur in Bezug auf den Ausgleich aus der Kaskoversicherung statt (LG Frankenthal, Urt. v. 11.12.2015 – 3 O 414/15). Dagegen richtete sich die Berufung des Versicherungsnehmers vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken.

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Bundesweite Vertretung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

Zur Kontaktaufnahme

Falschberatung durch den Versicherungsvertreter?

Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied zugunsten des Versicherungsnehmers. Das Berufungsgericht stellte fest, dass auch bezüglich der Fahrerschutzversicherung eine umfassende Beratungspflicht durch den Versicherungsvertreter bzw. den Versicherer in dem vorliegenden Fall bestand. Folglich führe eine fehlende Aufklärung zu einer Falschberatung bei der Fahrerschutzversicherung.

Besonderheit der Fahrerschutzversicherung

Zunächst stellte das Oberlandesgericht Zweibrücken fest, dass dem Versicherungsnehmer der Beweis der fehlenden Aufklärung über eine mögliche Fahrerschutzversicherung gelungen sei. Es führte fort, dass für den Fahrer bei einem Unfall ohne Drittbeteiligung eine Versicherungslücke für persönliche Schäden auftreten könne. Diese Lücke könne durch den Abschluss einer Fahrerschutzversicherung geschlossen werden. Diese Form der Versicherung sei nicht zwingend und von freiwilliger Natur. Zudem bestehe sie neben der KFZ-Versicherung. Dabei fungiere sie als Unfallversicherung des berechtigten Fahrers und sei nicht an feste Versicherungssummen gebunden.

Das Problem bestünde aber darin, dass die allgemeine Bevölkerung einen derartigen Schutz nicht kenne und mit dem Stichwort der Fahrerschutzversicherung nichts anfangen könne. Das Oberlandesgericht Zweibrücken nahm demzufolge an, dass den Versicherer eine umfassende Beratungspflicht bezüglich einer Fahrerschutzversicherung treffe um etwaige Versicherungslücken zu schließen.

Falschberatung bei der Fahrerschutzversicherung

Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass in diesem Fall eine Falschberatung bei der Fahrerschutzversicherung vorgelegen habe. Der Kläger konnte in dem Verfahren auch glaubhaft darlegen, dass er bei einer ordnungsgemäßen Beratung eine solche Versicherung in Anbetracht der vergleichsweise günstigen Beiträge abgeschlossen hätte. Demzufolge bestehe eine Falschberatung bei der Fahrerschutzversicherung, die auch kausal für den entstandenen Schaden sei, anzunehmen. Infolgedessen könne der Versicherungsnehmer den ihm persönlich entstandenen Schaden gegenüber dem Versicherer geltend machen.

Fazit zur Entscheidung des OLG Zweibrücken

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken zeigt, dass eine Falschberatung bei der Fahrerschutzversicherung zu einem Anspruch des Versicherungsnehmers auf Ausgleich des persönlichen Schadens führen kann. Demzufolge sollte bei Abschluss eines KFZ-Versicherungsvertrags stets auch auf alle weiteren Möglichkeiten einer zusätzlichen Versicherung hingewiesen werden, damit dem Versicherten keine Deckungslücken entstehen.

Weitere Informationen finden Sie auch unter Haftung & Beweislast für Beratungsfehler bei der Vermittlung einer Versicherung, sowie konkret zur Haftung des Versicherungsvertreters auch unter Die Haftung des Versicherungsvertreters für Falschberatung. Hinsichtlich der Beratungspflichten durch Versicherungsmakler siehe auch Versicherungsmakler ist treuhänderähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers.

Wurden Sie falsch beraten?

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

Zum Anwaltsprofil

Rechtsanwalt erklärt, wann eine Falschberatung bei der Fahrerschutzversicherung vorliegt

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Bleiben Sie informiert – unser Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.