Das Landgericht Hamburg hatte sich mit Urteil vom 14.06.2023 (Az. 337 O 296/22) mit der Frage der Falschberatung in einem Fall zu befassen, in welchem es zu Lücken im Versicherungsschutz der Kunden kam. Der Versicherungsmakler hatte es unterlassen eine Technikversicherung an seine Kunden zu vermitteln.
Eine GbR wandte sich im Vorfeld eines Filmprojektes an einen Versicherungsmakler, um den notwendigen Versicherungsschutz für das kurz bevorstehende Filmprojekt zu besprechen. Die GbR plante, sich für das Filmprojekt eine spezielle Kamera und eine Reihe an weiterem Equipment zu leihen.
Die GbR unterhielt bereits mehrere Versicherungsverträge, u.a. auch eine Technikversicherung. Für das konkrete Filmprojekt sollten jedoch noch weitere Versicherungen abgeschlossen werden. Tatsächlich vermittelt wurden eine Requisitenversicherung, eine Elektronikversicherung, eine Personalausfallversicherung, eine Sachausfallversicherung sowie eine Bild- und Tonträgerversicherung. Im Gespräch war auch eine zusätzliche Technikversicherung. Schlussendlich kam es aber nicht zum Abschluss einer solchen zusätzlichen Technikversicherung.
Während des Filmprojektes wurde das geliehene Equipment eines Nachts aus einem abgeschlossenen, aber unbewachten Fahrzeug gestohlen. Die Versicherer der bestehenden Versicherungen regulierten nur einen Teilbetrag des durch den Verlust des Equipments entstandenen Schadens.
Die GbR begehrt nun den Ersatz des nicht regulierten Schadens im Wege der Quasideckung vom Versicherungsmakler. Die GbR war dabei der Ansicht, der Versicherungsmakler habe es unterlassen für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der Versicherungsmakler hingegen war der Meinung, er habe die GbR ausreichend über zusätzliche Versicherungsmöglichkeiten informiert, jedoch habe die GbR behauptet, dass eine weitergehende Technikversicherung nicht notwendig wäre, weil Versicherungsschutz auch über den Entleiher des Equipments bestünde. Zudem sei in dem nun vorliegenden Fall eines Diebstahls der Versicherungsschutz ausgeschlossen gewesen, weil das Fahrzeug nicht auf einem bewachten Parkplatz abgestellt gewesen sei. Das Landgericht Hamburg befasste sich daraufhin erstinstanzlich mit der Sache.
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Das LG Hamburg verneinte einen Schadensersatzanspruch des Versicherten gegen den Versicherungsmakler. Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg war es der GbR nicht gelungen, den Nachweis einer Falschberatung durch den Versicherungsmakler zu erbringen.
Zunächst stellte das LG Hamburg jedoch nochmals fest, dass zu den Pflichten des Versicherungsmaklers unter anderem auch gehöre die Interessen der Versicherten zu vertreten und diesem einen passenden Versicherungsschutz besorgen. Dazu gehöre auch, dass der Vermittler von sich aus das Risiko des zu versichernden Objektes untersuchen und Versicherte über Ergebnisse dieses Vorganges unterrichten müsse.
Dazu sei jedoch notwendig, dass der Vermittler Kenntnis über die Bedürfnisse und Wünsche seiner Kunden habe. Eine grundsätzliche Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Risikoanalyse und eigener Ermittlungen des Versicherungsbedarfes bestehe nicht. Er müsse lediglich in gebotener Weise anlassbezogen Nachfragen anstellen. Der konkrete Beratungsbedarf beschränke sich jedoch auf den angefragten Versicherungsschutz und ergebe sich aus den gestellten Fragen des Kunden. Je geringer die Vorkenntnisse des Versicherten seien, desto höher sei auch der Beratungsbedarf. Ließen Versicherte erkennen, dass erhöhter Beratungsbedarf bestehe, so sei der Versicherungsvermittler zu weiteren Nachfragen und Beratungen verpflichtet.
Die GbR hatte in einem vom Versicherungsmakler vorab übersandten Fragebogen bzgl. etwaiger gewünschter Zusatzversicherungen jedoch nicht angegeben, weiterführenden Versicherungsschutz im Hinblick auf eine zusätzliche Technikversicherung zu wünschen. Stattdessen waren dort nur die schlussendlich auch vermittelten anderen Versicherungen aufgeführt. Schriftlich sei der Wunsch nach einer weiteren Technikversicherung nicht geäußert worden.
Soweit die GbR jedoch behauptet hatte, sie hätte im Rahmen von verschiedenen Telefonaten den Auftrag zur Vermittlung einer Technikversicherung erteilt, so ist sie hierfür beweisfällig geblieben. Hinsichtlich des Inhaltes der geführten Telefonate äußerten sich die durch das Gericht befragten Zeugen nämlich unterschiedlich. Das Landgericht Hamburg verneinte daher eine Maklerhaftung und wies die Schadensersatzklage gegen den Versicherungsmakler ab.
Stellt der Versicherte nach einem Schadensfall fest, dass es Lücken im Versicherungsschutz gibt, ist es nachvollziehbar, dass die Frage gestellt wird, wer für diese Lücken verantwortlich ist. Neben dem Versicherungsvermittler selbst kann die Haftung dabei in einigen Fällen auch den Versicherer treffen (siehe hierzu Haftung und Beweislast für Beratungsfehler bei Vermittlung einer Versicherung).
Gerade Versicherungsmakler sind jedoch als treuhänderähnliche Sachwalter der Versicherten eines besonderen Risikos ausgesetzt, wegen einer Maklerhaftung zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Anforderungen an ihre Beratungstätigkeiten sollten durchaus nicht unterschätzt werden. Eine Übersicht hierzu finden Sie unter Die Haftung des Versicherungsmaklers für Falschberatung
Es sollte jedoch immer im Einzelfall geprüft werden, ob der Versicherungsmakler oder -vertreter eine Beratungspflicht verletzt hat. Im Streitfall kann es daher durchaus empfehlenswert sein, frühzeitig einen Versicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt mit der genauen Prüfung des individuellen Falles zu beauftragen.
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
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