Wirksamkeit von einheitlichen Vertragsstrafen (BGH)

Der BGH hat mit Urteil vom 31.08.2017 (Az.: VII ZR 308/16) über die rechtliche Wirksamkeit von einheitlichen Vertragsstrafen zu entscheiden.

Sachverhalt

Ein Herausgeber eines Gutscheinblocks („Schlemmerblock“) und ein Gaststättenbetreiber schlossen zunächst einen Vertrag über die Aufnahme der Gaststätte in den Schlemmerblock für das Jahr 2015. Dabei wurde unter anderem vereinbart, dass maximal 8.000 Gutschein einlösbar sein sollten. Zudem war in dem Vertrag eine Klausel enthalten, wonach bei vorsätzlichem Verstoß gegen den geschlossenen Vertrag und den nach den AGB übernommenen Pflichten vom Gaststättenbetreiber eine einheitliche Vertragsstrafe in Höhe von 2.500€ zu zahlen sei, sofern es infolge des Verstoßes zu berechtigten Kundenbeschwerden komme.

Zum Anfang des Jahres 2015 kam es zu mehreren Beschwerden von Kunden in Bezug auf den Gaststättenbetreiber. Die Kunden behaupteten, dass die Gutscheine des „Schlemmerblocks“ nicht akzeptiert werden würden. Auf Anfrage des Herausgebers des Gutscheinblocks teilt der Gaststättenbetreiber schriftlich mit, dass er keine Schlemmerblöcke mehr annehmen werden. Daraufhin macht der Herausgeber des Gutscheinblocks einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 2.500€ geltend. Der Gaststättenbetreiber wies die Forderung u.a. mit der Begründung zurück, die Vertragsvereinbarung über die Vertragsstrafe sei unwirksam.

Entscheidung

Der BGH hat den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500€ abgelehnt. Die konkrete Vertragsstrafenregelung stellte eine AGB im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB dar und musste daher einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB standhalten. Nach Ansicht des BGH war dies bei der zu bewertenden Klausel nicht gegeben.

Einer Inhaltskontrolle genügt eine Vertragsklausel nur dann, wenn soweit keine unangemessene Benachteiligung oder ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben vorliegt. Dies kann sich unteranderem aber aus der unangemessenen Höhe einer Vertragsstrafe ergeben. Dies ist wiederum der Fall, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und den Folgen für den Schuldner der Vertragsstrafe steht.

Bei der Bewertung der Höhe einer Vertragsstrafe sind ist die Bedeutung der gesicherten Pflicht und die von der Pflichtverletzung ausgehenden Gefahr für den Gläubiger, sowie der ihm drohende Schaden zu berücksichtigen. Jedoch müssen auf der Seite des Schuldners die Form des Verschuldens und die Auswirkungen der Vertragsstrafe berücksichtigt werden. Allgemein müssen somit wirtschaftlich vernünftige Grenzen gewahrt werden. Klauseln, welche pauschale Sanktionen vorsehen, ohne dass nach Art, Gewicht oder Dauer der Vertragsverstöße differenziert wird, können deswegen bereits unangemessen sein. Pauschale Sanktionen sind jedoch zulässig, wenn der Betrag auch angesichts der typischerweise geringsten Vertragsverstoßes noch angemessen wäre. Dies war vorliegend nicht der Fall, was zu der Unwirksamkeit der Klausel und dies wiederum zum Wegfall der Anspruchsgrundlage für die Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € führt.

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Fazit

Vertragsstrafenregelungen werden auch im Handelsvertreterrecht regelmäßig verwendet. Sie können beispielsweise sowohl in Handelsvertreterverträgen als auch in Aufhebungsvereinbarungen auftauchen. Oftmals werden sie dazu verwendet Verstöße des Handelsvertreters gegen das Ausschließlichkeitsgebot oder gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu sanktionieren.

Vor dem Hintergrund der dargestellten BGH-Entscheidung sind solche Vertragsstrafenregelungen auch im Handelsvertreterrecht nicht unkritisch zu sehen. Zu Bewertung der rechtlichen Wirksamkeit entsprechender Klausel bedarf es jedoch natürlich stets einer individuellen Prüfung der im Einzelfall verwendeten Klausel. Für Handelsvertreter empfiehlt es sich daher die in ihrem jeweiligen Vertragswerk konkret verwendete Klausel möglichst frühzeitig – also bevor ein Verstoß gegen die Klausel begangen wird – einer rechtlichen Prüfung durch einen im Handelsvertreterrecht spezialisierten Rechtsanwalt zuzuführen.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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